Das International Accounting Standards Board (IASB) hat die Regeln zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten vereinfacht: Der neue Standard IFRS 9, der für ab dem 1. Januar 2013 beginnende Geschäftsjahre gelten soll, sieht künftig nur noch zwei Kategorien zur Einordnung finanzieller Vermögenswerte vor - die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten und die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Das bisherige differenzierte Klassifizierungs- und Bewertungsmodell des IAS 39 soll wegfallen.
Einfacher und transparenter sollte die Bilanzierung von Finanzinstrumenten werden, hatten die Europäische Union und auch die G20-Runde wichtiger Staats- und Regierungschefs als Konsequenz aus der Wirtschafts- und Finanzkrise gefordert. Mit dem neuen International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 setzt das IASB die erste Reaktion auf diese Forderung um.
Unternehmen sollen künftig Finanzinstrumente nur noch zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerten, wenn das Geschäftsmodell das Halten des Vermögenswerts vorsieht und die Vertragsbedingungen des Instruments ausschließlich Tilgungsleistungen und Zinszahlungen vorsehen. Finanzinstrumente, die die beiden Bedingungen nicht erfüllen, sind zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren.
Die Änderungen durch den neuen Standard IFRS 9 betreffen alle Unternehmen, die Finanzinstrumente halten. Besonders treffen sie - wie die bisherigen Regeln des IAS 39 auch - die Finanzbranche, also Banken und Versicherungen. Wie stark sich die neuen Regelungen im Einzelfall im Abschluss auswirken hängt davon ab,
Gravierende Änderungen bringt der neue Standard bei der bilanziellen Berücksichtigung von Eigenkapitalinvestments
Eigenkapitalinvestments wie Aktien und andere Anteilsscheine sind künftig ausnahmslos mit dem beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Auch die Ausnahmeregelung, nicht notierte Anteile zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten, fällt weg. Allerdings gibt der neu veröffentlichte Standard Hinweise, in welchen Fällen die Anschaffungskosten eine geeignete Schätzung für den beizulegenden Zeitwert darstellen können.
Weiterhin sieht der Standard für Eigenkapitalinvestments mit Ersterfassung das Wahlrecht vor, Zeitwertänderungen nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung sondern im sonstigen Ergebnis (sogenanntes other comprehensive income) zu erfassen, sofern das Eigenkapitalinstrument nicht für Handelszwecke gehalten wird. Wenn Unternehmen von diesem Wahlrecht Gebrauch machen, müssen sie lediglich Dividenden weiterhin als Gewinn erfassen. Es kommt nicht mehr zu dem bislang gekannten Recycling realisierter Wertänderungen oder zu verlustwirksamen Wertberichtigungen.
Hinsichtlich eingebetteter Derivate enthält der Standard die Neuregelung, dass für finanzielle Basisverträge innerhalb des Anwendungsbereichs des IFRS 9 eine Herauslösung und getrennte Bilanzierung des Derivats nicht mehr erforderlich ist, der Vertrag insoweit als Ganzes nach den neuen Kriterien zu klassifizieren ist. Für bislang nach IAS 39 abzuspaltende Derivate wird dies in der Regel dazu führen, dass das betrachtete Hybridinstrument in seiner Gesamtheit zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist. Nicht-finanzielle Basisverträge sind dagegen weiterhin auf Grundlage der bestehenden IAS 39-Regelungen zu eingebetteten Derivaten zu bilanzieren.
Experten von PwC sehen die Neuregelungen durch IFRS 9 nicht uneingeschränkt positiv: "Die Komplexität der Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten wird durch die neuen Regelungen lediglich in Teilbereichen reduziert", kommentiert PwC-Wirtschaftsprüfer Folker Trepte: "Teilweise werden komplexe Fragestellungen nur verlagert. Fragen zur Prüfung der Trennungspflicht von eingebetteten Derivaten stellen sich nun zwar nicht mehr bei der Bilanzierung, dafür aber schon im Rahmen der Klassifizierung." Bei der Beurteilung der Kriterien zur Klassifizierung der finanziellen Vermögenswerte wird es wahrscheinlich in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, erwarten die PwC-Experten.
Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den detaillierten Anforderungen des IFRS 9 vertraut machen und die Effekte des neuen Standards auf die Klassifizierungen und Bewertungen der finanziellen Vermögenswerte analysieren. Denn IFRS 9 soll - wenn auch mit Erleichterungen durch verschiedene Übergangsregelungen - retrospektiv auf alle bestehenden finanziellen Vermögenswerte angewendet werden.
Zwingend anwenden müssen Unternehmen den Standard in der im November 2009 veröffentlichten Fassung in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine frühere Umsetzung ist zulässig. Sie setzt für einen befreienden Konzernabschluss allerdings ein EU-Endorsement voraus; dieses hat die zuständige European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) jedoch mit ihrem "Endorsement Status Report" vom 3. Dezember 2009 auf unbestimmte Zeit verschoben.
Die Regelungen könnten sich noch ändern
Auch die Arbeiten an dem neuen Standard selbst sind möglicherweise noch nicht vollständig abgeschlossen; im Rahmen des IASB-Projekts zu Finanzinstrumenten werden sich aller Voraussicht nach noch zahlreiche Änderungen ergeben. So hat das IASB bereits angedeutet, dass das Anwendungsdatum des IFRS 9 möglicherweise verschoben wird, um die Anwendung des Standards mit den nachfolgenden Ersetzungsstufen des IAS 39 in Einklang zu bringen.
Schließlich regelt IFRS 9 ausschließlich die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, finanzielle Verbindlichkeiten wurden vorerst aus dem Anwendungsbereich ausgenommen, um die Implikationen aus der Berücksichtigung des eigenen Kreditrisikos bei der Bewertung dieser Finanzinstrumente noch weiter analysieren zu können. Weiterhin könnten Änderungen in der Darstellungsweise der finanziellen Vermögenswerte in der Bilanz beschlossen werden, um Modelle des IASB und des US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) zu vereinheitlichen. Daher sollten Unternehmen die IAS-39-Ersetzungsprojekte im Auge behalten und die Auswirkungen weiterer Beschlüsse sorgfältig analysieren.