Nach jahrelangem Tauziehen ist es dem Gesetzgeber gelungen, die tiefgreifendste Reform des deutschen Bilanzrechts seit über 20 Jahren in Gesetzesform zu gießen. Am 26. März 2009 hat der deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) verabschiedet - sechs Jahre nach der ersten Ankündigung dieses Reformvorhabens.
Der Gesetzgeber ist mit der Zielsetzung angetreten, "das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative weiterzuentwickeln". Sowohl der Referenten- als auch der Regierungsentwurf ließen dabei wesentlich umfangreichere Neuerungen erwarten als im endgültigen Gesetzestext zu finden sind. Die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise werden hierbei sicherlich eine nicht unbedeutende Rolle gespielt haben.
Dem Ziel, eine vollwertige Alternative zu den IFRS zu entwickeln, ist der Gesetzgeber insbesondere durch die Aufhebung des Verbots zur Aktivierung von Entwicklungskosten, durch die Abschaffung nicht mehr zeitgerechter Wahlrechte sowie durch eine realistischere Bewertung von Rückstellungen näher gekommen. Das Wahlrecht zur Aktivierung von Entwicklungskosten eröffnet vor allem dem innovativen Mittelstand, zum Beispiel Autozulieferern, die Möglichkeit, ihre Eigenkapitalbasis zu verbessern und damit ihre Außendarstellung sowohl im Rahmen von Finanzierungen als auch in Bezug auf Kunden- und Lieferantenbeziehungen positiv zu beeinflussen. Eine Aktivierung der Entwicklungskosten verbessert schließlich die Eigenkapitalquote als wichtige Ratingkennziffer für die Kreditvergabe von Banken und erhöht zudem den Informationsgehalt der Bilanz.
Problematisch ist jedoch, dass die Anwendung dieses Wahlrechts die Einführung neuer Prozesse und Berichtsinstrumente zur Informationsgenerierung bedingt. Im Ergebnis ist das BilMoG diesbezüglich zwar immer noch kostengünstiger als eine vollumfängliche IFRS-Anwendung. Gleichwohl ist die Anwendung dieses Wahlrechts nicht kostenlos.
Für ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis für Familienunternehmen werden aber sicherlich die Deregulierungsmaßnahmen des BilMoG sorgen. Die Befreiung von der Bilanzierungs- und Buchführungspflicht für mittelständische Einzelkaufleute und die Anhebung der Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften werden zu einer massiven Kostenreduzierung führen.
Gut ist weiterhin, dass die eingeführten Änderungen sich in vielen Bereichen durch die Einführung von Ausschüttungssperren vorerst nicht zulasten der für viele mittelständische Unternehmen so substanziellen langfristigen Kapitalerhaltung sowie des Gläubigerschutzes auswirken werden. Allerdings ist der Bilanzleser gewohnt, dass der ausgewiesene Bilanzgewinn grundsätzlich auch für Ausschüttungen zur Verfügung steht. An die umfassendere Ausrichtung der Handelsbilanz an der Informationsfunktion und an den Spagat, durch Ausschüttungssperren auch der unverändert relevanten Zahlungsbemessungsfunktion der Handelsbilanz gerecht zu werden, werden sich sowohl Bilanzleser als auch Gläubiger erst gewöhnen müssen.
Fraglich erscheint allerdings, ob das Ziel, das BilMoG als dauerhafte Alternative zu den IFRS entwickeln zu wollen, erreicht werden kann. Schließlich wird auf europäischer Ebene bereits an einem Verordnungsentwurf gearbeitet, der eine freiwillige Anwendung des jüngst vom IASB verabschiedeten IFRS for Small and Medium-sized Entities (IFRS for SMEs) in den Mitgliedsstaaten der EU ermöglichen soll. Eine derartige Entwicklung ist zwar noch Zukunftsmusik, allerdings ist zu berücksichtigen, dass der IFRS for SMEs nicht nur in Europa, sondern weltweit Anwendung finden wird.
England, Schweden, Portugal und Südafrika haben sich bereits dazu entschlossen, den IFRS for SMEs als Rechnungslegungsnorm einzuführen. Vor diesem Hintergrund wird nicht nur der multinationale Mittelstand darauf drängen, weltweit einheitliche Rechnungslegungsstandards anwenden zu können. Folglich wäre das BilMoG nur eine temporäre Erscheinung, und die sich durch die obigen Ausführungen ergebenden Probleme im Hinblick auf die Zahlungsbemessungsfunktion und den Gläubigerschutz wären noch immer nicht zufriedenstellend gelöst. Von einer definitiv dauerhaften Lösung für das deutsche Bilanzrecht kann also vielleicht keine Rede sein, vielmehr bleibt das deutsche Bilanzrecht auch weiterhin ein äußerst spannendes Terrain.