Verlustverwertungsmöglichkeiten in der Krise

Grundsätzlich sollten über die Totalperiode die Verluste mit den Gewinnen eines Unternehmens verrechnet werden. Durch diverse steuerliche Regelungen wird dieser Grundsatz jedoch zunehmend stark eingeschränkt. Erschwerend kommt hinzu, dass das Thema Verlustverwertung gerade in schwierigen Zeiten an die Unternehmen ganz besondere Herausforderungen stellt. Doch auch in der Krise haben die Unternehmen noch Gestaltungsspielräume und Handlungsoptionen, um die Verlustverwertungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

Gewinne und Verluste, die innerhalb eines Jahres entstanden sind, sind grundsätzlich unbeschränkt miteinander verrechenbar. Ein Verlustrücktrag ist dagegen nur um ein Jahr und nur bis zu einem Betrag von 511.500 Euro möglich. Dies gilt nicht für die Gewerbesteuer.

Besteuerung trotz ausreichendem Verlustvortragsvolumen

Nicht ausgeglichene Verluste sind im Rahmen des Verlustvortrags in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. "Hier droht eine Steuerfalle durch die Mindestbesteuerung", warnt Professor Winkeljohann, Sprecher des Vorstands von PwC Deutschland. "Entsteht in den Folgejahren ein Gewinn, so ist er zunächst bis zur Höhe von einer Million Euro mit Verlustvorträgen verrechenbar. Ein übersteigender Gewinn ist dann nur noch zu 60 Prozent mit Verlustvorträgen verrechenbar. So kann es trotz ausreichendem Verlustvortragsvolumen bei Gewinnen über einer Million Euro in den Folgejahren zu einer Besteuerung und damit zu einer Liquiditätsbelastung kommen. Unternehmen sind daher gut beraten die Mindestbesteuerung im Auge zu behalten und entsprechende bilanzielle Spielräume zu nutzen." Darüber hinaus können bei einem Anteilseignerwechsel Verlustvorträge nach Paragraf 8c KStG vollständig (beim Anteilseignerwechsel von mehr als 50 Prozent) oder quotal (beim Anteilseignerwechsel von mehr als 25 Prozent) untergehen.

Nutzung laufender Verluste

Bei Unternehmen, die in einer Unternehmensgruppe verbunden sind, können Steuerbelastungen dadurch entstehen, dass einige Gesellschaften Verluste erwirtschaften, während andere Gewinne erzielen. In der Regel müssen die Verlustgesellschaften finanziell unterstützt werden. Ohne entsprechende Gestaltung fällt jedoch eine steuerliche Doppelbelastung an: Die Gewinne sind zu versteuern, die Verluste können möglicherweise nicht zeitnah genutzt werden und aufgrund der Finanzierung entsteht durch die Hinzurechnungsvorschrift des Paragrafen 8 Nr. 1 GewStG eine Mehrbelastung an Gewerbesteuer.

Organschaft kann Mehrbelastung an Gewerbesteuern vermeiden

"Diese nachteiligen Folgen können durch die Gestaltung einer Organschaft, das heißt Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit einer mehrheitlich beteiligten Gesellschafterin, wobei hier die Mehrheit der Stimmrechte maßgebend sind, vermieden werden", rät Winkeljohann. Hier werden Gewinne und Verluste der Gesellschaften verrechnet und die Organträgerin und die Organgesellschaft werden steuerlich als Einheit betrachtet. Soweit möglich sollte die Verlustgesellschaft als Organträger fungieren, da nur ihre vororganschaftlichen Verluste mit zukünftigen Gewinnen aus dem Organkreis verrechnet werden können.

