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Risiko-Management
Whistleblowing gegen Wirtschaftskriminelle
Die von PricewaterhouseCoopers (PwC) durchgeführte Studie zur Wirtschaftskriminalität zeigt, dass in den vergangenen zwei Jahren fast jedes zweite deutsche Unternehmen Opfer eines Wirtschaftsdelikts wurde. Zwei Drittel der Wirtschaftsdelikte wurden durch Zufälle entdeckt. Die Studie wies ebenfalls nach, dass die Einführung von Whistleblowing-Systemen die Chance erhöht, Verdachtsmomente frühzeitig zu realisieren.
Der Begriff Whistleblowing (zu Deutsch = "die Pfeife blasen" oder freier übersetzt: Alarm schlagen) und das dahinter stehende Phänomen sind in den USA und Großbritannien seit langem bekannt.
Einführung von Whistleblowing-Systemen
In den vergangenen Jahren haben deutsche Unternehmen vermehrt sogenannte Codes of Conduct oder Ethikkodizes eingeführt, die häufig die Meldung von Fehlverhalten anderer Mitarbeiter über ein Whistleblowing-System enthalten. Der Ursprung hierfür liegt in vielen Fällen im Sarbanes-Oxley Act und den damit in Zusammenhang stehenden Regelungen. Dieser schreibt auch deutschen Unternehmen, sofern sie oder ihre Muttergesellschaften an US-Börsen notiert sind, die Einrichtung interner Kontrollmaßnahmen vor, um Fehlverhalten im Bereich des Rechnungs- oder Bankwesens und Wirtschaftskriminalität innerhalb des Unternehmens aufzudecken. Darüber hinaus hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Rahmen einer Empfehlung zur Verbesserung des Corporate Governance in Bankenorganisationen im Februar 2006 diese Whistleblowing-Systeme ebenfalls gefordert.
| Die wichtigsten Fakten im Überblick | |
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Worauf müssen Sie achten?
Jedes Whistleblowing-System sollte Mechanismen beinhalten, die die Vertraulichkeit sicherstellen und sowohl die verdächtigen Mitarbeiter als auch den Hinweisgeber schützen. Die Einführung eines Hinweisgebersystems wirft ferner sowohl datenschutzrechtliche als auch das kollektive Arbeitsrecht betreffende Fragen auf, die vor der Einführung geklärt werden müssen.
PwC Forensic Accounting Services hat bereits mehrfach Unternehmen und Kreditinstitute unterstützt, Whistleblowing-Systeme zu implementieren. Dabei wurde zunächst eine unabhängige neutrale Stelle als Ansprechpartner eingerichtet. Bei einer externen Stelle müssen weitere datenschutzrechtliche Vorgaben beachtet werden. Wie letztendlich die Kommunikation erfolgt, ob per Telefon, persönlichem Kontakt, Datenbank oder über das sogenannte Business Keeper Monitoring System (BKMS), ist eine Frage des Einzelfalls.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind folgende Punkte zu beachten:
Vorliegen eines berechtigten Interesses
Ein berechtigtes Interesse für eine Datenerhebung ist regelmäßig gegeben, wenn das Interesse Ihres Unternehmens das Interesse des betroffenen Mitarbeiters übertrifft. Das sollte in der Regel (Schutz von Interessengruppen wie Aktionären, Genossen beziehungsweise anderen Anteilseignern sowie die Stabilität des Marktes) der Fall sein.
Wahrung der Verhältnismäßigkeit
Die Möglichkeit sollte auf wesentliche Verfehlungen beschränkt werden. Keinesfalls sollte das Hinweisgebersystem als Beurteilungssystem oder zur Leistungskontrolle missbraucht werden können. Zudem sollten die Daten nur für eine begrenzte Zeit aufgezeichnet und nur zu dem vorgesehenen Zweck, dem Schutz vor wirtschaftskriminellen Handlungen und Unregelmäßigkeiten, verarbeitet werden dürfen.
Wahrung der Vertraulichkeit
Die Hinweise sollten unter Zusicherung absoluter Diskretion aufgenommen werden. Dies empfiehlt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass damit anders als bei anonymen Briefen weitere Nachfragen möglich sind und andererseits haltlose Anschuldigungen verfolgt werden können. Es sollte die Möglichkeit bestehen, rund um die Uhr Hinweise abzugeben, da die Whistleblower erfahrungsgemäß nicht bereit sind, lange auf eine Möglichkeit zur Hinweisgabe zu warten.
Einbeziehung der Arbeitnehmervertretung
Das Whistleblowing-System sollte nur mit Zustimmung des Betriebsrates implementiert und der Belegschaft bekannt gemacht werden, auch wenn keine Mitbestimmungspflicht besteht.
| Antworten von Steffen Salvenmoser, Partner bei PricewaterhouseCoopers Forensic Accounting Services |
Herr Salvenmoser, was veranlasst Täter dazu, Wirtschaftsstraftaten zu begehen? |
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