Mehrere große Stahlkonzerne haben 18 Jahre lang kartellrechtswidrige Preisabsprachen und Marktaufteilung betrieben. Zu diesem Schluss kam die EU-Kommission und verhängte unlängst Bußgelder von rund einer halben Milliarde Euro. Klagen auf Schadensersatz durch geschädigte Abnehmer können folgen. Im Rahmen dieser Verfahren spielen ökonomische Analysen zur Quantifizierung möglicher Kartellschäden eine bedeutende Rolle, so Dr. Wolfgang Nothhelfer, PwC-Experte für wettbewerbsökonomische Analysen.

Dr. Wolfgang
Nothhelfer
Dr. Wolfgang Nothhelfer: Seit 2002 liefen die Ermittlungen gegen 17 Hersteller von Spannstahl: Spannstahl wird beim Bau zum Vorspannen von Beton für Bodenplatten, Balkone oder Brücken verwendet. Gemäß EU-Kommission sollen diese Hersteller mindestens 18 Jahre lang Lieferquoten und Preise abgesprochen und Abnehmer untereinander aufgeteilt haben. Die rechtswidrigen Geschäftspraktiken haben sich auf fast alle EU-Länder erstreckt. Nicht involviert waren die deutschen Branchenführer Thyssen-Krupp und Salzgitter, die im Übrigen auch keinen Spannstahl herstellen.
Nothhelfer: Die EU-Kommission berücksichtigt die finanzielle Lage der Unternehmen bei der Bemessung der Geldbuße. Insgesamt 13 Kartellanten hatten eine Ermäßigung der Geldbuße wegen drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt. Doch die Kommission erkannte dies nur in drei Fällen an.
Nothhelfer: Weitere finanzielle Belastungen können durch Schadensersatzklagen drohen, was die Zahlungsfähigkeit der Unternehmen im Einzelfall zusätzlich gefährden kann. Derartige Schadensersatzforderungen können durch die geschädigten Abnehmer direkt geltend gemacht werden oder durch spezialisierte Unternehmen, die mögliche Ansprüche von potenziellen Klägern aufkaufen. Ein Beispiel hierfür ist das Musterverfahren gegen zahlreiche Zementhersteller vor dem Landgericht Düsseldorf. Grundsätzlich ist aber in jedem Fall zu beachten, dass die Höhe der Entschädigung entscheidend von wettbewerbsökonomischen Analysen abhängt, die die Auswirkungen getroffener Absprachen untersuchen und den Schaden quantifizieren.
Nothhelfer: Grundsätzlich besteht nach europäischem Recht Anspruch auf Schadensersatz, wenn durch eine kartellrechtswidrige Absprache ein Schaden entstanden ist. Eine wichtige Rolle für die Höhe der Ansprüche spielt hierbei die Quantifizierung des Schadens, was zunächst Aufgabe der Kläger ist. Die Beklagten sollten sich mit den Forderungen aber intensiv auseinandersetzen und eigene Berechnungen anstellen, um überhöhte Forderungen abwenden zu können.
Nothhelfer: Der Ersatzanspruch besteht zum einen aus dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Preisen, die für Produkte bezahlt wurden, und einem hypothetischen Wettbewerbspreis, der ohne Kartellabsprachen existiert hätte. Darüber hinaus kann ein erhöhter Kartellpreis zu einer geringeren Absatzmenge und somit zu Schäden durch entgangenen Gewinn führen. Die Berechnung eines solchen hypothetischen Wettbewerbsszenarios ist in der Regel komplex und aufwendig. Es gibt hierfür verschiedene Berechnungsmethoden, beispielsweise die Heranziehung von räumlichen Vergleichsmärkten, auf denen keine Kartellabsprachen vorlagen, oder ein zeitlicher Vergleich der Preise vor, während und nach den Absprachen auf dem betroffenen Markt. Ökonometrische Schätzungen ermöglichen die Identifikation relevanter Preis- und Wettbewerbsparameter und sind ebenfalls ein wichtiges Hilfsmittel. Teilweise werden auch kostenbasierte Verfahren oder eine Kombination aus unterschiedlichen Methoden angewendet.
Nothhelfer: Für die Beklagten könnte ein Ziel darin bestehen, die geringe oder fehlende Spürbarkeit von Absprachen darzustellen. Ob dies möglich ist, hängt natürlich von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab. In einem Kartellfall konnten wir anhand einer ökonometrischen Zeitreihenanalyse belegen, dass Kartellabsprachen keinen (statistisch messbaren) preissteigernden Effekt hatten. Eine weitere Verteidigungsmöglichkeit kann darin bestehen, dass die direkten Abnehmer mögliche Preiseffekte wenigstens teilweise an ihre jeweiligen Abnehmer weitergegeben haben und dadurch im Sinne eines Vorteilsausgleichs keinen Schaden erlitten haben. Diese sogenannte Passing On Defence ist allerdings rechtlich umstritten.