Gewährung eines zinslosen Darlehens kann Belastung senken

Ist absehbar, dass eine Gesellschaft für das laufende Jahr einen Verlust erwartet, in der Zukunft jedoch wieder mit Gewinnen rechnet, so kommt als Gestaltung die Gewährung eines zinslosen Darlehens in Betracht. Dadurch wird der Verlust in die Zukunft verlagert und damit die laufende Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen bei Vermeidung der Mindestbesteuerung möglich. Die Gestaltung sieht vor, dass die Muttergesellschaft der Verlust-Tochtergesellschaft ein zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten gewährt. Aufgrund der langen Laufzeit ist das Darlehen abzuzinsen und in der Steuerbilanz der Verlust-Tochtergesellschaft mit dem Barwert anstatt dem Nennwert zu bilanzieren. Im Jahr der Darlehenshingabe ist der Abzinsungsbetrag als steuerlicher Ertrag mit laufenden Verlusten der Verlust-Tochtergesellschaft zu verrechnen. Eine Verlustentstehung kann damit unter Umständen vermieden werden. In den Folgejahren wird das Darlehen sukzessive wieder aufgezinst, was innerhalb bestimmter Grenzen zu steuerlichem Aufwand führt. Werden in den Folgejahren wiederum Gewinne erzielt ist eine Verrechnung möglich.

Vermeidung der Verlustentstehung

"Wenn bereits Verluste bei einer Gesellschaft entstanden sind und die Gesellschaft über einen Verlustvortrag verfügt, so ist nach wie vor Gestaltungsspielraum vorhanden", so Winkeljohann. Dies setzt voraus, dass die Verlustgesellschaft über einen Teilbetrieb mit stillen Reserven verfügt. Hier besteht die Möglichkeit, diesen, unter Beachtung des 8-Monatszeitraums, rückwirkend zum 31. Dezember des Vorjahres in eine Tochter-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einzubringen. Die Einbringung erfolgt unter Aufdeckung stiller Reserven. Winkeljohann beschreibt die Folgen: "Durch die Einbringung entsteht im Vorjahr bei der Verlustgesellschaft ein Einbringungsgewinn und damit die Möglichkeit der Verrechnung mit dem laufenden Verlust des Vorjahres. Die Mindestbesteuerung wird ebenfalls ausgehebelt. Die Aufdeckung stiller Reserven führt bei der Tochter-GmbH zu höheren Anschaffungskosten. Die daraus resultierenden höheren Abschreibungen können als laufende Aufwendungen zukünftige Gewinne mindern."

Verlustnutzung bei Anteilseignerwechsel

Bei einem Anteilseignerwechsel besteht grundsätzlich die Gefahr, dass der im Unternehmen vorhandene Verlustvortag je nach Umfang der Übertragung quotal oder auch vollständig untergehen kann. Eine Ausnahme sieht die Sanierungsklausel des Paragrafen 8c KStG vor. Danach sind Beteiligungserwerbe zum Zwecke der Sanierung unschädlich, wenn der Beteiligungserwerb der Beseitigung oder Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dient und die wesentlichen Betriebsstrukturen durch Erhaltung oder Sicherung der Arbeitsplätze oder Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens erhalten bleibt.

Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums enthält außerdem eine Regelung, nach der die nicht genutzten Verluste erhalten bleiben, soweit sie bei einem schädlichen Beteiligungserwerb die anteiligen beziehungsweise die gesamten stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens nicht übersteigen.

Stufenweiser Beteiligungserwerb rettet Verlustvortrag

"Ist ein schädlicher Anteilseignerwechsel geplant, sind keine verwertbaren stillen Reserven vorhanden und kann die Sanierungsklausel nicht angewendet werden, so kommt ein stufenweiser Beteiligungserwerb in Betracht", weiß Winkeljohann. Danach einigen sich die Veräußerer zunächst auf eine Veräußerung von 26 Prozent der Anteile. Im folgenden Jahr werden in einem zweiten Schritt 24 Prozent der Anteile veräußert. "Während der erste Erwerb die Anwendung des Paragraf 8c KStG und damit den Verlustuntergang in Höhe von 26 Prozent auslöst, kann beim zweiten Erwerb der Verlustvortrag gerettet werden. Damit werden die Folgen des Paragrafen 8c KStG im Vergleich zu einem einheitlichen Erwerb von 50 Prozent der Anteile abgemildert", so Winkeljohann weiter.

