Die Pflegebranche im Umbruch

Pflege-TÜV, Pflegesatzverhandlungen, die Umlage von Investitionskosten auf die Heimbewohner: In der Altenpflege haben sich einige grundlegende Veränderungen für die Einrichtungsleiter und Geschäftsführer ergeben. Ein Überblick über die Themen, die die Altenpflege-Branche momentan bewegen.

Schulnoten von 1 bis 5 für die Pflege in Heimen: Die Bundesregierung hat den Pflege-TÜV eingeführt, um Senioren und deren Familien die Auswahl unter den mehr als 11.000 Pflegeheimen und rund 12.000 ambulanten Diensten in Deutschland zu erleichtern und mehr Transparenz auf dem Markt zu schaffen. Doch in der Branche ist das Verfahren nach wie vor umstritten: Eine schlechte Note, die im Internet veröffentlicht wird, kann das Aus für ein Heim bedeuten. Die Träger sind auf eine hohe Auslastung von mindestens 95 bis 98 Prozent angewiesen, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Aktuell laufen mehr als 200 Klagen gegen die Benotung. Die Bundesregierung hat eine Schiedsstelle eingeführt; sie kann angerufen werden, wenn es Unstimmigkeiten in der Bewertung gibt.

Gut vorbereiten auf den Pflege-TÜV

"Der Pflege-TÜV gehört aktuell zu den bestimmenden und umstrittensten Themen in der Altenpflege-Branche", sagt Kai Tybussek, PwC-Experte für den Bereich Pflege. "Dennoch bleiben den Einrichtungen Spielräume, die sie nutzen sollten." Der Experte rät den Trägern, sich gut auf die Prüfung vorzubereiten. Sie wird einmal jährlich durchgeführt. Zwar tauchen die Prüfer des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) unangemeldet auf, dennoch sind ihre 83 Bewertungskriterien bekannt. Aus ihnen ergibt sich die Gesamtnote. Beispielsweise prüft der MDK, ob das Heim Rücksicht auf die Wünsche seiner Bewohner nimmt. In diesem Bereich können Einrichtungen gut abschneiden, wenn sie etwa mit Feedback-Bögen arbeiten.
Die Heime können sich gegen eine schlechte Note und deren Veröffentlichung im Internet auch rechtlich zur Wehr setzen, indem sie einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Ebenso haben sie die Möglichkeit, eine Wiederholungsprüfung zu beantragen, für deren Kosten sie allerdings selbst aufkommen müssen.

Gut Verhandlungsspielräume beim Pflegesatz

Auch beim Pflegesatz hat sich für die Einrichtungen seit 2009 eine wichtige Änderung ergeben. Früher wurden die Sätze fast uneingeschränkt nach dem Vergleich mit anderen Heimen der Region festgelegt. Heute gehen die Träger in zweistufige Pflegesatzverhandlungen mit den Pflegekassen. Die Träger müssen ihre Ausgaben, etwa für Personal und Sachmittel, plausibel begründen und darlegen, dass sie wirtschaftlich angemessen sind. "In jedem Fall lohnt es sich zu verhandeln", sagt Kai Tybussek. "Um bessere Pflegesätze zu erreichen, müssen die Heime allerdings gut vorbereitet sein und die Zahlen genau kennen, nicht nur, wenn die Verhandlungen anstehen, sondern auch unterjährig. Außerdem ist es wichtig, den landes- oder bundesweiten Überblick zu haben." Durch die Pflegesatzverhandlungen gewinnen die Heime größere Gestaltungsspielräume, sie können beispielsweise auch den Unternehmerlohn sowie die Eigenkapitalverzinsung geltend machen.

