20. Juli 2011
Auf 50 Prozent des Bruttostromverbrauchs will die Bundesregierung den Anteil der erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 ausbauen. Die Kosten dafür werden grundsätzlich auf alle Stromverbraucher umgelegt. Besonders hart kann das stromintensive "Unternehmen des produzierenden Gewerbes" mit hohem Stromverbrauch und "Schienenbahnen" treffen. Zunehmend sehen auch mittelständische Unternehmen des produzierenden Gewerbes ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit gefährdet.
"Rund drei Cent können durch die Begrenzung der EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2012 je Kilowattstunde gespart werden", erklärt Gerhard Denk, der sich bei PwC mit den Auswirkungen des "Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien" befasst. Denn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die so genannte "EEG-Umlage" begrenzen - auf Antrag, und wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Schließlich soll die Begrenzung, die das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorsieht, die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen erhalten. Deshalb zahlen Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen, die 2010 mit Erfolg bei der BAFA einen Antrag gestellt haben, im Jahr 2011 nur 0,05 Cent EEG-Umlage - statt 3,53 Cent, die nicht privilegierte Letztverbraucher pro Kilowattstunde berappen müssen.Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage
Der Antrag auf die Begrenzung der EEG-Umlage muss mit sämtlichen vorgeschriebenen Unterlagen beim BAFA jeweils bis zum 30. Juni für das folgende Kalenderjahr eingereicht werden. "Wir erwarten", berichtet PwC-Experte Denk, "eine Vervielfachung der Anträge zum 30. Juni 2012. Aus diesem Grund rechnen wir mit einem deutlich veränderten Antragsverfahren und empfehlen begünstigten Unternehmen sich frühzeitig mit der Thematik auseinanderzusetzen, um die Frist einzuhalten." Denn wer die Frist versäumt - und sei es auch nur mit einem Teil der Unterlagen - hat erst im folgenden Jahr wieder Gelegenheit, die Begrenzung zu beantragen, erklärt Denk.
Der Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit soll jedoch kein Freifahrtschein sein für einen hohen Stromverbrauch. Deshalb müssen Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die mehr als 10 GWh verbrauchen und die Begrenzung der EEG-Umlage beantragen, auch ihre Bemühungen um einen geringeren Stromverbrauch dokumentieren. Sie müssen nachweisen, so verlangt es Paragraf 41 EEG, dass eine "Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind."

Claus Banschbach
Claus Banschbach: Definitionsgemäß können nur Unternehmen mit hohem Stromverbrauch die Begrenzung der Umlage beantragen. Für solche Unternehmen sind die Einsparungen durch die Begrenzung unter Umständen enorm. Außerdem müssen sie für das Verfahren zwangsläufig in Erfahrung bringen, wo und wie sie ihren Stromverbrauch noch reduzieren können. Aber auch Schienenbahnen können von der besonderen Ausgleichsregelung profitieren. Dagegen ist zunehmenden Umgehungsversuchen durch eine neu in das Gesetz aufgenommene Definition von Unternehmen des produzierenden Gewerbes ein Riegel vorgeschoben worden.
Banschbach: Antragsteller, insbesondere wenn sie das erste Mal einen Antrag stellen, unterschätzen häufig die Komplexität der Antragstellung. Bei den Anträgen im Jahr 2009 wurden beispielsweise häufig die EEG-Strommengen falsch angegeben während bei den Anträgen im Jahr 2010 zahlreiche Unternehmen zur Kenntnis nehmen mussten, dass ihr Antrag wegen eines Fehlers bei der Zertifizierung des Energiemanagements gescheitert ist. Ähnliches könnte 2012 drohen, wenn Unternehmen, die für einen selbständigen Unternehmensteil einen Antrag stellen möchten, für diesen Teil keine eigene, geprüfte Bilanz und GuV vorlegen können - und zwar innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist.
Banschbach: Hier könnte in der Tat das ein oder andere Unternehmen in die "Grünstromfalle" tappen. Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die aufgrund der hohen Einstiegsschwelle in 2010 bzw. 2011 an einem Antrag gehindert waren, haben sich nach Alternativen umgeschaut und häufig ihren Strom von Energieversorgungsunternehmen bezogen, die ihren Strombedarf zu mehr als 50 Prozent aus EEG-Anlagen bezogen haben und somit von der EEG-Umlage befreit waren. Natürlich können diese Unternehmen dann ihrerseits an ihre Kunden keine EEG-Umlage weiterreichen.
Banschbach: Dies kann gelingen. Voraussetzung hierfür ist, dass für jede beantragte Abnahmestelle im letzten, vor der Antragstellung abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens eine Gigawattstunde mit EEG-Umlage belastet ist. Davon betroffene Unternehmen, die beabsichtigen im kommenden Jahr einen Antrag zu stellen, sollten sich in Zweifelsfällen schnellstmöglich mit ihrem Grünstromlieferanten in Verbindung setzen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzung erfüllt werden kann.
Banschbach: Für Unternehmen mit einem ganzjährig hohen Wärmebedarf kann sich die Investition in eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, die gleichzeitig den für die Produktion benötigten Strom- und Wärmebedarf deckt, schnell rechnen. Der selbst erzeugte Strom ist nämlich nicht zuletzt von der EEG-Umlage komplett befreit. Dieses so genannte "Eigenstromprivileg" bleibt auch nach der EEG-Novelle 2012 grundsätzlich erhalten. Zudem ist damit zu rechnen, dass durch die nächste Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Herbst dieses Jahres die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen weiter verbessert wird.