Der Gesetzgeber hat - insbesondere zur Stärkung der Bauwirtschaft - diverse gesetzliche Regelungen im Rahmen des "Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen" (Forderungssicherungsgesetz, FoSiG) geändert bzw. neu eingeführt . Das neue Gesetz trat am 1. Januar 2009 in Kraft.
Es hat sich Wichtiges an der Gesetzesfront getan. Durch das FoSiG soll die Durchsetzung von Werkleistungs-Forderungen verbessert werden. Die Gesetzesänderungen betreffen neben der Bauwirtschaft auch die Branchen, die Werkleistungen erbringen, und damit alle Verträge, auf die das deutsche Werkleistungsrecht anwendbar ist.
Ziel der Gesetzesänderung ist es, die teilweise sehr schleppenden und existenzgefährdenden Zahlungsvorgänge zu beschleunigen und sicherer zu gestalten. Die Regelungen wirken sich jedoch nicht nur auf das Werkvertragsrecht, sondern auch auf das AGB-Recht aus. Diese führen dazu, dass die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (VOB/B) zumindest bei Verträgen mit privaten Kunden stark an Bedeutung verlieren.
Thomas Grammel, Partner und Steuerexperte bei PwC Deutschland:
"Ein schwerwiegender Nachteil für den Werkunternehmer bei der Abwicklung von Aufträgen nach Werkvertragsrecht des BGB war bislang, dass das Gesetz nur einen eingeschränkten Anspruch auf Abschlagszahlungen vorsah. Dies ist vom Gesetzgeber durch die Neufassung des § 632a BGB grundlegend geändert worden. Der Auftraggeber hat nunmehr einen grundsätzlichen Anspruch auf angemessene Abschlagszahlungen. Er hat allerdings eine Sicherheit von fünf Prozent zu leisten."
Das bisher in § 641 BGB geregelte Zurückbehaltungsrecht in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (Druckzuschlag) ist im neuen Absatz 3 des § 641 BGB auf das zweifache begrenzt worden.
Der Gesetzgeber hat nunmehr im Absatz 1 des § 648a BGB klargestellt, dass der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Mit der Änderung des Gesetzes wurden verschiedene bislang unzureichend ausformulierte Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs präzisiert, damit sie in der Praxis effektiver anwendbar sind. So stellt sich in der Praxis die Abrechnung von Ansprüchen nach einer Kündigung, insbesondere bei Vereinbarungen von Festpreisen und Pauschalpreisen, oft als sehr problematisch dar.
Im Zuge der Gesetzesänderung wurde die Durchsetzung von Ansprüchen für den Unternehmer deutlich vereinfacht und beschleunigt. Zum Kündigungsrecht des Bestellers heißt es im § 649 BGB hierzu: "Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, dass er in Folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt." Diese Ausführung wurde nun mit dem Zusatz präzisiert: "Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer fünf vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
Die VOB/B sind nun nicht mehr privilegiert, sondern werden wie jede normale Allgemeine Geschäftsbedingung behandelt. Daraus folgt, dass einzelne Klauseln der VOB/B gegenüber Verbrauchern unwirksam sind. Um diesem Risiko zu entgehen, sollten Unternehmen eigene rechtssichere AGB erstellen und diese in die Verträge einbeziehen.
Auch alle anderen Unternehmen, die Werkvertragsleistungen anbieten, sollten den Prozess ihres Debitorenmanagements wie auch ihre bestehenden Verträge und allgemeinen Geschäftsbedingungen kritisch auf die neue Gesetzeslage hin überprüfen und bei Bedarf anpassen.
Thomas Grammel resümiert: "Die Änderungen brachten für den Unternehmer einige formale Verbesserungen seiner Rechtsposition. Die Forderungsdurchsetzung in der Praxis steht auf einem anderen Blatt."
Für Fragen zum Thema stehen auch die Experten von PwC Legal zur Verfügung.