Insbesondere aus Klimaschutzgründen sollen erneuerbare Energien im Jahr 2020 fast die Hälfte des deutschen Strombedarfs decken, wodurch die Energie- und Stromerzeugung weit mehr als in der Vergangenheit dezentralisiert wird. Infolge dieser Vorgabe steigt nicht nur die Nachfrage von Produkten aus dem Bereich der erneuerbaren Energien, sondern auch die Stadtwerke bieten sie mehr und mehr an, begünstigt durch Fördermechanismen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sowie zusätzliche Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket.
Durch die Eigenerzeugung erneuerbarer Energien können Stadtwerke einerseits unabhängiger bei der Preisgestaltung werden; andererseits tragen zukunftsorientierte Investitionen in erneuerbare Energien erheblich dazu bei, Kundenbindungen auszubauen und neue Kunden hinzuzugewinnen, insbesondere mit Bürgerbeteiligungsmodellen. Durch sie können Stadtwerke nicht nur die wirtschaftlichen Vorteile des EEG nutzen, sondern darüber hinaus den örtlichen Bezug ihrer Tätigkeit dokumentieren und über deren Zukunfts- und Umweltorientierung ihr Image profilieren. Bei Bürgerbeteiligungsmodellen partizipieren Energiekunden der Stadtwerke, die sich an einem regionalen Projekt im Zusammenhang mit erneuerbaren Energie ökologisch engagieren wollen, wirtschaftlich an Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Die Finanzkrise tut derzeit ihr Übriges dazu, sichere Finanzprodukte mit eher moderaten Zinserwartungen erfolgreich anbieten zu können. Als Bürgerbeteiligungsmodelle kommen etwa reine Anlageprodukte (Sparbrief, Genussrecht, partiarisches Darlehen) oder Unternehmensbeteiligungen (Genossenschaft, stille Beteiligung, GmbH & Co. KG) mit unterschiedlichen Mitspracherechten in Betracht. Die Auswahl des richtigen Modells wird sich – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben – an den Zielen des jeweiligen Energieversorgers orientieren müssen.
Die verschiedenen Modelle haben spezifische Vor- und Nachteile. So wird regelmäßig die unternehmerische Entscheidungsfreiheit durch fast alle Formen der Unternehmensbeteiligungen erheblich eingeschränkt, sollten sie nicht mit entsprechend größerem Gestaltungsaufwand in Fondsmodelle eingebunden werden. Anders verhält es sich dagegen bei den Anlageprodukten, da zum Beispiel das Genussrecht oder das partiarische Darlehen rein schuldrechtliche Kapitalüberlassungsverhältnisse sind, die die unternehmerische Entscheidungsfreiheit nicht tangieren. Diese Instrumente sind zwar sehr flexibel, erfordern aber, da sie gesetzlich nur rudimentär geregelt sind, einen gewissen Gestaltungsaufwand. Dieser Gestaltungs- und Pflegeaufwand wird daher wesentlich die Auswahl eines Beteiligungsmodells bestimmen. Ferner sollte insbesondere auf die Begrenzung von Haftungsrisiken, höchstmögliche Flexibilität bei der Änderung der Rahmenbedingungen sowie auf die Attraktivität des Beteiligungsmodells für die Anleger geachtet werden.
Daneben stellen sich im Einzelfall Fragen der Bilanzierung und Besteuerung des Anlagemodells. Die Stadtwerke werden etwa die Zuordnung des Anlagekapitals zum Eigen- oder Fremdkapital, die Ansiedlung und Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Anlagen sowie die Behandlung des Zinsaufwands im Rahmen der Zinsschranke zu berücksichtigen haben. Bürgerbeteiligungsmodelle in Projektgesellschaften müssen hingegen die jeweiligen Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen bei der Verlustnutzung, der Gewerbesteuer und der Einbindung in den steuerlichen Querverbund nach dem Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil 1, Seite 2794) beachten. Außerdem muss das Modell auch für die Anleger noch steuerlich attraktiv bleiben.
Neben diesen unternehmerischen Entscheidungskriterien sind bei einem Bürgerbeteiligungsmodell besondere gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen. So sind möglicherweise Genehmigungen nach dem Verkaufsprospektgesetz und dem Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich. Insbesondere auf die Einhaltung des Kreditwesengesetzes ist sorgfältig zu achten, da Verstöße gegen diese Vorschriften sogar strafrechtlich verfolgt werden können. Ein Großteil der Anlageprodukte ist darüber hinaus nach dem Verkaufsprospektgesetz prospektpflichtig. Hiernach muss der Anbieter für im Inland öffentlich angebotene, nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, einen Verkaufsprospekt veröffentlichen, was zusätzlichen Aufwand mit sich bringt. Darüber hinaus müssen Prospekte vor ihrer Veröffentlichung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinterlegt werden, die zudem deren Schlüssigkeit prüft. Auch Sparbriefe unterliegen der Prospektpflicht, da sie als Namensschuldverschreibungen vom Verkaufsprospektgesetz erfasst werden.
Allein das partiarische Darlehen ist regelmäßig nicht von der Prospektpflicht betroffen. Erfüllt es als Anlageprodukt u.a. auch die Anforderungen an die qualifizierte Nachrangigkeit im Sinne der bilanziellen Behandlung als Fremdkapital, bedarf es außerdem keiner Erlaubnis nach den Paragrafen 32 fort folgend KWG, sondern lediglich der gewerberechtlichen Erlaubnis. Überdies sollte die Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz vermieden werden, weil mit ihr gegebenenfalls die Mitgliedschaft in der beitragsfinanzierten Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) verbunden ist, die zu einer dauerhaften Kostenbelastung führen kann.
Welches Beteiligungsmodell oder welche Art der Projektgestaltung im Einzelfall zu empfehlen ist, kann jedoch jeweils erst nach einer Gesamtschau der Ziele und aller Rahmenbedingungen des an einem solchen Vorhaben interessierten Energieversorgers entschieden werden, wobei steuerrechtliche sowie bilanzielle Erwägungen maßgeblich zu berücksichtigen sind.