Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, Teil 4: Dokumentation und Monitoring

Teil 4 der sechsteiligen Artikelreihe handelt von den Pflichten eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Es geht um die Vorgaben, die er einhalten muss, um die Aussetzung seines eingeräumten Status oder gar dessen Widerruf zu vermeiden.

Der Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator, AEO) bietet für den Inhaber je nach Art der Erteilung verschiedene Vorteile. Diese Vorteile greifen speziell bei der täglichen Zollabfertigung und Betriebsprüfungen.

Bei Unregelmäßigkeiten droht eine Neubewertung des Status

Unternehmen müssen, um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, bei Beantragung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllen (siehe dazu "Teil 3: Antragsverfahren" der Artikelreihe).

Die Pflicht zur Erfüllung der Voraussetzungen beschränkt sich jedoch nicht nur auf das Antragsverfahren. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des Artikel 14 q Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), die Überwachungsmaßnahmen der Zollbehörden vorsieht:

"Die Zollbehörden überwachen, dass der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllt."

Werden bei der vorgesehenen Überwachung Unregelmäßigkeiten mit Blick auf die zu erfüllenden Voraussetzungen festgestellt, können die Zollbehörden eine Neubewertung des Status vornehmen (Artikel 14 q Absatz 5 ZK-DVO).

Um den ausführlichen Artikel "Teil 4: Dokumentation und Monitoring" als PDF herunterzuladen, klicken Sie bitte hier.

Die Artikelreihe "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" im Überblick