Implementierung von Holdingstrukturen bei gemeinnützigen Krankenhausunternehmen

16 September, 2010

Veränderungen der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen stellen die Krankenhäuser vor große Herausforderungen, die vielfach nur in Restrukturierungen bewältigt werden können.

Die stetig wachsenden Kosten im Gesundheitswesen, der zunehmende Anpassungsbedarf der Kosten- und Leistungsstrukturen – insbesondere mit der Einführung der Diagnosis Related Groups (DRG) –, der steigende Wettbewerbsdruck, die Notwendigkeit zur Flexibilisierung der Tarif- und Vergütungssysteme sowie der Zwang, die Organisations- und Leistungsstrukturen an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftsunternehmens anzugleichen, sind die häufigsten Anlässe für Restrukturierungsprozesse, die zu einer Neuordnung des Krankenhausmarktes infolge von Kooperationen und Fusionen sowie der Bündelung des Leistungsangebots führen.

Über die Differenzierung von Teilbereichen zur Holding

Die Trennung von gewerblichen und gemeinnützigen Teilbereichen, der Abschluss von Kooperationsverträgen, insbesondere auch für gewerbliche Teilbereiche des Unternehmens, mithin das In- oder Outsourcing von bestimmten Dienstleistungen können im Einzelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses erheblich steigern.

Um sowohl die einzelnen unterschiedlichen (gemeinnützigen und gewerblichen) Tätigkeiten als auch mehrere Krankenhausstandorte effektiv zu steuern, ist es betriebswirtschaftlich oft sinnvoll, eine Holdingstruktur zu implementieren. Synergieeffekte lassen sich erzielen durch die Vorgabe der strategischen Rahmenbedingungen, die Mitwirkung bei der Investitionsplanung und der Entscheidung über "relevante Investitionen", die Kontrolle der Normalinvestitionen, die Mitwirkung bei der Erstellung der Planungsprämissen für die operative Budgetierung, die Kontrolle beim operativen Soll-Ist-Vergleich und bei der Erwartungsrechnung sowie durch Aggregation und Konsolidierung.

Management-Holdinggesellschaft

Die Leitung der verschiedenen, rechtlich eigenständigen Einheiten kann durch eine Management-Holdinggesellschaft sichergestellt werden, der die operative Führung der Tochtergesellschaften obliegt. Die strategische Führung wird durch die Zusammenarbeit zwischen der Holding und der Geschäftsführung der operativen Gesellschaften gesichert, wobei die Holding die strategischen Rahmenbedingungen vorgibt.

Eine Holdinggesellschaft im rechtlichen Sinne ist eine Handelsgesellschaft – meist in Form einer Aktiengesellschaft oder GmbH –, die im Rahmen eines Konzerns als Dachgesellschaft die Geschäftsanteile oder Aktivitäten der abhängigen Unternehmen verwaltet und den Konzern einheitlich leitet.

Vor der Implementierung einer Holdinggesellschaft ist zu überlegen, ob dafür eine bereits bestehende Gesellschaft genutzt werden kann oder eine neue Gesellschaft zu gründen ist. Eine Pauschallösung hierzu gibt es allerdings nicht. Zu fragen ist ferner, ob für die Holdinggesellschaft gegebenenfalls die Gemeinnützigkeit erlangt werden kann.

Gemeinnützigkeit

Beteiligungen an gemeinnützigen Körperschaften allein reichen nicht aus, um in den Genuss der Steuerbegünstigung zu kommen. Soll die Holding selbst – zum Beispiel aus organisatorischen Gründen – keine eigenständige gemeinnützige Tätigkeit ausüben, kann sie dem Kriterium der Unmittelbarkeit gemäß § 57 der Abgabenordnung (AO) aber auch gerecht werden, wenn sie sich zur Verwirklichung ihrer Zwecke einer Hilfsperson bedient (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO). 

Dazu muss das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft angesehen werden können. Die Hilfsperson muss nach den Weisungen der Holding einen konkreten Auftrag ausführen und den Satzungsbestimmungen genügen. Als Hilfsperson der Holdinggesellschaft kommt eine gemeinnützige Tochtergesellschaft in Betracht, wenngleich die Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit der als Hilfsperson agierenden Tochtergesellschaft problematisch ist.

BMF-Schreiben

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 21. Januar 2003 reicht für Körperschaften, die ausschließlich als Hilfspersonen tätig sind, diese Tätigkeit für die Begründung der Steuerbegünstigung nicht aus (vgl. BStBl. I S. 107). Dies deckt sich mit der Regelung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) (Tz. 3 Satz 11 zu § 57), wonach das Handeln als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit begründet.

Unseres Erachtens gilt die Regelung des AEAO nur für ausschließlich als Hilfsperson agierende Körperschaften.

Im Umkehrschluss genügt es daher für § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Tochtergesellschaft über ihre Tätigkeit als Hilfsperson hinaus eigenständig einem eigenen gemeinnützigen Zweck nachgeht. Damit würden sowohl die Holdinggesellschaft als auch die gemeinnützige Tochtergesellschaft als gemeinnützige Einheit insgesamt steuerbegünstigt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bleiben.

Der Holdinggesellschaft wird mittels Beherrschungsvertrag die Leitung lediglich eines abgrenzbaren Teilbereiches – etwa einer eigenständigen Abteilung – zugewiesen, womit die gemeinnützige Tochtergesellschaft zwar Hilfsperson der Holding wird, aber wohl dennoch insgesamt steuerbegünstigt bleiben dürfte, da sie den übrigen steuerbegünstigten Betrieb eigenständig führt.

Weil die Hilfspersonentätigkeit unentgeltlich ausgeführt wird, entsteht auch kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb innerhalb der gemeinnützigen Tochtergesellschaft. Es liegt vielmehr eine steuerlich unschädliche Mittelzuwendung im Sinne des § 58 Nr. 2 AO vor.

Allerdings enthält das BMF-Schreiben keinen expliziten Hinweis auf eine Trennung in Hilfspersonentätigkeit und originärer Verfolgung eigener steuerbegünstigter Zwecke, so dass die Gestaltung steuerrechtlich ungewiss und ein Antrag auf verbindliche Auskunft angezeigt ist.

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