Repowering-Projekte: Anfoderungen und Potenziale

Auch wenn dem Repowering alter Windenergieanlagen nach einhelliger Auffassung der Branche die Zukunft im Onshore-Markt gehört, ist der Weg dahin steiniger als viele Projektentwickler, Investoren und Altanlagenbetreiber dachten. Unternehmen brauchen einen Überblick über die bestehenden rechtlichen Anfoderungen sowie deren wirtschaftliche Implikationen und Lösungsansätze.

Strom aus Windenergie, der im Jahr 2008 mit 40 Terawattstunden (TWh) einen Anteil von 6,5 Prozent am Erzeugungs-Portfolio hatte, soll 2020 auf 150 TWh oder 25 Prozent des Stromverbrauchs wachsen. Der insoweit erforderliche Leistungszubau kann nur zu einem geringen Teil durch Projektierung neuer Flächen an Land erfolgen, da die wirtschaftlichsten Standorte mit bestehenden Parks belegt sind. Der Erhöhung des Ertrages stehen zugleich niedrigere Wartungskosten für die neueren und zahlenmäßig verringerten Anlagen gegenüber.

Diese Rahmenbedingungen und positiven Argumente sind seit Jahren bekannt. In der Praxis ist der massenhafte Startschuss für Repowering indes noch nicht gefallen. Als Gründe für die Zurückhaltung taugen am wenigsten die auch bestehenden technischen Hürden, allen voran die des Netzausbaus. Sie bestehen, dürften aber wie in der Vergangenheit durch Ingenieurskunst in rein technischer Hinsicht sachlichen und tragfähigen Lösungen zugeführt werden. Die Gründe für die Startschwierigkeiten liegen zuerst in wirtschaftlichen und auch in rechtlichen Ursachen - die oft auch zusammenwirken.

Rechtliche Verfügbarkeit über Altanlagen

Wer alte Windkraftanlagen ab- und neue Windkraftanlagen aufbauen will, muss über bereits installierte Anlagen verfügen können. Was einfach klingt, ist für viele Projekte ein Kernproblem. Altersmäßig befinden sich gegenwärtig die Windenergieanlagen der ersten und zweiten Entwicklungsphase in einem Stadium, das technisch und wirtschaftlich Repowering-geeignet ist. 

Als Faustregel gilt, dass beim Austausch alter Anlagen auf derselben Fläche bei einer Halbierung der Anlagenzahl und einer Verdopplung der Leistung der dreifache Ertrag erwirtschaftet wird

Professionelle Projektentwicklungsbüros stellen die Windenergieanlagen der ersten und zweiten Entwicklungsphase vor folgende Aufgaben:

  • In der ersten Entwicklungsphase (1991 bis Mitte/Ende der Neunziger Jahre) wurden Anlagen überwiegend als Einzelanlagen mit sehr geringer Leistung von einzelnen oder in kleinen Gruppen verbundenen Privatpersonen gebaut. Aufgrund der hohen Investitionssummen für Neuanlagen und der Komplexität von Repowering-Projekten scheiden diese "Pioniere" als eigenständige Projektentwickler für Repowering-Projekte meist aus. Professionelle Projektentwickler müssen versuchen, sich die Einzelanlagen zusammenzukaufen oder die alten Betreibergruppen in ein Beteiligungsprojekt einzubinden. Die Suche nach solchen Projekten und vor allem die notwendige Überzeugungsarbeit bei den Alteigentümern zum Vertragsschluss gestalten sich vielfach schwierig.
  • In der zweiten Entwicklungsphase (bis 2004) wurden zunehmend große Windparks im Rahmen von Beteiligungsmodellen (Bürgerwindparks oder steueroptimierte Fonds) errichtet. Bei der Vermarktung wurden vielfach zu hohe Renditeerwartungen geweckt. Die Erschließung solcher Parks für ein Repowering gestaltet sich wirtschaftlich schwierig, wenn die Kommanditisten ihre Beteiligungen nur auf der Grundlage ihrer ursprünglichen Renditeerwartungen abgeben wollen. Vielfach sind die Gesellschaftsverträge der Betreibergesellschaften auch mit Mitbestimmungsklauseln der Kommanditisten versehen, welche die Vertragsverhandlungen mit dem Repowering-Projektentwickler oder dem Investor belasten.
  • Übergreifend müssen die Altprojekte darauf geprüft werden prüfen, ob die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung der Neuanlagen genutzt werden können. Der Erwerb des Windparks kann rechtlich entweder durch den Ankauf aller Einzelvermögensgegenstände (sogenannter Asset Deal) oder durch Übernahme der Betreibergesellschaft im Wege des Anteilskaufs erfolgen. Hier muss der Investor vorab genau prüfen, welche Rechtsverhältnisse die Gesellschaft mit welchen Konsequenzen tatsächlich inne hat. Ist beispielsweise die Finanzierung des Altparks über früher beliebte endfällige Kapitallebensversicherungen der Kommanditisten erfolgt, droht aufgrund der insoweit nur für natürliche Personen geltenden Steuerbegünstigungen eine steuerliche Zeitbombe.

