Mit dem Private-Investor-Test gegen den Beihilfetatbestand für Regionalflughäfen

25 Juli, 2013

Wann ist eine staatliche Beihilfe für ein Luftfahrtunternehmen zulässig? Um darüber im Einzelfall zu entscheiden, hat die Europäische Kommission Leitlinien erlassen. Schwerpunkte sind die Finanzierung von Flughäfen und die Anlaufbeihilfen für Fluggesellschaften auf Regionalflughäfen. Um das Risiko einer unzulässigen Beihilfe zu vermeiden, rät Hansjörg Arnold, PwC-Partner und Experte für Infrastruktur, dem Management von Regionalflughäfen zu einem Private-Investor-Test. Mit diesem Test kann das Unternehmen nachweisen und dokumentieren, dass eine finanzielle Zuwendung marktkonform und damit kein Beihilfe ist.

Verstößt es gegen europäisches Beihilferecht, wenn ein Regionalflughafen finanzielle Unterstützung durch einen öffentlichen Anteilseigner erhält? Leitlinien und Entscheidungen der EU-Wettbewerbskommission bilden die Basis, um dies zu überprüfen. Die Flughafen-Leitlinien der EU-Kommission erlauben es öffentlichen Anteilseignern unter bestimmten Voraussetzungen, Finanzierungsmittel zur Verfügung zu stellen oder Anlaufbeihilfen für neue Verbindungen zu gewähren. Die öffentliche Hand darf die Infrastruktur von Regionalflughäfen mit finanzieren, wenn sie damit ein klar definiertes Ziel von allgemeinem Interesse verfolgt. Das können zum Beispiel die wirtschaftliche Entwicklung oder der verbesserte Zugang zu einer Region sein.

PwC-Partner und Infrastruktur-Experte Hansjörg Arnold erläutert: „Regionalflughäfen laufen an unterschiedlichen Stellen Gefahr, unzulässige Beihilfen zu empfangen: etwa wenn sie öffentliche Mittel annehmen, um ihre Infrastruktur auszubauen, zu erweitern oder zu erhalten. Das Risiko einer unzulässigen Beihilfe besteht auch, wenn sie mit Fluggesellschaften Einzelverträge abschließen.“

Dem Flughafen-Management stehen zwei Wege offen, um das Risiko einer unzulässigen Beihilfe zu vermeiden:

  • Es lässt die Beihilfe notifizieren und die Zuwendung dadurch von der EU-Kommission genehmigen.
  • Es legt dar, dass die jeweilige Maßnahme nicht unter den Beihilfetatbestand fällt.

Notifizierungsfähig sind grundsätzlich alle Mittel, die dem Aufbau der Flughafeninfrastruktur und -ausrüstung dienen, Betriebsbeihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und Anlaufbeihilfen, wenn neue Flugverbindungen eröffnet werden sollen.

Handelt der Flughafeneigner wie ein privater Investor? Test bestanden!

Kann ein mehrheitlich von öffentlicher Hand betriebener Flughafen nachweisen, dass er wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Investor in vergleichbarer Situation agiert, so liegt ein marktkonformes Verhalten vor, das nicht unter den Beihilfetatbestand fällt. Der Weg, die Marktkonformität einer Maßnahme zu prüfen und zu dokumentieren, ist ein sogenannter Private-Investor-Test. Dieser Test analysiert die Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme, vergleicht sie mit dem Status Quo sowie der besten Handlungsalternative und dokumentiert die Ergebnisse. Der Private-Investor-Test gilt nur dann als bestanden, wenn sich herausstellt, dass die geplante Maßnahme die optimale Handlungsoption für den Flughafen darstellt.

Die Infrastruktur-Experten von PwC verfügen über langjährige Erfahrung bei der Ausarbeitung und Aufbereitung entsprechender Modelle und der Überprüfung der Vorteilhaftigkeit von Maßnahmen der Flughäfen. Dr. Georg A. Teichmann und sein Team unterstützen Regionalflughäfen bei der Durchführung von Private-Investor-Tests, beispielsweise in folgenden Situationen:

  • Kapitalerhöhung durch den öffentlichen Gesellschafter
  • Umwandlung von Fremdkapital des öffentlichen Gesellschafters in Eigenkapital
  • Verträge mit Airlines
  • Veräußerung und Rückpacht von wesentlichem Betriebsvermögen
  • Vergabe von Krediten ("Private-Creditor-Test")

„Ich empfehle Flughafeneignern, geplante Kapitalmaßnahmen präventiv prüfen zu lassen. So erhalten sie weitgehende Sicherheit und verbessern ihre Position. Denn ein bestandener Private-Investor-Test stellt die zentrale Dokumentation und den Argumentationsleitfaden dar, wenn die EU-Kommission später ein Ermittlungsverfahren einleitet“, ist Hansjörg Arnold überzeugt.

Contact us

Hansjörg Arnold

Hansjörg Arnold

Partner, Infrastructure & Mobility, PwC Germany

Tel.: +49 175 4394003

Dr. Georg Teichmann

Dr. Georg Teichmann

Senior Manager Infrastruktur und Mobilität, PwC Germany

Tel.: +49 69 9585-5517

Follow us