Ausblick

Die Möglichkeiten zur Verlustnutzung hängen nicht zuletzt von der (Konzern-)Struktur und der aktuellen Situation im Unternehmen ab. Daher ist nicht jede Gestaltung auch immer für jedes Unternehmen zu empfehlen. Vielmehr sind die Vor- und Nachteile im Einzelfall intensiv zu beleuchten. Der deutsche Gesetzgeber hat die nachteiligen Wirkungen der Verlustabzugsbeschränkungen erkannt und im Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums nachgebessert. Allerdings sind die Verbesserungen punktuell beziehungsweise auf Einzelfälle, wie zum Beispiel den Erhalt der Verlustvorträge bei Umstrukturierungen im Konzern beschränkt.

Im Gespräch mit Prof. Dr. Norbert Winkeljohann:

Prof. Dr. Norbert Winkeljohann
Prof. Dr. Norbert
Winkeljohann

Frage: Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums enthält eine Konzernklausel, nach der Verlustvorträge bei bestimmten internen Umstrukturierungen nicht verloren gehen. Sind die dort enthaltenen Erleichterungen aus Ihrer Sicht ausreichend?

Norbert Winkeljohann: Die Voraussetzungen der Konzernklausel sind meines Erachtens weiterhin zu eng gefasst. Ein Verlustvortrag geht danach nicht unter, wenn an der Spitze des Konzerns eine einzelne natürliche oder juristische Person steht und diese Person sowohl an dem übertragenden als auch an dem übernehmenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu 100 Prozent beteiligt ist. Das bedeutet aber, dass Übertragungen von verlusttragenden Beteiligungen innerhalb eines Konzerns, bei dem die Holding als Personengesellschaft strukturiert ist, weiterhin zum Untergang des Verlustvortrages führen. Denn Mitunternehmenschaften verfügen zwangsläufig über mindestens zwei Gesellschafter und können damit niemals zu 100 Prozent gehalten werden. Damit führt diese Regelung zu einer unzulässigen Benachteiligung der Personen- gegenüber den Kapitalgesellschaften, die insbesondere mittelständische Unternehmen trifft.

Frage: Beim sogenannten "Mantelkauf" bleiben Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft nach der neuen Regelung des Gesetzes bis zur Höhe der stillen Reserven des Unternehmens weiter abzugsfähig. Wird diese Regelung Impulse für die deutsche Wirtschaft geben?

Winkeljohann: Die Verschonung vor einem Verlustuntergang bis zur Höhe der stillen Reserven ist eine grundsätzlich zu begrüßende Regelung. Aber auch hier sehe ich noch durchaus Nachbesserungsbedarf. So zum Beispiel bei der Regelung, nach der Anteilseignerwechsel, die zum Zwecke der Sanierung erfolgen, nicht zum Untergang der Verluste führen. Eine Sanierung liegt danach insbesondere dann vor, wenn der Kapitalgesellschaft von dem neuen Gesellschafter Kapital zugeführt wird. Bei einem Teil der Unternehmen läuft aber noch die Übergangfrist zu der alten Regelung, nach der eine Zuführung von neuem Kapital in die verlusttragende Gesellschaft gerade steuerschädlich wäre. Auch wäre eine weitere Auflockerung der Mindestbesteuerung wünschenswert. Denn die derzeitige Rechtslage wirkt sich insbesondere bei einer wieder anspringenden Konjunktur nachteilig aus, weil dann steuerliche Entlastungen durch Verrechnung früherer Verluste nicht voll greifen können. Zu hoffen bleibt also nach wie vor, dass die Regelung irgendwann wieder ihren ursprünglichen Sinn erhält, ausschließlich Fälle des missbräuchlichen Erwerbs verlustträchtiger Unternehmen zu verhindern.