Definition des Fair Values

23 Mai, 2013

Mit dem EU-Endorsement ist IFRS 13: „Bewertung zum beizulegenden Zeitwert“ erstmalig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01. Januar 2013 beginnen, anzuwenden. In IFRS 13 wird der Begriff des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value) einheitlich für alle IFRS definiert, das heißt ab jetzt gelten grds. für alle Bilanzierungssachverhalte einheitliche Leitlinien sowohl für die Ermittlung als auch für die dazu gehörigen Anhangangaben. Der Fair Value ist demnach der Preis, der beim Verkauf eines Vermögenswerts oder bei Übertragung einer Verbindlichkeit im Rahmen einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag gezahlt würde - der sogenannte "exit price". Der bisher häufig verwendete Wert im Rahmen eines Tauschgeschäftes ("exchange price") ist künftig tabu.

"IFRS 13 legt standardübergreifend fest, was unter dem Fair Value zu verstehen ist", erläutert Andrea Bardens, Partnerin bei PwC und Spezialistin für Fragen zu IFRS-Regelungen im "National Office", der Grundsatzabteilung von PwC Deutschland. Der Standard schaffe damit Klarheit in der Definition: "Was zum Fair Value zu bilanzieren ist und wann ein Fair Value für Vermögenswerte und Schulden anzugeben ist, regeln einzelne Standards, beispielsweise IFRS 3, IFRS 9, IAS 36, IAS 39 oder IAS 40." Betroffen von den neuen Regelungen sind vor allem (derivative) Finanzinstrumente, sowie andererseits im Rahmen von Unternehmenserwerben und Veräußerungen von langfristigen Vermögenswerten und Geschäftsbereichen sämtliche Vermögenswerte und Schulden, die erworben beziehungsweise veräußert werden sollen.

So führt die Einführung gegenüber den bisherigen Vorschriften beispielsweise zwingend dazu, dass für alle Schulden im Rahmen der Bewertung das eigene Kreditrisiko mit zu berücksichtigen ist. Außerdem ist für die Ermittlung des „exit price“ anzunehmen, dass der Verkauf beziehungsweise die Übertragung auf dem Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt für das Bewertungsobjekt stattfindet. Der Hauptmarkt soll dabei der Markt, zu dem das Unternehmen Zugang hat, sein, welcher das größte Volumen und die höchste Aktivität für das Bewertungsobjekt aufweist. Wenn ein Unternehmen zum Beispiel Waren hat, die es sowohl im Inland als auch im Ausland veräußern kann, und für diese im Ausland zwar höhere Preise als im Inland erzielen kann, das Handelsvolumen im Inland jedoch höher ist als im Ausland, dann ist für diese Waren der Binnenmarkt der Hauptmarkt, das heißt für die Bewertung der Waren sind die niedrigeren Inlandspreise zu verwenden, auch wenn der Exportmarkt aufgrund der höheren Preise vorteilhafter wäre.

Für nicht-finanzielle Vermögenswerte wie zum Beispiel Grundstücke, Gebäude oder Sachanlagen ist künftig der Fair Value auf der Grundlage der höchst- und bestmöglichen Nutzung durch einen Marktteilnehmer zu ermitteln, auch wenn das Unternehmen den Vermögenswert derzeit anders nutzt oder eine andere Nutzung beabsichtigt. Dies wird möglicherweise zu einem anderen Wert für den Vermögenswert führen als nach den bisherigen Bewertungsvorschriften.

Neue Regelung macht die Art der Bestimmung transparenter

Zusammen mit der Definition des beizulegenden Zeitwerts legt der International Accounting Standards Board (IASB) fest, dass Unternehmen im Anhang ihrer Bilanz eine Reihe von Angaben zu den Fair Values zu machen haben. Dadurch sollen die Bilanzleser leichter nachvollziehen können, aus welchen Daten beziehungsweise unter welchen Annahmen der Fair Value ermittelt wurde. Denn Ausgangspunkt der Bewertung ist ja der - hypothetische - Verkauf von Vermögenswerten beziehungsweise die - angenommene - Übertragung von Verbindlichkeiten und nicht immer lässt sich ohne weiteres ein Marktpreis dafür bestimmen.

"Die neuen Angabepflichten werden zu einem Mehraufwand für die Unternehmen führen, da die Angaben nicht nur für finanzielle, sondern für alle zum Fair Value bewerteten Vermögenswerte und Schulden zu machen sind", meint Andrea Bardens und ergänzt; “Insbesondere die Angaben zu Level 3-Bewertungen sind umfangreich.“

Nach der neuen Regelung in den International Financial Reporting Standards werden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Klassen eingeteilt - je nach Inputfaktoren, die für ihre Bewertung herangezogen werden. Diese Einordnung der Vermögenswerte und die jeweiligen Inputfaktoren müssen Unternehmen im Anhang angeben:

  • Der obersten Stufe (Stufe 1) werden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zugeordnet, bei denen sich notierte, nicht bereinigte Preise für identische Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf aktiven Märkten feststellen lassen.
  • In die zweite Stufe wird eingeordnet, was aus direkt oder indirekt beobachtbaren Preisen lediglich abgeleitet werden kann, also nicht unter Stufe 1 fällt. Dazu gehören zum Beispiel Bewertungen, die auf notierten Preisen für ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf aktiven Märkten basieren.
  • Auf der untersten Stufe (Stufe 3) werden all jene Vermögenswerte und Verbindlichkeiten genommen, in deren Bewertung Inputfaktoren eingehen, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten beruhen. Zu beachten ist dabei, dass marktnähere Inputdaten bei der Bewertung marktferneren Daten vorzuziehen sind.

"Bilanzierer müssen aufgrund der neuen Regelung ihre bisherige Praxis zur Ermittlung des Fair Value überprüfen", erläutert PwC-Expertin Andrea Bardens und begründet: "da nicht in allen Fällen die bisher zur Bewertung verwendeten Methoden den neuen Anforderungen entsprechen werden."

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Dr. Holger Meurer

Dr. Holger Meurer

Partner, IFRS Accounting Standards, PwC Germany

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