Stiftung nach Maß

Wer eine Stiftung errichten will, steht vor komplexen steuerlichen und rechtlichen Fragen. Der Stifter muss über Profil, Ziele, Satzung und rechtliche Ausgestaltung entscheiden. Davon hängt auch die steuerliche Bewertung ab. Wie sich das Potenzial dieser Rechtsform optimal nutzen lässt, erklärt der PwC-Experte Berthold Theuffel-Werhahn.

Der Präsident des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft Arend Oetker spricht von einem Stiftungsboom in Deutschland: Jahr für Jahr werden hier rund 1.000 Stiftungen neu errichtet, inzwischen sind es mehr als 18.000. Die Mehrzahl, 96 Prozent, setzt sich für gemeinnützige Zwecke ein. "Stiftungen sind in Deutschland sehr populär", sagt Berthold Theuffel-Werhahn, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung bei PwC. "Ohne sie wäre das gesellschaftliche Leben kaum vorstellbar. Stiftungen betreiben Krankenhäuser, Universitäten, Theater oder Museen, sie unterstützen gemeinwohlfördernde Projekte oder einzelne Personen." Daher fördert auch der Gesetzgeber Stiftungen, sie werden steuerlich, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind, privilegiert. "Die Rahmenbedingungen werden in den kommenden Jahren voraussichtlich noch besser werden", so der PwC-Experte.

Stiftung mit Steuervorteil?

Die Motive, die mit der Errichtung einer Stiftung verbunden sind, weichen stark voneinander ab. Entsprechend gibt es verschiedene Modelle, die auch das Finanzamt unterschiedlich bewertet. Die Familienstiftung wird beispielsweise von traditionsreichen Familienunternehmen eingesetzt, wenn es keinen geeigneten Unternehmensnachfolger gibt und das Vermögen vor Zersplitterung geschützt werden soll. Sie ist regelmäßig eigennützig und damit nicht steuerlich privilegiert.

Stiftungen, die sich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke einsetzen und damit soziale Verantwortung übernehmen, sind dagegen steuerbegünstigt. Damit eine Stiftung auch als gemeinnützig anerkannt werden kann, muss ihre Satzung den Vorgaben des Steuerrechts entsprechen. Das prüfen die Finanzbehörden, ebenso, ob sich die Stiftungsorgane auch satzungskonform verhalten.

Daneben gibt es eine Mischform, das Modell der sogenannten Doppelstiftung. Sie wird in der Praxis häufig im Rahmen der Nachfolgeplanung gewählt, um den Erhalt des Unternehmens zu gewährleisten und gleichzeitig die steuerlichen Vorteile einer gemeinnützigen Stiftung in Anspruch zu nehmen. Genaugenommen setzt dieses Modell zwei Stiftungen voraus: daher der Begriff "Doppelstiftung". Dabei wird ein Teil der Geschäftsanteile an dem Unternehmen, dessen Erhalt gesichert werden soll, von einer gemeinnützigen Stiftung gehalten, der verbleibende Teil von einer eigennützigen (Familien-)Stiftung. Dementsprechend fließen die Gewinnausschüttungen des Unternehmens mitunter in gemeinnützige Projekte, während übrige für den Unterhalt des Unternehmers und seiner Familie zur Verfügung stehen oder in das Unternehmen zurückfließen können. Die Doppelstiftung ermöglicht es somit Unternehmerfamilien, ihre gesellschaftlichen und geschäftlichen Ziele zu verbinden.

Zusätzlich zu diesen drei Stiftungsarten gibt es viele weitere Formen, etwa Treuhandstiftungen, Stiftungen der öffentlichen Hand wie Universitäten oder operative Stiftungen.

Sechs wichtige Stiftungsmodelle im Überblick

Gemeinnützige Stiftung: Ihr Ziel ist es, gesellschaftliche Verantwortung zu tragen. Die Finanzbehörden übernehmen die Anerkennung als gemeinnützig, damit sind steuerliche Privilegien verbunden. Gemeinnützige Stiftungen können Spenden entgegennehmen und unterliegen, wenn sie rechtsfähig sind, der Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht.