Planungs- und genehmigungsrechtliche Anforderungen an Repowering

Die Errichtung von Windenergieanlagen bedarf der behördlichen Genehmigung. Dabei können Repowering-Vorhaben nicht die für die alten Anlagen erteilte Genehmigung zur Errichtung der neuen Anlagen ausnutzen. Anders als es der Repowering-Begriff mit seinem Optimierungs- und Ersetzungsgedanken nahelegt, handelt es sich rechtlich um ein neues Vorhaben, welches neu genehmigt werden muss. Angesichts der im Vergleich zu den Altanlagen wesentlich größeren Anlagen mit anderen Beeinträchtigungsfaktoren ist dieses neuerliche Genehmigungserfordernis nachvollziehbar, stellt jedoch eine Hürde beim Repowering dar:

  • Moderne Windkraftanlagen bedürfen mittelweile einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
  • Neue Regionalpläne definieren alte Standorte mittlerweile oft nicht mehr als Eignungsgebiete.
  • Alte Bebauungspläne für die Windenergienutzung lassen Repowering-Neubauvorhaben selten zu.
  • Belange des Naturschutzes oder eine übermäßige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.

Abwicklungs-, Transitions- und Neuentwicklungsprozess - Königsdisziplin der Projektentwicklung

Angesprochen wurde bereits die Schwierigkeit, die mitunter divergierenden rechtlichen Interessen der gegebenenfalls zahlreichen Altbetreiber und einem hinzutretenden Investor für Repowering zu koordinieren. Bei einer Mehrzahl von Alt- und Neubetreibern sollte eine grundlegende Repowering-Rahmenvereinbarung als Grundlage für einen geordneten rechtlichen Repowering-Prozess abgeschlossen werden. Die Gestaltungsvarianten sind so vielfältig wie die Strukturen der zu modernisierenden Altwindparks, Lösungen von der Stange sind realistischer Weise nicht zu erwarten.

Die Aufarbeitung der vertragsrechtlichen Altlasten erfordert, alle Vertragsbeziehungen des Altparks entweder abzuwickeln oder für den Neubau zu übernehmen und anzupassen.

Rechtliche Fragen zur Vergütung

Bis zur Erlangung der individuellen Netzparität, also der Gleichheit von Stromproduktionskosten eines konkreten Windparks mit allgemeinen Strombezugspreisen aus dem Netz, sind Windkraftprojekte auf staatliche Förderungen angewiesen. Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlangen setzt sich dabei gemäß Paragraf 29 EEG zusammen aus den Komponenten Grundvergütung und Anfangsvergütung, die durch Vergleich des individuellen Anlagenertrags mit einem Referenzertrag zeitlich befristet gezahlt wird.

Repowering-Bonus kann entfallen

Beim Repowering wird die Vergütung durch einen Repowering-Bonus ergänzt. Dieser Bonus sattelt rechtlich auf die Anfangsvergütung auf und erhöht diese um 0,5 Cent pro Kilowattstunde. Voraussetzung ist daher zunächst, dass (noch) eine Anfangsvergütung gezahlt wird. Bei ertragsstarken Standorten kann dieser Bonus aber schon nach kurzer Zeit entfallen.

"Größer - moderner - ertragreicher" trifft die wirtschaftliche Realität nicht

Insbesondere auf dem Gebiet des Planungsrechts müssen in Zusammenarbeit mit den zuständigen öffentlichen Planungsträgern noch rechtliche Hindernisse aus dem Weg geräumt werden. Die rechtliche Projektentwicklung von Repowering-Vorhaben bleibt auch dann anspruchsvoll.

Die bestehenden Anlagen werden zunehmend älter und damit wartungsanfälliger und unwirtschaftlicher. Es ist damit nur eine Frage der Zeit, wann die wirtschaftliche Waagschale jedes einzelnen Bestandsprojektes zugunsten des Repowering ausschlägt. Hierauf gilt es sich vorzubereiten und damit den zentralen Zukunftsmarkt der Onshore-Windenenergie in Deutschland zu erschließen.

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