Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften

Am 14. April 2010 wurde im Bundesgesetzblatt das "Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" veröffentlicht. Mit dem Gesetz wird das nationale Steuerrecht an die aktuelle EuGH-Rechtsprechung angepasst sowie Art. 66 Unterabsatz 2 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) umgesetzt. Die am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen verfolgen regelmäßig den Zweck den Steuerbetrug bei innergemeinschaftlichen Umsätzen zu bekämpfen.

Die umsatzsteuerlichen Änderungen, die am 01.07.2010 ohne Übergangsregelungen in Kraft getreten sind:

  1. Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld, wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist – Reverse Charge (§ 13b UStG),
  2. Meldezeitraum bei Zusammenfassenden Meldungen,
  3. Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Übertragung von Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz sowie
  4. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

Worum es sich bei dem so genannten Reverse Charge Verfahren handelt, was es nunmehr bei Zusammenfassenden Meldungen sowie dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz zu beachten gilt und welche umsatzsteuerlichen Änderungen es für Post-Universaldienstleistungen gibt, lesen Sie in unserer Mandanteninformation.

Im Gespräch mit Monica Azcárate, Senior Managerin der PwC in Frankfurt:

Monica Azcárate
Monica Azcárate

Frage: Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wird das nationale Steuerrecht an die aktuelle EuGH-Rechtsprechung sowie an die Bestimmungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) angepasst. Eine überfällige Maßnahme, Frau Azcárate?

Monica Azcárate: Meines Erachtens ja. Das betrifft insbesondere die Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen sowie die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Übertragung von Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. Im Hinblick auf die Liberalisierung des Postmarkts war eine Anpassung der umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschrift an die aktuelle EuGH-Rechtsprechung notwendig und ist begrüßenswert. Bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Übertragung von Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionsgesetz handelt es sich um eine sehr effektive Maßnahme, den Umsatzsteuerbetrug beim Handel mit Emissionszertifikaten einzuschränken.

Frage: Das Thema ist verstärkt ins Visier der Steuerfahnder gerückt. Gerade erst gab es bundesweite Razzien wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung durch den Handel mit Emissionsrechten. Wieso sind die Neuregelungen so bedeutsam?

Azcárate: Im Zusammenhang mit dem Handel von CO2-Zertifikaten häuften sich die Fälle von Umsatzsteuerhinterziehungen EU-weit schon seit dem Jahr 2008. Nach unseren Informationen hat die europäische Polizeibehörde Europol den Schaden durch den betrügerischen Handel mit CO2-Emissionsrechten im Rahmen von sogenannten Umsatzsteuerkarussellen Ende 2009 und allein für das Jahr 2009 in Europa auf über fünf Milliarden Euro geschätzt. Beim Umsatzsteuerkarussell machen sich die betrügerischen Personen den Umstand zunutze, dass auf die Emissionszertifikate Umsatzsteuer anfällt. Die Zertifikate werden zunächst steuerfrei im Ausland erworben, um sie dann im Inland so lange über zwischengeschaltete Gesellschaften hin- und herzuschieben, ohne die fällige Umsatzsteuer zu zahlen, bis die letzte Gesellschaft in dieser Kette die Zertifikate wieder ins Ausland verkauft und sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lässt. Zur Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung durch solche Karusselle änderten einige Mitgliedstaaten, unter anderem Frankreich, schon sehr zeitig ihre nationalen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften. Deutschland folgt diesen Mitgliedstaaten nun in der Art, dass durch Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert wird. Umsatzsteuerkarusselle wie die beschriebenen sind damit nicht mehr möglich.

Frage: Was sind die größten Unterschiede zur bisherigen Gesetzeslage?

Azcárate: Die Entstehung der Steuerschuld, wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, sowie die für Unternehmer zu beachtenden neuen Meldezeiträume bei Zusammenfassenden Meldungen sind wesentliche umsatzsteuerliche Änderungen. Bei Dienstleistungen eines im Übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuerschuld für den inländischen Leistungsempfänger bereits mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Dienstleistungen ausgeführt worden sind. Sofern der Dienstleistungserbringer jedeoch im Drittland ansässig ist, bleibt es bei der bisherigen Regelung, das heißt die Umsatzsteuer entsteht weiterhin mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats. Bei den Meldezeiträumen bei Zusammenfassenden Meldungen wird künftig unterschieden ob es sich um innergemeinschaftliche Lieferungen handelt und wenn ja, in welchem Umfang diese erfolgen, oder um sonstige Leistungen oder ob der Unternehmer sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen als auch im Übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige Dienstleistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG ausführt.

Frage: Haben diese umsatzsteuerlichen Änderungen Auswirkungen auf den gemeinen Steuerzahler?

Azcárate: Privatpersonen sind von den neuen Regelungen nicht unmittelbar betroffen. Eine mittelbare Auswirkung für Privatpersonen könnte lediglich im Bereich der Umsatzsteuerbefreiungen für Post-Universaldienstleistungen folgen. Denn obwohl die Exklusivlizenz der Deutschen Post schon Ende 2007 ausgelaufen ist, konnte sich aufgrund der steuerlichen Ungleichbehandlung bislang kein Wettbewerb etablieren. Durch die Umsatzsteuerbefreiung von Universaldienstleistungen, die dem Allgemeinwohl dienen und eine Grundversorgung der Bevölkerung garantieren, wird nun ein verstärkter Wettbewerb stattfinden können.