Familienstiftung: Sie wird in der Regel im Interesse einer Familie gegründet, gilt daher als eigennützig und ist damit nicht steuerlich privilegiert. Errichtet wird sie meist als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen unterliegen diese nur bis zu ihrer Anerkennung, nicht aber im laufenden Betrieb der Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht (das hängt von dem Bundesland ab, in dem die Stiftung errichtet wird, und vom dort geltenden Landesstiftungsgesetz).

Treuhandstiftung: Dabei überträgt der Stifter das Vermögen auf einen Treuhänder, der es für ihn verwaltet. Dieses Modell eignet sich beispielsweise für kleinere Stiftungen, die Verwaltungsaufwand vermeiden wollen. Solche Stiftungen sind nicht rechtsfähig und können daher nicht selbst als eigenständige juristische Person Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Treuhandstiftungen können aber ebenfalls als gemeinnützig anerkannt werden.

Öffentlich-rechtliche Stiftung: Sie wird von staatlicher Seite, das heißt durch den Bund, die Länder oder einzelne Kommunen, errichtet, etwa für den Betrieb von Universitäten oder Museen.

Unternehmensverbundene Stiftungen: In Abgrenzung zu reinen "Förderstiftungen", deren Zweck sich darauf beschränkt, die Stiftungserträge Dritten zuzuwenden, betreiben solche Stiftungen - die gemeinnützig sein können, aber nicht müssen - entweder selbst ein Unternehmen, oder sie sind als Holding an einer Tochtergesellschaft beteiligt, die ein operatives Unternehmen betreibt und nicht allein Vermögen verwaltet, zum Beispiel ein Krankenhaus oder Alten- und Pflegeheim. Die zweite Variante eignet sich zum Schutz des Vermögens, wenn das Vermögen im unmittelbaren Eigentum der Stiftung verbleibt und der operativen Tochtergesellschaft zur bloßen Nutzung überlassen wird. Der Vorteil besteht in der Abschottung des Stiftungsvermögens gegen die Risiken aus dem operativen Betrieb.

Kombinationsformen (Stiftung-AG, Stiftung-GmbH, Stiftung-Verein): Dabei werden Rechtsformen wie Kapitalgesellschaften oder eingetragene Vereine genutzt und dem Charakter einer Stiftung weitestgehend angenähert, im Wesentlichen, um nicht der Stiftungsaufsicht zu unterliegen und nicht den mit einer Stiftung üblicherweise verbundenen gesetzlichen Erfordernissen, zum Beispiel hinsichtlich der Vermögenserhaltung, Rechnung tragen zu müssen.

 

Gestaltungsspielräume nutzen

Unternehmen und Privatpersonen sollten vor der Errichtung genau bedenken, welche Ziele sie mit ihrer Stiftung verfolgen wollen. Die Errichtung einer Stiftung bietet viele rechtliche und steuerliche Gestaltungsspielräume, sie unterliegt aber auch komplexen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen. "Bei einer Stiftungserrichtung gibt es keine Standardstrategie. Das ist eine Chance für Unternehmen, sie können so ihre maßgeschneiderte Stiftung entwerfen", sagt Theuffel-Werhahn.

Das bedeutet aber auch, dass der Stifter vor der Errichtung "seiner" Stiftung weitreichende Entscheidungen treffen muss. Der PwC-Experte rät, in die Zukunft zu schauen und zu überlegen, wie sich die Rahmenbedingungen in den kommenden Jahrzehnten entwickeln können. "Stiftungen sind auf die Ewigkeit ausgelegt", so Theuffel-Werhahn. Sie überdauern, auch wenn der Stifter bereits gestorben ist. Daher muss der Wille des Stifters klar erkennbar sein. Andererseits sollte die Stiftung, insbesondere die Satzung, den Nachkommen Freiheiten lassen. Der Stifter kann beispielsweise festschreiben lassen, dass eine Änderung der Satzung möglich ist. "Macht er das nicht, ist die Satzung nach seinem Tod in Stein gemeißelt."

