Erklärung zur Unternehmensführung - BilMoG und Governance-Kodex verändern die Berichterstattung

Seit 2009 müssen börsennotierte Aktiengesellschaften nach den Neuerungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) eine Erklärung zur Unternehmensführung abgeben. Das Gesetz lässt den Unternehmen die Wahl, die Erklärung entweder in den Lagebericht aufzunehmen, oder sie ganz oder teilweise (nur die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gremien) auf der Webseite des Unternehmens zu veröffentlichen und im Lagebericht darauf zu verweisen.

Teilweise sind die Informationen, die für die Erklärung zur Unternehmensführung verlangt werden, bereits in einer Unternehmenspublikation, dem Geschäftsbericht, enthalten. Im Detail fordert Paragraf 289a HGB als Elemente der Erklärung

  • die Entsprechungserklärung nach Paragraf 161 des Aktiengesetzes (AktG) mit Begründung für eventuelle Abweichungen,
  • relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken und
  • eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen.

Der Geschäftsbericht ist kein rechtlich reguliertes Dokument, sondern ein Konstrukt, das sich in der Unternehmenspraxis herausgebildet hat. Im Geschäftsbericht werden Finanzpublikationen mit anderen Elementen der Unternehmenskommunikation zusammengefasst, wozu zum Beispiel der Bericht des Aufsichtsrats und der Corporate-Governance-Bericht gehören.

Der Corporate-Governance-Bericht enthält unter Umständen bereits Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, wie Ethikstandards, und die Entsprechungserklärung nach Paragraf 161 AktG, und der Bericht des Aufsichtsrats beschreibt oft schon die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Gremiums und seiner Ausschüsse.

Daher lag es nahe, dass die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex im Juni 2009 bestimmte, dass der Corporate-Governance-Bericht zukünftig Teil der Erklärung zur Unternehmensführung sein soll (DCGK Tz. 3.10). Die Idee dahinter ist ein in sich abgeschlossenes Dokument, welches alle Informationen zur Unternehmensführung enthält.

Bei der Aufteilung neben Gesetzesanforderungen auch Lesegewohnheiten berücksichtigen

Um den Adressaten des Geschäftsberichts nicht einen ganzen Block an Informationen zu entziehen, den diese stets im Geschäftsbericht zu finden gewohnt waren, und um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, erscheint es sinnvoll, die Erklärung zur Unternehmensführung, inklusive des Corporate-Governance-Berichts und gegebenenfalls allgemeine Teile des Berichts des Aufsichtsrats in den Lagebericht zu übernehmen.

Erklärung zur Unternehmensführung muss im Lagebericht der Einzelgesellschaft stehen

Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Pflichtbestandteile des Geschäftsberichts bei den meisten Unternehmen nicht der Abschluss und der Lagebericht, sondern der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind.

Jedes Unternehmen, das verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen, bildet im Geschäftsbericht den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht ab. Das ist das Dokument, auf das sich das Interesse von Investoren, Analysten und sonstigen Kapitalmarktteilnehmern richtet. Den ebenfalls zu veröffentlichenden Einzelabschluss und Einzellagebericht nimmt kaum jemand zur Kenntnis.

Es wäre also nicht im Interesse einer guten Kapitalmarktkommunikation, die Erklärung zur Unternehmensführung mitsamt dem Corporate-Governance-Bericht und Teilen des Aufsichtsrats-Berichts aus dem Geschäftsbericht in den Einzellagebericht zu verlegen.

Paragraf 289a HGB knüpft aber eindeutig an den Lagebericht als Ort der Veröffentlichung an, nicht an den Konzernlagebericht. Eine entsprechende Regelung in den Vorschriften zum Konzernlagebericht (Paragrafen 315 ff. HGB) fehlt und ist vom Gesetzgeber offenbar absichtlich unterlassen worden. Es wäre strukturell unsauber, die Erklärung in den Konzernlagebericht aufzunehmen, da sich die Inhalte der Erklärung auf die Muttergesellschaft und nicht auf den gesamten Konzern beziehen.

