Wie lassen sich Einfuhrabgaben auf Erprobungswaren vermeiden?

Die Globalisierung und Liberalisierung der weltweiten Güter- und Finanzmärkte führt zu einem verschärften internationalen Wettbewerb um Märkte und finanzielle Ressourcen. Vor allem in der Pharmabranche stehen die forschenden Unternehmen vor zahlreichen Herausforderungen. Auslaufende Patente, Preisdruck durch Generikahersteller und die Gesundheitsreform erhöhen den Druck auf Pharmaunternehmen, erfolgreiche Forschungsresultate zu erzielen. Im Zuge der Internationalisierung wird zunehmend auch die Forschung und Entwicklung von Produkten oder Herstellungsverfahren in Drittländern durchgeführt.

Zur Förderung von Forschung und Entwicklung sieht das Europäische Zollrecht eine Abgabebefreiung bei der Einfuhr von Erprobungswaren vor, die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt werden.

Um eine sogenannte außertarifliche Zollbefreiung für die Erprobungswaren zu erreichen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So wird unter anderem zollamtlich überwacht, zu welcher Art der Erprobung - zum Beispiel klinische Studien - die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaft eingeführt werden. Da die Art der Erprobung vielfältig sein kann, ist sie grundsätzlich vor der Einfuhr der zuständigen Behörde glaubhaft zu machen.

Bestimmungen zu Menge und Fristen bei zollfreiem Import zu beachten

Zollfrei dürfen nur die Mengen eingeführt werden, die für den Erprobungszweck unbedingt erforderlich sind. Hinzu kommt, dass gemäß Artikel 95 Zollbefreiungs-Verordnung die Erprobungswaren innerhalb einer bestimmten Frist ihrer zweckgerechten Verwendung zuzuführen sind.

Da es bei klinischen Studien einige Zeit dauern kann, bis nutzbringende Informationen erzielt werden, ist mit den Zollbehörden vorab eine realistische Frist auszuhandeln.

Eine weitere Voraussetzung für die Zollbefreiung für Erprobungswaren ist der vollständige Verbrauch, die Wiederausfuhr oder die Zerstörung der Waren bei ihrer Erprobung. Sofern Reste nach der Erprobung zurückbleiben, sind diese einer zollrechtlichen Bestimmung, zum Beispiel dem zollrechtlich freien Verkehr, zuzuführen.

Grundsätzlich sind Waren, die aufgrund einer außertariflichen Zollbefreiung zollfrei in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden können, vollständig abgabenfrei. Das bedeutet, dass weder Zollabgaben, Einfuhrumsatzsteuer noch besondere Verbrauchsteuern erhoben werden.

Ermittlung des Zollwerts bei Überführung der Erprobungswaren

Sofern Erprobungswaren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, ist ein Zollwert zu ermitteln. Liegt der Wert der Erprobungsware unter 150 Euro, kann die Erprobungsware seit dem 1. Dezember 2008 als "Sendung mit geringem Wert" (und damit ohne Umweg als Erprobungsware) zollfrei eingeführt werden. Lediglich für die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls die besonderen Verbrauchsteuern bleibt die Freigrenze wie bisher bei 22 Euro. Liegt der Wert der Erprobungsware jedoch über 150 Euro, ist die Anmeldung der Sendung als Erprobungsware zur Erreichung der Zollfreiheit zu empfehlen.

Die Ermittlung des korrekten Zollwertes kann von eminenter Bedeutung für Unternehmen sein. Hier sind insbesondere etwaige Lizenz- und Entwicklungskosten zu erwähnen.

Ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten aus Lizenz- und Entwicklungsvereinbarungen (in Form von Down-Payments oder Milestone-Payments) bei der Zollwertermittlung zu berücksichtigen sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So sind Kosten für die Grundlagenforschung grundsätzlich zollfrei, da es sich um die Gewinnung allgemeiner neuer Erkenntnisse handelt, diese als geistiges Eigentum betrachtet werden und sich nicht auf eine bestimmte Einfuhr beziehen.

Gezielte Medikamentenforschungen können zollwertrelevant sein

Anders verhält sich die Rechtslage, wenn gezielte Forschungen zur Herstellung oder Verbesserung eines Medikamentes durchgeführt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind diese Forschungen zollwertrelevant, wenn die Forschungsergebnisse in der Einfuhrware verkörpert sind. Das ist der Fall, wenn die Forschung und Entwicklung auf das konkrete Produkt bezogen war, ein Zusammenhang zwischen der Forschung und der Herstellung des Produktes besteht und es sich nicht um eine Grundlagenforschung handelt.

Neben der Art der Forschung kann auch die konkrete Leistung aus einer Lizenz- oder Entwicklungsarbeit zollwertrechtlich entscheidend sein.

So ist zu beurteilen, ob durch Lizenzzahlungen Patent-, Nutzungs- oder Vermarktungsrechte abgegolten werden oder ob diese Zahlungen eine Vergütung der durchgeführten Auftragsforschung darstellen. Dies ist insofern entscheidend, als dass nicht alle Zahlungen zwangsläufig zollwertrechtlich berücksichtigt werden müssen.

Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von Abgaben

Um eine Einfuhrabgabenfreiheit für Waren zu erreichen, können beispielsweise Zollbefreiungen, Begünstigungen aufgrund von Zollpräferenzen oder alternativ eine Zollaussetzung in Betracht kommen. Insofern besteht für Unternehmen ein gewisser Gestaltungsspielraum, den es auszunutzen gilt.

PwC verfügt aufgrund langjähriger Beratertätigkeit über spezielle Kenntnisse der Pharmabranche und bietet individuell zugeschnittene zollrechtliche Lösungsmöglichkeiten. Wir stehen Ihnen mit unserem Branchen- und Fachwissen jederzeit gerne zur Seite und setzen uns mit der deutschen Zollverwaltung praxis- und lösungsorientiert auseinander.