Ähnliche Fragen treten auf, wenn es um die Entscheidungsmacht der Vorstände geht. Sie sollen die Stiftung zwar eigenverantwortlich führen können, dennoch nicht unkontrolliert bleiben, unabhängig von der Stiftungsaufsicht. Für Stiftungen kann es daher sinnvoll sein, nach dem Vier-Augen-Prinzip ein zweites Gremium zu installieren, etwa einen Stiftungsrat.

Im Gespräch mit Berthold Theuffel-Werhahn, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung bei PwC:


Berthold
Theuffel-Werhahn

Welche weiteren Gründe motivieren Unternehmen oder Privatpersonen, eine Stiftung zu errichten?

Berthold Theuffel-Werhahn: Mit Hilfe einer Stiftung können beispielsweise mehrere Kinder des Stifters bei der Vermögensnachfolge unterschiedlich behandelt werden, ohne Rücksicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, die gesetzlich nicht ohne notariell erklärte Zustimmung der Betroffenen ausgeschlossen werden können. Auch das Thema Asset Protection, also Vermögensschutz, gehört hierher. Über eine Stiftung kann, eine vorausschauende Planung vorausgesetzt, Vermögen auf gesetzeskonforme Weise dem Gläubigerzugriff entzogen werden, ohne die Unsicherheiten, die sich zum Beispiel bei der Vermögensübertragung auf den Partner, auf nahe Verwandte oder vermeintlich "gute Freunde" nicht vermeiden lassen. Schließlich sind arbeitsrechtliche Motive bei Unternehmen mit mindestens 500 Arbeitnehmern denkbar, die die Informations- und Kontrollrechte eines obligatorischen und mit Arbeitnehmervertretern besetzten Aufsichtsrates vermeiden wollen: Mit einer Stiftung wird die sogenannte Flucht aus der Mitbestimmung möglich.

Was empfehlen Sie für eine gelungene Stiftungserrichtung?

Theuffel-Werhahn: Wir raten Unternehmen oder Privatpersonen, sich sehr genau und frühzeitig zu überlegen, welche langfristige Strategie sie mit ihrer Stiftung verfolgen wollen. Die Stiftung soll mit ihren Vermögenswerten Generationen überdauern. Darauf aufbauend kann dann ein maßgeschneidertes Konzept erstellt werden.

Wie lässt sich die laufende Arbeit erfolgreich gestalten?

Theuffel-Werhahn: Gesellschaftliches Engagement lässt sich schwer in Zahlen messen. Dennoch ist es wichtig nachzuhalten, ob die Stiftung ihre Ziele erreicht. Daher benötigt jede Stiftung ein angemessenes Controlling und Berichtswesen. Gemeinsam mit den Mandanten definieren wir eine Strategie und legen Leistungskennzahlen fest.

Wo tauchen in der Praxis häufig Probleme auf?

Theuffel-Werhahn: Oft geht es um Fragen der Gemeinnützigkeit, etwa im Zusammenhang mit der Vergütung der hauptamtlichen Vorstände. Bringen sie hohe Kompetenz mit, erwarten sie auch angemessene Gehälter. Zu hohe Gehälter können aber dazu führen, dass die Gemeinnützigkeit von den Behörden in Frage gestellt wird. Hier entwickeln wir gemeinsam mit den Stiftungen Lösungen, legen etwa einen Gehälter-Korridor fest, den wir für angemessen halten, und stimmen dies mit der Finanzverwaltung ab. Außerdem geht es häufig um Haftungsfragen der Vorstände und um die Satzung. Viele Probleme treten auf, wenn der Stifter noch lebt und meint, über "seine" Stiftung frei verfügen zu können. Wurde die Stiftung von Todes wegen errichtet, zum Beispiel durch testamentarische Verfügung, entstehen Probleme, wenn der Stifterwillen in der Stiftungssatzung nur unzureichend umgesetzt wurde.