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BilMoG im Klartext
18. June 2009
Das BilMoG ist durch
Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2009 das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet, der Bundesrat hat am 3. April zugestimmt. Die umfassendste Reform des deutschen Handelsgesetzbuchs seit mehr als 20 Jahren ist am 29. Mai in Kraft getreten. Betroffen sind alle Mittelständler genauso wie kapitalmarktorientierte Unternehmen.
Wann ist das Gesetz anzuwenden?
Gegenüber dem Regierungsentwurf haben sich die Erstanwendungszeitpunkte des Gesetzes wesentlich geändert.
Die Schwellenwertanpassungen sowie die Befreiung von der Buchführungspflicht und der Abschlusserstellungspflicht sind bereits für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen. Für Regeln, die aus EU-Richtlinien resultieren und zwingend umgesetzt werden müssen, gilt eine Pflicht zur erstmaligen Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.
Für die übrigen Regelungen gilt eine zwingende Erstanwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Wahlweise darf auch eine um ein Jahr
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Die Änderungen und ihre Auswirkungen
Wie sich in den vergangenen Wochen bereits abzeichnete, gilt für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens - also beispielsweise für Patente - ein Aktivierungswahlrecht. Im Regierungsentwurf war noch eine Pflicht zur Aktivierung vorgesehen. Aktivierte Beträge stehen für eine Gewinnausschüttung allerdings nicht zur Verfügung.
Auf die laut Regierungsentwurf ursprünglich geplante Zeitwertbewertung von Finanzinstrumenten im Handelsbestand wird bei Industrieunternehmen verzichtet. Bei Kreditinstituten hingegen bleibt es bei der Zeitwertbewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands unter Berücksichtigung eines Risikoabschlags.
Für Aufwandsrückstellungen gilt gemäß BilMoG ein grundsätzliches Passivierungsverbot. Bei der Bewertung von Rückstellungen sind einerseits künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Andererseits werden Rückstellungen künftig mit dem fristadäquaten Marktzinssatz abgezinst.
Pensions- und ähnliche langfristige Verpflichtungen sind künftig mit Planvermögen zu saldieren. Die Bewertung dieses Planvermögens ist allerdings nicht - wie bislang vorgesehen - der Höhe nach begrenzt, sondern hat zum beizulegenden Zeitwert zu erfolgen. Dadurch kann sich ein gesondert zu erfassender Aktivüberhang ergeben.
Die Steuerabgrenzung folgt künftig dem bilanzorientierten Konzept. Für aktive latente Steuern gibt es nun, anders als im Regierungsentwurf geplant, ein Aktivierungswahlrecht. Des Weiteren besteht ein Wahlrecht, eine sich ergebende Steuerentlastung und eine sich ergebende Steuerbelastung unverrechnet anzusetzen. Zu beachten ist zudem, dass bei der Berechnung aktiver latenter Steuern steuerliche Verlustvorträge zu berücksichtigen sind.
Zudem enthält das BilMoG umfangreiche Änderungen zum Konzernabschluss. Während der Regierungsentwurf bei der Aufstellungspflicht eines HGB-Konzernabschlusses noch an dem Konzept der einheitlichen Leitung festhielt und lediglich auf das Erfordernis einer Beteiligung am Tochterunternehmen verzichtete, erleben wir jetzt einen Richtungswechsel. Künftig wird es nur noch das Control-Konzept geben. Danach liegt ein Tochterunternehmen dann vor, wenn das Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausübt. Um die Konsolidierung von Zweckgesellschaften zu erreichen, wird zur Feststellung eines solchen Einflusses das "Risiko-Chancen-Kriterium" in das HGB aufgenommen.
Auch gibt es zahlreiche neue (Konzern-)Anhangangaben, beispielsweise zu Art, Zweck sowie zu Risiken und Vorteilen von außerbilanziellen Geschäften, zu nahe stehenden Personen und zu Bewertungseinheiten.
Im (Konzern-)Lagebericht eines kapitalmarktorientierten Unternehmens müssen die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess beschrieben werden.
Was auf die Unternehmen zukommt
Was bedeutet BilMoG für die Unternehmen und worauf hat man sich jetzt geeinigt? Erstmals fließen IFRS-nahe Elemente in das HGB ein. Die geplanten Änderungen können Auswirkungen auf das Eigenkapital und das Ausschüttungspotenzial der betroffenen Unternehmen haben.
Sicher geglaubte Bilanzstrukturen müssen neu überdacht werden. Die Neuerungen können sich auch auf die Refinanzierung der Gesellschaft auswirken.
Zudem sollte gewährleistet sein, dass Systeme und Prozesse rechtzeitig an die neuen Bilanzierungsvorschriften angepasst werden können.
Von den Änderungen betroffen sind insbesondere:
- Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
- Bewertungseinheiten
- Rückstellungen
- Latente Steuern
- Konzernabschluss
- (Konzern-)Anhangangaben
- (Konzern-)Lagebericht
Übersicht zur Vorgehensweise bei den anstehenden Änderungen
Abb.: PwC unterstützt bei der Analyse und Kontrolle sowie Verankerung der Änderungen durch das BilMoG
| Im Gespräch mit Armin Slotta, Partner bei PricewaterhouseCoopers (PwC): |
Frage: Der Startschuss zum BilMoG ist gefallen. Was empfehlen Sie den Unternehmen? Frage: Wie kann PwC die Unternehmen unterstützen? Frage: Nennen Sie bitte Beispiele für notwendige Prozess- und Systemanpassungen. |
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