Mit Zertifikat handelt es sich leichter: Zugelassen für bevorzugten Zollverkehr

Die Terroranschläge in New York, Madrid und London haben unsere Welt verändert. Die Europäische Union steht vor einer neuen Herausforderung: Wie kann sie am effektivsten Maßnahmen konzipieren, mit denen sie ihr Handels- und Verkehrssystem erfolgreich vor Terrorismus schützen kann, ohne dabei den Wirtschaftsverkehr übermäßig zu beeinträchtigen? Einen attraktiven Mittelweg eröffnet der "Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte".

Die Einführung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (englisch: Authorized Economic Operator, AEO) möchte einen Mittelweg finden zwischen notwendigen wachsenden Sicherheitsmaßnahmen und Erleichterungen für zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte. Auf der Grundlage von Artikel 5 a des europäischen Zollkodex (ZK) werden die Zollbehörden ab dem 1. Januar 2008 in der Lage sein, jedem Wirtschaftsbeteiligten den Status des AEO zuzuerkennen, wenn er bestimmte Anforderungen an seine Kontrollsysteme, seine Zahlungsfähigkeit und seine Rechtstreue erfüllt.

Die Bedeutung des AEO-Status

Der AEO-Status zertifiziert Unternehmen mit Blick auf deren Zuverlässigkeit und Sicherheit im internationalen Wirtschaftsverkehr. Dank einheitlicher Kriterien wird er in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) in gleicher Weise anerkannt. Wirtschaftsbeteiligte, die bereit sind, in ihrem Einflussbereich zur Sicherung der internationalen Lieferkette beizutragen, werden mit Vorteilen wie Handels- und Verfahrenserleichterungen belohnt. Das System ist so konzipiert, dass jeder Wirtschaftsbeteiligte ein AEO-Zertifikat beantragen kann, wenn er Teil der internationalen Lieferkette ist. Das gilt für Hersteller, Lagerinhaber, Zollagenten, Ausführer, Speditionsfirma, Beförderer und Einführer.

Daneben strebt die EU auch eine gegenseitige Anerkennung auf globaler Ebene an, um auch in anderen Wirtschaftsräumen eine zügige Zollabwicklung für zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte zu gewährleisten. Zurzeit laufen entsprechende Verhandlungen mit einigen der wichtigsten Handelspartner der EU, darunter die USA und China, über eine gegenseitige Anerkennung dieser Standards. So wird sich der AEO-Status mittelfristig auch über die Grenzen der EU hinaus auszahlen.

Voraussetzungen des AEO-Status

Artikel 5 a ZK und die entsprechenden Durchführungsvorschriften zum Zollkodex bestimmen die Anforderungen an das AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen" wie folgt: Ein in der EU ansässiger Wirtschaftsbeteiligter erhält auf Antrag den Status, wenn er alle drei Bedingungen erfüllt:

  • In den letzten drei Jahren hat er die Zollvorschriften angemessen eingehalten.
  • Er verfügt über ein zufriedenstellendes System, seine Geschäftsbücher zu führen.
  • Er ist nachweislich zahlungsfähig.

Ein Wirtschaftsbeteiligter, der auch oder - je nach Zertifikat - nur von den Sicherheitserleichterungen profitieren möchte, muss noch eine weitere Bedingung zusätzlich erfüllen:

  • Er genügt spezifischen Sicherheitsanforderungen, worunter etwa auch die Gebäudesicherheit oder geeignete Kontrollmaßnahmen beim Zugang zum Zollbereich fallen.

Der Katalog von Kriterien ist umfangreich und die Voraussetzungen für einen AEO-Status sind im Einzelnen teilweise sehr streng. Wie hoch die Anforderungen in der Praxis wirklich sein werden, wird von einer - hoffentlich einheitlichen - Auslegung der Vorschriften durch die jeweiligen Behörden in den Mitgliedsstaaten abhängen. Mit einer entsprechenden Dienstanweisung für die deutschen Zollbehörden zum Prüfungsumfang eines Antrags ist in den kommenden Wochen zu rechnen. Da es den Zollbehörden bislang an ausreichender praktischer Erfahrung mit einer solch umfangreichen Zuverlässigkeitsprüfung fehlt, zeichnet sich jetzt schon ab: Die Vorgaben zum Verfahren seitens der Europäischen Kommission werden in nächster Zeit weiterentwickelt und ergänzt werden müssen.

Vorteile des AEO-Status

Für zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte, die sich zertifizieren lassen, gelten Vereinfachungen bei den Zollverfahren oder Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Kontrollen - je nach Art des AEO-Zertifikats, das sie haben.

Inhaber des Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen" müssen in Zukunft nur einen reduzierten Datenkranz im Rahmen der ab dem 1. Juli 2009 verpflichtenden Vorabanmeldungen an die Zollbehörden übermitteln. Außerdem gelten Inhaber des AEO-Zertifikats als zuverlässig. Beantragen sie weitere Zollvereinfachungen, werden sie deshalb nur noch nach Kriterien überprüft werden, die über die mit dem Zertifikat bereits erfüllten hinausgehen. Die Wirtschaftsbeteiligten erhalten damit die begehrten Vereinfachungen rascher, weil ihr AEO-Status bereits dokumentiert: Die persönlichen Voraussetzungen sind gegeben.

Anspruch auf bevorzugte und vereinfachte Abfertigung

Inhaber des Zertifikats "Sicherheitserleichterungen" werden vom Zoll seltener kontrolliert. Sie werden von den Zollbehörden in der Regel frühzeitig darüber informiert, dass Sendungen für eine Kontrolle ausgewählt wurden, und ihre Sendungen haben bei der Prüfung gegenüber anderen Vorrang. Der Status bringt Zertifikate-Inhabern einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen, zumal sie den Ort der Prüfung selbst festlegen können.

