Stromkennzeichnung: Reduziert der EEG-Anteil die Grünstrom-Zertifikate?

Seit 2005 müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU) ihre Endkunden über die Anteile der unterschiedlichen Erzeugungstechnologien an der gelieferten Strommenge und die damit verbundenen Umweltauswirkungen informieren. Der hierfür maßgebliche Paragraf 42 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wurde im Juli 2011 novelliert. Die in der neuen Gesetzesfassung vorgeschriebene künftige Einbeziehung von EEG-Strommengen könnte jedoch unerwartete Nebenwirkungen haben

Die EnWG-Gesetzesnovelle vom 4. August 2011 schreibt unter anderem eine Erweiterung der auszuweisenden Erzeugungstechnologien auf die sechs Kategorien Kernkraft, Kohle, Erdgas, sonstige fossile Energieträger, Erneuerbare Energien gefördert nach dem EEG und sonstige Erneuerbare Energien vor. EEG-Strommengen werden folglich wieder in die Stromkennzeichnung einbezogen.

Die Berechnung des EEG-Anteils an der Gesamtstrommenge eines EltVU erfolgt allerdings nicht mehr aufgrund der physischen Wälzung, sondern auf Basis der EEG-Umlage, die die Letztverbraucher eines EltVU im Bilanzierungsjahr gezahlt haben (Paragraf 54 EEG 2012). Die Anteile aller übrigen Energieträger werden anschließend um den errechneten EEG-Anteil reduziert. EEG-privilegierten Letztverbrauchern (Paragrafen 40 ff. EEG 2012) ist ein individueller Strommix auszuweisen, da ihnen aufgrund ihrer reduzierten EEG-Umlagezahlungen ein individueller EEG-Anteil zuzuordnen ist.

EEG-Anteile lassen den Unternehmens-Gesamtmix umweltfreundlicher erscheinen - allerdings dürfen sie "nicht getrennt ausgewiesen oder weiter vermarktet werden" (Paragraf 54 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012). Im Energieträgermix solcher Produkte, die Letztverbraucher mit Herkunftsstrom mit zugesicherter Eigenschaft (z.B. zertifizierter Strom, Strom-Direktbezug mit bestimmter Qualität) versorgen ("Produktmixe"), können EEG-Anteile folglich nicht ausgewiesen werden.

Herkunftsstrom mit bestimmter Eigenschaft  ist gemäß dem Leitfaden "Stromkennzeichnung" des BDEW ein Bestandteil des Unternehmens-Gesamtmix. Folglich dürfte die gesetzliche Bestimmung, dass die Anteile aller Energieträgerkategorien am Unternehmens-Gesamtmix um den anschließend errechneten EEG-Anteil abgesenkt werden müssen, auch Herkunftsstrom betreffen. Das Gesetz regelt derzeit allerdings nicht, ob EltVU zukünftig zertifizierten Herkunftsstrom in voller Höhe der von ihnen beschafften Zertifikate bzw. Direktliefermengen absetzen dürfen, oder ob diese Mengen - entsprechend der Stromkennzeichnung - um den errechneten EEG-Anteil reduziert werden müssen. Letzteres würde bedeuten, dass bei dem aktuell für nicht privilegierte Letztverbraucher bestehenden EEG-Anteil von knapp 20 Prozent in Zukunft etwa 25 Prozent mehr Herkunftsnachweise im Vergleich zu vorher beschafft werden müssten, um die gleiche Menge an Herkunftsstrom verkaufen zu dürfen.

Ob dieser Effekt bei der Neuauflage von EnWG und EEG beabsichtigt war, ist offen. Möglicherweise werden EltVU ab dem Bilanzierungsjahr 2011 diese deutlichen Kostensteigerungen für die Stromabgabe im Rahmen ihrer (Grün-)Stromprodukte tragen müssen. Denkbar wäre aber auch eine Regelung, die die Erstellung der Stromkennzeichnung (als prozentuale Betrachtung) von der Berechtigung, Strommengen mit zugesicherter Qualität (in absoluter Höhe) verkaufen zu dürfen, entkoppelt. Es bleibt abzuwarten, wie die Bundesnetzagentur mit diesem Effekt umgehen wird, sobald sie die Daten zur Stromkennzeichnung zur Prüfung erhält.

Für EltVU wird die nachvollziehbare Ermittlung der eigenen Stromkennzeichnung unerlässlich sein, um Rückfragen der BNetzA, insbesondere in Bezug auf die Absatzmengen von Herkunftsstrom, sicher beantworten zu können. Aufgrund des nicht unerheblichen Interpretationsspielraumes des einschlägigen Rechtsrahmens sind belastbare Argumentationen zur eigenen Gesetzesauslegung vorzuhalten.