BGH: EEG-Belastungsausgleich greift auch im Objektnetz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Auffassung des OLG Celle bestätigt, dass nicht nur Strom, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der außerhalb eines solchen Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird, in den Ausgleichsmechanismus des EEG einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den EVU und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einzubeziehen ist.

Bei Unternehmen, die innerhalb eines nicht öffentlichen Netzes ("Objektnetz") Strom an Letztverbraucher liefern, war umstritten, ob Strommengen, die innerhalb dieses Objektnetzes erzeugt und an andere geliefert werden, in den Belastungsausgleich des EEG einzubeziehen sind.

Der BGH hat dies jetzt bejaht und klargestellt, dass dieser Grundsatz auch für Strommengen gilt, die von dem betreffenden Unternehmen an verbundene Unternehmen geliefert werden. Das Unternehmen, welches den Strom erzeugt und an andere geliefert hat, gilt danach als Energieversorgungsunternehmen und hat nach EEG die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Energieversorgungsunternehmen, dass im Bereich der allgemeinen Versorgung tätig ist. Ausgenommen vom Belastungsausgleich ist insofern nur der Strom, der nicht an andere (dazu zählen auch die genannten verbundenen Unternehmen) abgegeben, sondern von dem Unternehmen selbst erzeugt und verbraucht wird (sogenanntes Eigenstromprivileg).

Das Urteil kann daher für Betreiber von Objektnetzen, die auch im Vertrieb beziehungsweise als Erzeuger tätig sind (zum Beispiel Betreiber von BHKW-Anlagen im Rahmen von Contracting-Gestaltungen), von erheblicher Bedeutung sein. Im schlimmsten Fall droht infolge des Urteils, dass die betroffenen Unternehmen rückwirkend von dem für sie zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mit EEG-Umlagen belastet werden. Ob und inwieweit sie selbst eine solche erhöhte EEG-Umlage in ihrer Eigenschaft als Energieversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher weiterbelasten können, hängt von den individuellen vertraglichen Regelungen ab.

Details müssen im Einzelfall betrachtet werden

Das Urteil des BGH trifft keine Aussage darüber, wann in Abgrenzung zu einer Stromlieferung von einer Eigenerzeugung ausgegangen werden kann. Insofern ist mit dem Urteil nicht geklärt, wann eine Lieferung an Dritte beziehungsweise wann eine Eigenerzeugung vorliegt. Hierzu ist jeweils eine Einzelfallbetrachtung empfehlenswert.

Mit dieser Entscheidung ist jetzt letztinstanzlich klargestellt, dass auch Strom, der innerhalb von Areal- oder Objektnetzen erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird, mit der so genannten EEG-Umlage belastet ist. Obwohl diese Regelung zum EEG 2004 ergangen ist, ist sie auf die jetzt geltende Rechtslage unter dem EEG 2009 in gleicher Weise anwendbar. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift, ihres Sinns und Zwecks und ihrer Entstehungsgeschichte kommt eine andere Auslegung nicht in Betracht. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des Umlagemechanismus, die Belastungen der Übertragungsnetzbetreiber durch die Aufnahme und Vergütung des EEG-Stroms gleichmäßig bezogen auf die von den Stromlieferanten im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers gelieferten Strommengen weiterzuverteilen.

Ausdrücklich hat der BGH auf die Absicht des Gesetzgebers hingewiesen, alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen an den entstehenden Kosten des EEG zu beteiligen, damit diese möglichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer verteilt werden. Ausgenommen sein sollte nur der Strom, den ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen selbst verbraucht.

Fundstellen

BGH-Urteil vom 9. Dezember 2009 (VIII ZR 35/09),
in Bestätigung des OLG Celle, Urteil vom 21. Januar 2009 (3 U 133/08)