Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) enthält neben zahlreichen neuen Bestimmungen zur handelsrechtlichen Rechnungslegung auch neue Vorgaben hinsichtlich der Behandlung latenter Steuern. Aufgrund dieser neuen Regelungen werden sich die derzeit bestehenden Unterschiede zwischen HGB und IFRS zum Teil deutlich reduzieren.
Mit dem BilMoG erfolgt eine grundlegende Neufassung der Vorschriften zu latenten Steuern nach Paragraf 274 HGB und Paragraf 306 HGB. Dabei wird das frühere, an Ergebnisunterschieden (das heißt: an der Gewinn- und Verlustrechnung) orientierte Timing-Konzept durch das bilanzorientierte Temporary-Konzept abgelöst. Folglich werden insbesondere die bisher als quasi-permanent eingestuften Differenzen (zum Beispiel bei Grundstücken) mit latenten Steuern belegt, da sie aufgrund des Temporary-Konzepts als temporäre Differenzen klassifiziert werden.
Die Steuerbilanz ist nun zeitgleich mit Erstellung der Handelsbilanz und nicht erst bei der Erstellung der Steuererklärung zu ermitteln. Das Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern wird beibehalten. Bei der Berechnung aktiver latenter Steuern sind steuerliche Verlustvorträge in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen.
Eine Befreiung von der Bildung latenter Steuern ist für kleine Kapitalgesellschaften möglich, aber nur insoweit, wie sie keinen Rückstellungscharakter haben.
Durch die Streichung des ehemaligen Paragrafen 5 Absatz 1 Satz 2 EStG entfällt die umgekehrte Maßgeblichkeit, wodurch unter anderem die Übernahme von rein steuerlichen Abschreibungen in die Handelsbilanz nicht mehr zulässig ist. Neben der Änderung zahlreicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften – zum Beispiel dem Aktivierungswahlrecht von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens – hat auch dies zur Folge, dass Abweichungen im Anlagevermögen zwischen Handels- und Steuerbilanz deutlich zunehmen werden.
Nach Paragraf 274 Absatz 2 Satz 1 HGB neuer Fassung erfolgt die Bewertung der Steuerlatenzen mit dem unternehmensindividuellen Steuersatz im Zeitpunkt des Abbaus der Differenz. Eine Diskontierung wird explizit ausgeschlossen.
Für aktive und passive latente Steuern ist ein Saldierungswahlrecht vorgesehen. Werden künftige Steuerentlastungen aktiviert, sind sie auf der Aktivseite unter dem Bilanzposten "Aktive latente Steuern", die künftigen Steuerbelastungen auf der Passivseite unter dem Bilanzposten "Passive latente Steuern" auszuweisen. Die Posten sind von großen Kapitalgesellschaften im Anhang zu erläutern, Ergebniseffekte sind unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" gesondert auszuweisen. Latente Steuern auf Konzernebene dürfen mit denen auf Ebene der Einzelunternehmen zusammengefasst werden (Paragraf 306 HGB neuer Fassung).
Des Weiteren ist auf die Übergangsvorschrift des Artikel 67 Absatz 6 Satz 1 EGHGB neuer Fassung hinzuweisen, nach dem Paragraf 335 Absatz 5 Satz 11 und 12 HGB neuer Fassung vom Tag des Inkrafttretens des BilMoGs bis zum 31. August 2009 anzuwenden waren und am 1. September 2009 außer Kraft getreten sind.
Im Fall der Aktivierung latenter Steuern ist derjenige Betrag ausschüttungsgesperrt, der die passiven latenten Steuern übersteigt (Paragraf 268 Absatz 8 HGB neuer Fassung).
Als wesentliche Änderungen für die Unternehmenspraxis ergeben sich:
System- und Prozessanpassungen: