Entwurf eines Kapitalanlagegesetzbuchs zur AIFMD-Umsetzung schafft Balance zwischen Anlegerschutz und Unternehmensinteressen

"Radikal" nennt Arno Kempf, PwC-Partner und Spezialist für die Asset-Management-Branche den Gesetzesentwurf, mit dem das Bundesfinanzministerium (BMF) die Alternative Investment Fund Managers Directive (AIFMD) in deutsches Recht umsetzen will. Der Entwurf, den das Ministerium ziemlich genau ein Jahr vor Ablauf der Umsetzungsfrist vorlegt, sieht ein Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vor; das bestehende Investmentgesetz soll komplett aufgehoben werden.

"Das geplante KAGB wird ein in sich geschlossenes Regelwerk für Investmentvermögen aller Art sowie deren Manager", lobt Arno Kempf die Herangehensweise des Gesetzgebers: Dadurch gelinge es, offene und geschlossene Fondstypen sowie deren Verwalter künftig in einem einzigen Gesetz zu regulieren. Das KAGB vereint die EU-Richtlinie zu bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), die bereits im bisherigen InvG umgesetzt war, diverse nationale Regelungen für die sogenannten "Non-UCITS" - also Investmentvehikel, die nicht als Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities(UCITS) reguliert sind - und die AIFM-Richtlinie, die sich teilweise mit der OGAW-Richtlinie überschneidet, in einem Gesetzeswerk.

Der deutsche Gesetzgeber nutzt Öffnungsklauseln der AIFMD

Mit dem komplexen, aber systematischen Regelwerk des KAGB rückt der deutsche Gesetzgeber ab von dem Ansatz des "one size fits all", der an der AIFM-Richtlinie vielfach kritisiert worden war. "In dem Diskussionsentwurf des BMF wird deutlich: Der deutsche Gesetzgeber will Gleiches gleich, Ungleiches jedoch ungleich behandeln", erläutert Arno Kempf. Das BMF geht daher über die einfache Umsetzung der AIFM-Richtlinie hinaus und nutzt Öffnungsklauseln der EU-Regelung zur individuellen nationalen Ausgestaltung. Beispielsweise trägt der Diskussionsentwurf dem Charakter von Nicht-OGAW-konformen Publikumsfonds, also Gemischten oder Sonstigen Sondervermögen als Investitionsform für Privatanleger Rechnung - auch wenn diese grundsätzlich der AIFM-Richtlinie unterfallen. Auch die Besonderheiten des deutschen Spezialfonds als Anlagemöglichkeit für Sozialkapital von Versicherungen und Pensionskassen bleiben soweit wie möglich erhalten.

Neue Terminologie und neue Investitionsvehikel

Der Diskussionsentwurf für das neue Kapitalanlagegesetzbuch sieht eine Abkehr vom formellen Investmentbegriff und die Normierung eines materiellen Investmentbegriffs vor. Entspricht ein Investmentvehikel zukünftig nicht den vom KAGB begründeten Fallgruppen, so stellt dessen Verwaltung oder Gründung unerlaubtes Investmentgeschäft dar.

Typen von Investmentvermögen

Systematisch unterscheidet das KAGB vier große Gruppen von Investitionsvehikeln, alle vier gelten als "Investmentvermögen". Der Diskussionsentwurf differenziert einerseits danach, ob sich ein Investmentvehikel ausschließlich an professionelle Anleger richtet oder auch  Privatanlegern zugänglich ist und andererseits nach der Rückgabemöglichkeit bzw. der Rücknahmepflicht, also danach, ob es sich um ein "offenes" oder ein "geschlossenes" Investmentvermögen handelt. Offene Investmentvermögen dürfen grundsätzlich nur "liquide" Vermögensgegenstände erwerben, Investments in "illiquide Vermögensgegenstände" bleiben geschlossenen Vehikeln vorbehalten. Einige der bisherigen Sondervermögenstypen, wie z.B. die Mitarbeiterbeteiligungs- oder die Altersvorsorge-Sondervermögen werden ersatzlos gestrichen.

Durch das KAGB werden außerdem einige neue Begrifflichkeiten eingeführt: Beispielsweise wird die Kapitalanlagegesellschaft zur "Kapitalverwaltungsgesellschaft" und die Depotbank trägt nach der neuen Nomenklatur die vom EU-Recht vorgegebene Bezeichnung "Verwahrstelle".

Abschied von offenen Immobilienfonds

Die seit der Finanzkrise anhaltend negative Entwicklung bzw. Krisenanfälligkeit der offenen Immobilienfonds hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, Immobilienfonds zukünftig nur noch als geschlossene Fonds zuzulassen. Die existierenden offenen Immobilienfonds sollen jedoch weiter bestehen bleiben. Darüber hinaus dürfen offene Investmentvermögen (beispielsweise Dachfonds) zukünftig keine Anteile mehr an offenen Immobilienfonds erwerben, es sei denn, die Anteile an Immobilienfonds können als Wertpapiere in Form von "Anteilen an geschlossenen Fonds" kategorisiert werden, was allerdings insbesondere deren Handelbarkeit voraussetzt.

Spezialfonds bleiben als regulierte Produkte erhalten

Ausschließlich professionellen Anlegern vorbehalten bleiben dem Diskussionsentwurf nach die "offenen inländischen Spezial-AIF". Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen "allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF" und "offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen". Für die "allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF" wird kein Katalog erwerbbarer Vermögensgegenstände definiert; eine Investition ist lediglich abhängig von der Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung und der Voraussetzung, dass "überwiegend" in Finanzinstrumente investiert werden soll. Die "offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen" entsprechen im Wesentlichen dem heutigen Spezial-Sondervermögen.

Offene Investmentvehikel können - wie bisher - in der Rechtsform des Sondervermögens oder der InvAG mit variablem Kapital aufgelegt werden; für die offenen Spezial-AIF wird zusätzlich die neue Hülle der Investment-Kommanditgesellschaft (InvKG) eingeführt, um ein steuertransparentes Vehikel für das sogenannte "Pension Asset Pooling", also die Verwaltung von Altersvorsorgevermögen zu schaffen. Zulässige Rechtsformen für geschlossene Fonds sind die InvAG mit fixem Kapital und die (geschlossene) InvKG.

"Mit der Umsetzung der AIFM-Richtlinie scheint das Bundesfinanzministerium die Balance zwischen notwendigem Anlegerschutz und unternehmerischen Betätigungen im Wesentlichen gefunden zu haben", meint Arno Kempf. Gleichwohl werden die Beschränkungen für die Investitionsmöglichkeiten und Anlagestrategien der alternativen Produkte in einzelnen Punkten noch auszuloten sein. Es ist zu befürchten, dass die Investmentbranche den Vorschlag, Immobilienfonds zukünftig nur noch als geschlossene Fonds auflegen zu dürfen, als Kröte schlucken muss.