Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) zielt auf eine im Ganzen realitätsnähere Bewertung der Pensionsrückstellungen. Dadurch soll die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Abschlusses hinsichtlich der bestehenden Schulden des Unternehmens verbessert werden.
Das BilMoG spricht zunächst die Bewertungsvorschriften für allgemeine Rückstellungen an. Danach ist nunmehr ausdrücklich auf den "nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag" abzustellen (Paragraf 253 Absatz 1 Satz 2 HGB neuer Fassung), womit der Gesetzgeber klarstellt, dass bei der Rückstellungsbewertung zukünftige Preis- und Kostensteigerungen zwingend in die Bewertung einzubeziehen sind.
Des Weiteren werden Rückstellungen, deren Restlaufzeit ein Jahr übersteigt, auf der Grundlage des durchschnittlichen Marktzinssatzes fristenkongruent diskontiert, wobei die Durchschnittsbildung über die letzten sieben Geschäftsjahre erfolgt. Die grundsätzlich anzuwendenden Zinssätze sollen jeweils von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer eigenen Rechtsverordnung der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsVO) ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden (Paragraf 253 Absatz 2 HGB neuer Fassung). Der Entwurf der Rückstellungsabzinsungsverordnung sieht vor, dass dabei auf hochwertige Unternehmensanleihen abzustellen ist, deren Verzinsung aus Festzinsswaps unter Berücksichtigung entsprechender durchschnittlicher Risikoaufschläge abgeleitet wird.
Anstelle der Ermittlung individueller Abzinsungssätze für jede einzelne Verpflichtung ist es für Pensionsverpflichtungen sowie auch für vergleichbare langfristige Verpflichtungen zulässig, eine pauschale Restlaufzeit aller Verpflichtungen von 15 Jahren anzunehmen (Paragraf 253 Absatz 2 Satz 2 HGB neuer Fassung). Darüber hinaus ist es zulässig, die Bewertungsparameter zeitlich ein bis zwei Monate vor dem Abschlussstichtag festzulegen, sofern Änderungen bis zum Abschlussstichtag ohne wesentliche Auswirkungen auf die Rückstellungshöhe bleiben. Die Übernahme der nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen mit einem Stichtagszins ermittelten Pensionsrückstellung in die Handelsbilanz ist unzulässig.
Abweichend von den vorgenannten Bewertungsgrundsätzen sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen, deren Höhe sich ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren bestimmt, mit dem beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere zum Stichtag anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt.
Die Neuregelungen führen zu beträchtlichen Konsequenzen für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen: Der steuerliche Teilwert in der Handelsbilanz hat endgültig ausgedient. Zukünftig müssen HGB-Bilanzierer erwartete Rentenanpassungen und Gehaltssteigerungen sowie die erwartete Mitarbeiterfluktuation schätzen und einen Rechnungszins verwenden, der aktuell bei ca. 5,25 Prozent liegen dürfte.
Die Auswirkungen auf die Rückstellungshöhe werden in der Regel erheblich sein. Allein die Absenkung des Rechnungszinses um 100 Basispunkte kann je nach Bestandsstruktur eine Erhöhung der Rückstellung um bis zu 20 Prozent bedeuten.
In ähnlicher Weise wirkt sich ein Renten- oder Gehaltstrend von jeweils zwei Prozent aus, so dass am Ende die Rückstellung gegenüber dem steuerlichen Teilwert um 40 Prozent bis 60 Prozent höher ausfallen kann. Dabei soll es zulässig sein, eine erforderliche Zuführung in bis zu 15 Jahresraten bis zum 31. Dezember 2024 anzusammeln (Artikel 67 Absatz 1 EGHGB neuer Fassung). Dabei ist jährlich mindestens 1/15 des Unterschiedsbetrages zuzuführen.
Kommt es durch die geänderten Bewertungsvorschriften zu einer Auflösung der Rückstellung, und ist zu erwarten, dass diese Auflösung bis zum 31. Dezember 2024 wieder zugeführt werden müsste, so kann auf die Auflösung verzichtet werden.
Das für mittelbare Pensionsverpflichtungen bestehende Passivierungswahlrecht wird, anders als ursprünglich geplant, nicht aufgehoben (das heißt keine Streichung des Artikels 28 Absatz 1 Satz 2 EGHGB). Dies bedeutet, dass insbesondere die Subsidiärverpflichtungen aus untergedeckten Unterstützungskassenzusagen sowie aus umlagefinanzierten Zusatzversorgungskassen künftig weiterhin nicht passivierungspflichtig sind.
Dafür übernimmt das BilMoG jedoch die aus der internationalen Rechnungslegung bekannte Vorschrift, wonach Vermögensgegenstände, die ausschließlich zur Erfüllung von Altersversorgungs- oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen (Zeitwertkonten, Vorruhestand, Altersteilzeit etc.) bestimmt und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind, mit diesen Schulden verrechnet werden müssen (Paragraf 246 Absatz 2 Satz 2 HGB neuer Fassung). Entsprechend sind die zugehörigen Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu saldieren.
Bezogen auf Pensionsverpflichtungen bedeutet dies, dass treuhänderisch in so genannte Contractual Trust Arrangements (CTA) ausgelagerte Vermögensgegenstände oder verpfändete Rückdeckungsversicherungen mit den zugehörigen Versorgungsverpflichtungen zu saldieren sind.
Die Bewertung dieser Vermögensgegenstände erfolgt nach Paragraf 253 Absatz 1 Satz 4 HGB neuer Fassung zum beizulegenden Zeitwert, ein sich eventuell ergebender aktiver Überschuss aus der Verrechnung ist gesondert zu aktivieren.
Soweit der beizulegende Zeitwert eines solchen Deckungsvermögens dessen Anschaffungskosten übersteigt, ist dieser Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern ausschüttungsgesperrt (Paragraf 268 Absatz 8 Satz 3 HGB neuer Fassung).
In der Praxis ergeben sich folgende Fragestellungen:
Insgesamt zeigt sich, dass sich das BilMoG im Bereich der Pensionsbilanzierung an die internationalen Rechnungslegungsvorschriften annähert, ohne diese jedoch vollständig zu übernehmen. Das hat zur Folge, dass nicht nur Handels- und Steuerbilanz auseinanderlaufen, sondern selbst IFRS-Konzernbilanzierer in ihren handelsrechtlichen Jahresabschlüssen die IFRS-Bewertung nicht ohne weitere Anpassungen anwenden können.