Der neue AEO-Status wird sich schnell bei international tätigen Wirtschaftsbeteiligten etablieren. Zwar besteht keine gesetzliche Verpflichtung, sich als AEO zertifizieren zu lassen. Allerdings dürften bereits zertifizierte Wirtschaftsbeteiligte in Zukunft immer größeres Interesse daran haben, nur noch mit AEOs zusammenzuarbeiten. Denn die oben dargestellten Vorteile stellen sich in vollem Umfang nur dann ein, wenn alle Beteiligten in der Lieferkette ein AEO-Zertifikat vorhalten. Damit wird der Status rasch an Attraktivität gewinnen. Zusätzlich stellt er ein Qualitätsmerkmal gegenüber Kunden und Geschäftspartnern dar, weshalb es Unternehmen ohne Zertifikat mittelfristig sehr schwer werden wird, am internationalen Wirtschaftsverkehr überhaupt noch teilzunehmen.

Im Gespräch mit Jochen Schmidt, PwC Hamburg:

Frage: Ab dem 1. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-Status) beantragen. Der Status berechtigt zu Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Vereinfachungen in der Abfertigung. - Ein Persilschein mit Nebenwirkungen?

Jochen Schmidt: Der Anerkennung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter geht sicherlich zunächst eine penible Prüfung voraus, die für jedes Unternehmen einen hohen Aufwand bedeutet. Geprüft wird etwa anhand folgender Fragen: Haben die verantwortlichen Personen oder das Unternehmen selbst in der Vergangenheit gegen Zollvorschriften verstoßen? Gewährleisten die Organisationsstrukturen im Unternehmen eine verlässliche Erfüllung der Zollvorschriften? Garantieren die Sicherheitsvorkehrungen im Unternehmen, dass keine unbefugten Personen auf Waren Zugriff nehmen können? - Doch die Mühe dürfte sich für Unternehmen auszahlen. Denn durch den europaweiten Status gewinnt der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte bei der Zollabwicklung einen erheblichen zeitlichen Vorteil - und damit auch einen finanziellen. Er wird durch eine niedrige Risikobewertung im Rahmen der Risikoanalyse der Zollbehörden weniger Kontrollen unterworfen sein. Nicht zuletzt hat er durch seinen Status einen Anspruch auf bevorzugte und vereinfachte Abfertigung seiner Waren.

Frage: Ein vergleichbares Konzept wird ja derzeit auch in den USA angewandt: die Customs-Trade Partnership against Terrorism (C-TPAT) - eine Initiative, bei der das Department of Homeland Security in Partnerschaft mit der Wirtschaft die gesamte Lieferkette vom Versand bis hin zur Warenannahme überwacht. Droht weltweit agierenden Unternehmen damit nicht der Zertifizierungskollaps?

Schmidt: Sicher nicht, denn das Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher. Deshalb laufen derzeit Verhandlungen mit Drittländern wie den USA, China und der Schweiz, die zu einer gegenseitigen Anerkennung des Status führen sollen.

Frage: Ist denn die gegenseitige Anerkennung des Status gerade im Bezug auf die USA ein realistisches Szenario? Immerhin müssen US-Firmen im Rahmen ihrer Zertifizierung eine Fülle rigider Auflagen befolgen. So sind sie dazu angehalten, jeden Mitarbeiter in sicherheitsrelevanten Bereichen ständig zu überprüfen, ihr Firmengelände zu umzäunen, Lager und Versand mit elektronischen Zugangskontrollen zu versehen und einen Sicherheitskoordinator zu benennen. Ist er nicht zu erreichen, wenn die Inspektoren der Transportsicherheitsagentur Fragen zu Warenbewegungen haben, drohen empfindliche Strafzahlungen. - Können die europäischen Spielregeln hier überhaupt mithalten?

Schmidt: Schon früher mussten sich deutsche Exporteure, dem amerikanischen System unterwerfen. Zahlreiche Betriebe von US-Kunden oder -Dependancen wurden schon vor Jahren aufgefordert, Fragebögen zu ihren Sicherheitsvorkehrungen auszufüllen. Wer da nicht mitgemacht hat, dem drohte schnell der Verlust des C-TPAT-Zertifikats der US-Tochter oder -Mutter. Außerdem gehen die neuen Zollvorschriften in Europa deutlich über die in den USA hinaus. So will die Europäische Union nicht nur Importe kontrollieren, sondern auch Exporte. Und neben Luft- und Seefracht sind auch Landtransporte betroffen.

Frage: Läuft die Zertifizierung zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für international tätige Unternehmen denn damit nicht auf faktischen Zwang hinaus?

Schmidt: Da haben Sie nicht ganz Unrecht. Denn es besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung, sich zertifizieren zu lassen. Allerdings werden bereits zertifizierte Wirtschaftsbeteiligte sicher immer größtes Interesse daran haben, nur noch mit Geschäftspartnern zusammenzuarbeiten, die sich ebenfalls dieser Prozedur unterworfen haben. Nur dann profitieren die Unternehmen in der Lieferkette wirklich in vollem Umfang von den Abfertigungsvorteilen. Ab wann und wo können lassen sich Anträge auf Erhalt eines AEO-Zertifikats stellen? Anträge auf Erteilung des Status eines AEO können ab 1. Januar 2008 rechtswirksam gestellt werden. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Buchführung des Antragstellers überwiegend erfolgt.

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