Mehr Klarheit bei der Umlage der Investitionskosten

Die Branche ist allerdings nicht nur durch die gesetzlichen Anforderungen im Umbruch. In vielen Häusern hat sich seit den 80er-Jahren ein Investitionskostenrückstau ergeben. Förderprogramme der Länder laufen aktuell aus oder sind bereits ausgelaufen, daher müssen die Träger die Kosten selbst aufbringen, etwa indem sie eine Investitionskostenpauschale von den Bewohnern erheben. In dieser Frage haben die Einrichtungen inzwischen mehr Klarheit: Das Bundessozialgericht (BSG) hat Leitlinien für die Umlage von Investitionskosten auf die Heimbewohner und für die Anforderungen an die jeweilige Landesgesetzgebung aufgestellt. Die neuen Vorgaben gelten in jedem Fall für geförderte Einrichtungen; ob sie auch auf nicht geförderte Einrichtungen anzuwenden sind, ist bislang noch offen. Gesondert berechenbar sind künftig Erbbauzinsen; nicht angesetzt werden können fiktive Eigenkapitalzinsen, Instandhaltungspauschalen und Rückstellungen sowie Fremdkapitalzinsen, sofern sie der Grundstücksfinanzierung und -erschließung zuzurechnen sind (siehe auch Interview).

Prognose: Mehr Zusammenschlüsse und Zwei-Klassen-System

Eine weitere Anforderung belastet die Einrichtungen: Künftig muss die Quote der Einzelzimmer erhöht werden muss, in NRW auf 80 Prozent bis 2018, in Baden-Württemberg auf 100 Prozent. Dadurch müssen die Träger umbauen. Gerade kleinere Einrichtungen können die Mittel kaum aufbringen. Daher geht die Tendenz in Richtung Zusammenschluss von mehreren Heimen zu größeren Einheiten. "Diese Entwicklung wird sich noch verschärfen, wenn anstehende Reformen den Kostendruck erhöhen. Die Einrichtungen sollten regelmäßig ihren Investitionsbedarf und ihre Rücklagen im Auge behalten", so Tybussek. "Wir stellen aktuell fest, dass sich in der Altenpflege ein Zwei-Klassen-System entwickelt – mit sehr hochpreisigen Einrichtungen wie Seniorenresidenzen und eher niedrigpreisigen Heimen. Die Häuser im mittleren Bereich werden zunehmend verdrängt."

Im Gespräch mit Kai Tybussek, PwC-Experte für den Bereich Pflege


Kai Tybussek

Das Bundessozialgericht hat im September 2011 eine grundlegende Entscheidung zur Umlage der Investitionskosten getroffen. Die Urteilsbegründungen liegen jetzt vor. Was bedeutet das für die Einrichtungen im Einzelnen?

Kai Tybussek: Das Bundesozialgericht hat entschieden, dass die Pflegeheime keine Investitionsrückstellungen und Instandsetzungspauschalen mehr ansetzen dürfen. Ebenfalls nicht umlagefähig sind Eigenkapitalzinsen. Die Umlage von Erbbauzinsen ist aber ausdrücklich möglich. Fremdkapitalzinsen können hinzugerechnet werden, wenn sie zu den Infrastrukturaufwendungen gehören, nicht aber, wenn sie der Grundstücksfinanzierung und -erschließung dienen. Pauschale Regelungen sind grundsätzlich nicht mehr möglich. Das gilt auch für die Belegungsquote, sie muss sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Haus richten. Eine fiktive Belegungsquote anzusetzen ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Wie bewerten Sie das Urteil? Welche Konsequenzen hat es für die Träger?

Tybussek: Die Neuregelung ist ein großer Einschnitt in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Pflegeeinrichtungen werden ihre Investitionskosten von Grund auf neu kalkulieren müssen. Damit kommt viel Arbeit auf die Heime zu. Für viele Träger wird das Urteil bedeuten, dass sie ihre Strategie überdenken müssen. 

Was raten Sie den Trägern?

Tybussek: Die Pflegeheime sollten bei künftigen Verhandlungen über Investitionskosten unbedingt rechtlichen Rat einholen. Die Spielräume für die Einrichtungen sind kleiner geworden. Doch es bleiben immer noch Möglichkeiten, die Investitionskosten auf die Heimbewohner umzulegen. Beispielsweise kann es sich für die Träger lohnen, verstärkt Immobilien anzumieten. Das muss allerdings immer im Einzelfall, auch unter steuerlichen Aspekten, betrachtet werden.

Buchtipp

Von Kai Tybussek und zwei weiteren Autoren ist im April 2011 ein Buch erschienen: Gestalten und Kalkulieren: Pflegesatzverhandlungen und Steuerrecht, Vincentz-Verlag, ISBN 978-3-86630-147-4, 36 Euro