Anforderungen von Gesetz und Kapitalmarkt erfüllen

Eine alternative Vorgehensweise, die das Gesetz eröffnet, wäre, die Erklärung zur Unternehmensführung lediglich auf der Webseite des Unternehmens zu veröffentlichen und im Lagebericht darauf zu verweisen. Das hieße aber, dass Informationen, die sonst im Geschäftsbericht zu finden waren, etwa zur Corporate Governance, nur noch auf der Webseite veröffentlicht würden.

Die unter allen Gesichtspunkten bessere Lösung ist demnach, die Erklärung zur Unternehmensführung auf der Webseite zu veröffentlichen, im Lagebericht darauf zu verweisen und die Erklärung zusätzlich im Volltext in den Geschäftsbericht, außerhalb des Konzernlageberichts, aufzunehmen.

Auf diese Weise sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und das Informationsbedürfnis der Rezipienten des Geschäftsberichts befriedigt. Es findet dadurch zwar eine Dopplung der Information statt. Aber sie bedeutet weder einen zusätzlichen Arbeitsaufwand noch wird es für das Unternehmen dadurch erheblich teurer.

Die Erklärung zur Unternehmensführung sollte ein in sich geschlossenes Dokument sein, welches den Leser umfassend über die Unternehmensführung informiert. Ein solches Dokument sollte von den Unternehmen als Chance verstanden werden, die Stabilität und Nachhaltigkeit ihrer Führung zu kommunizieren. Es sollte daher an prominenter Stelle dem Kapitalmarkt zur Verfügung gestellt werden.

Nicht alle Elemente der Berichterstattung gehen ein in die Erklärung zur Unternehmensführung

Informationen über die Zusammensetzung und Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat und von deren Ausschüssen sind häufig bereits im Bericht des Aufsichtsrats beziehungsweise manchmal im Aktionärsbrief enthalten. Diese beiden Bestandteile von Geschäftsberichten können im Gegensatz zum Corporate-Governance-Bericht nicht von der Erklärung zur Unternehmensführung absorbiert werden. Fraglich ist, wo die Grenze zwischen den Berichten der Gremien und der Erklärung zur Unternehmensführung zu ziehen ist, wenn man Redundanzen vermeiden will.

Seiner Natur nach ist der Bericht des Aufsichtsrats ein Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Gleiches gilt für den Aktionärsbrief. Die Erklärung zur Unternehmensführung hingegen soll eine abstrakte Beschreibung der Führungsstruktur und -praktiken sein. Man könnte demnach trennen zwischen berichtenden und erklärenden Elementen.

In die Erklärung zur Unternehmensführung zu überführen wären in der Konsequenz vor allem Informationen über den grundsätzlichen Aufbau und die zugrundeliegenden Regeln der Unternehmensführung, beispielsweise

  • Zusammensetzung der Gremien,
  • grundsätzliche Aufgaben der einzelnen Gremien,
  • relevante Satzungs- und Geschäftsordnungsregeln,
  • ethische Grundsätze, regulärer Sitzungsturnus.

In den Gremienberichten verbleiben würden dann die Elemente, die das abgelaufene Geschäftsjahr betreffen, wie zum Beispiel

  • Veränderungen in der Zusammensetzung der Gremien oder den Regularien,
  • Themen, mit denen sich die Gremien in diesem Jahr besonders beschäftigt haben,
  • Sondersitzungen über den regulären Turnus hinaus.

Glasklare Hinweise, welche Elemente der bisherigen Berichterstattung wo unterzubringen sind, fehlen in der Gesetzgebung und den Regeln des Corporate-Governance-Kodex. Die Entscheidung, welche Form die Erklärung zur Unternehmensführung annehmen soll, wird daher nach Ansicht der Reporting-Experten von PwC weiter zu Diskussionen führen. Abhängig von der Form, für die Unternehmen sich entscheiden, müssen sie die bereits vorhandenen Informationen sorgfältig analysieren und möglicherweise weitere in ihre Berichterstattung neu aufnehmen.