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BilMoG im Klartext

18. June 2009


Das BilMoG ist durch

Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2009 das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet, der Bundesrat hat am 3. April zugestimmt. Die umfassendste Reform des deutschen Handelsgesetzbuchs seit mehr als 20 Jahren ist am 29. Mai in Kraft getreten. Betroffen sind alle Mittelständler genauso wie kapitalmarktorientierte Unternehmen.


Wann ist das Gesetz anzuwenden?

Gegenüber dem Regierungsentwurf haben sich die Erstanwendungszeitpunkte des Gesetzes wesentlich geändert.

Die Schwellenwertanpassungen sowie die Befreiung von der Buchführungspflicht und der Abschlusserstellungspflicht sind bereits für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen. Für Regeln, die aus EU-Richtlinien resultieren und zwingend umgesetzt werden müssen, gilt eine Pflicht zur erstmaligen Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.

Für die übrigen Regelungen gilt eine zwingende Erstanwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Wahlweise darf auch eine um ein Jahr

 Das BilMoG kommt. So bereiten Sie sich optimal vor:
 
  • Analysieren Sie, auf welche Unternehmensbereiche sich die HGB-Reform auswirken wird
  • Identifizieren Sie Ihren individuellen Anpassungsbedarf 
  • Informieren Sie die betroffenen Bereiche über díe Gesetzesänderungen (F&E Abteilung, Controlling, IT)
  • Analysieren Sie die Auswirkungen der Änderungen auf Eigenkapital und Kennzahlen
  • Erstellen Sie einen Umsetzungsplan für Ihr internes und externes Reporting
  • Implementieren Sie neue Systeme und Prozesse rechtzeitig und führen Sie eine Testphase durch
  • Ergänzen Sie Ihre Bilanzierungsrichtlinien
  • Stellen Sie Training und Schulung Ihrer Mitarbeiter sicher
vorgezogene Anwendung der Vorschriften erfolgen. Entscheidet sich ein Unternehmen für die vorzeitige freiwillige Anwendung, so gilt diese Entscheidung für ausnahmslos alle Regelungen. Ein "Cherry Picking" ist nicht erlaubt.

Die Änderungen und ihre Auswirkungen

Wie sich in den vergangenen Wochen bereits abzeichnete, gilt für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens - also beispielsweise für Patente - ein Aktivierungswahlrecht. Im Regierungsentwurf war noch eine Pflicht zur Aktivierung vorgesehen. Aktivierte Beträge stehen für eine Gewinnausschüttung allerdings nicht zur Verfügung.

Auf die laut Regierungsentwurf ursprünglich geplante Zeitwertbewertung von Finanzinstrumenten im Handelsbestand wird bei Industrieunternehmen verzichtet. Bei Kreditinstituten hingegen bleibt es bei der Zeitwertbewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands unter Berücksichtigung eines Risikoabschlags.

Für Aufwandsrückstellungen gilt gemäß BilMoG ein grundsätzliches Passivierungsverbot. Bei der Bewertung von Rückstellungen sind einerseits künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Andererseits werden Rückstellungen künftig mit dem fristadäquaten Marktzinssatz abgezinst.

Pensions- und ähnliche langfristige Verpflichtungen sind künftig mit Planvermögen zu saldieren. Die Bewertung dieses Planvermögens ist allerdings nicht - wie bislang vorgesehen - der Höhe nach begrenzt, sondern hat zum beizulegenden Zeitwert zu erfolgen. Dadurch kann sich ein gesondert zu erfassender Aktivüberhang ergeben.

Die Steuerabgrenzung folgt künftig dem bilanzorientierten Konzept. Für aktive latente Steuern gibt es nun, anders als im Regierungsentwurf geplant, ein Aktivierungswahlrecht. Des Weiteren besteht ein Wahlrecht, eine sich ergebende Steuerentlastung und eine sich ergebende Steuerbelastung unverrechnet anzusetzen. Zu beachten ist zudem, dass bei der Berechnung aktiver latenter Steuern steuerliche Verlustvorträge zu berücksichtigen sind. 

Zudem enthält das BilMoG umfangreiche Änderungen zum Konzernabschluss. Während der Regierungsentwurf bei der Aufstellungspflicht eines HGB-Konzernabschlusses noch an dem Konzept der einheitlichen Leitung festhielt und lediglich auf das Erfordernis einer Beteiligung am Tochterunternehmen verzichtete, erleben wir jetzt einen Richtungswechsel. Künftig wird es nur noch das Control-Konzept geben. Danach liegt ein Tochterunternehmen dann vor, wenn das Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausübt. Um die Konsolidierung von Zweckgesellschaften zu erreichen, wird zur Feststellung eines solchen Einflusses das "Risiko-Chancen-Kriterium" in das HGB aufgenommen.

Auch gibt es zahlreiche neue (Konzern-)Anhangangaben, beispielsweise zu Art, Zweck sowie zu Risiken und Vorteilen von außerbilanziellen Geschäften, zu nahe stehenden Personen und zu Bewertungseinheiten.

Im (Konzern-)Lagebericht eines kapitalmarktorientierten Unternehmens müssen die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess beschrieben werden.

Was auf die Unternehmen zukommt

Was bedeutet BilMoG für die Unternehmen und worauf hat man sich jetzt geeinigt? Erstmals fließen IFRS-nahe Elemente in das HGB ein. Die geplanten Änderungen können Auswirkungen auf das Eigenkapital und das Ausschüttungspotenzial der betroffenen Unternehmen haben.

Sicher geglaubte Bilanzstrukturen müssen neu überdacht werden. Die Neuerungen können sich auch auf die Refinanzierung der Gesellschaft auswirken.

Zudem sollte gewährleistet sein, dass Systeme und Prozesse rechtzeitig an die neuen Bilanzierungsvorschriften angepasst werden können.

Von den Änderungen betroffen sind insbesondere: 

  • Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
  • Bewertungseinheiten
  • Rückstellungen
  • Latente Steuern
  • Konzernabschluss
  • (Konzern-)Anhangangaben
  • (Konzern-)Lagebericht 

Übersicht zur Vorgehensweise bei den anstehenden Änderungen

Abb.: PwC unterstützt bei der Analyse und Kontrolle sowie Verankerung der Änderungen durch das BilMoG  

Im Gespräch mit Armin Slotta, Partner bei PricewaterhouseCoopers (PwC):
Armin Slotta 

Frage: Der Startschuss zum BilMoG ist gefallen. Was empfehlen Sie den Unternehmen?
Armin Slotta:
Zunächst einmal ist zu begrüßen, dass endlich Klarheit herrscht. Wir wissen jetzt, wann die Unternehmen welche Regelungen anwenden müssen beziehungsweise können und wie die Vorschriften im Einzelnen ausgestaltet sind. Auch wenn der Gesetzgeber auf einige ursprünglich geplante Regeln (wie zum Beispiel die Zeitwertbewertung der Finanzinstrumente im Handelsbestand bei Industrieunternehmen) verzichtet und an anderen Stellen Wahlrechte eingefügt hat, bedeutet dies keineswegs, dass man die umfassendste Modernisierung des Handelsrechts seit über 20 Jahren auf die leichte Schulter nehmen sollte: Die geplanten Änderungen werden Auswirkungen auf die Bilanzstruktur, auf wesentliche Kennzahlen, die Besteuerungsgrundlage, aber auch auf die Systeme und Abläufe im Rechnungswesen haben. Das wird sich auswirken auf der Finanzierungsseite und auf mögliche Ausschüttungen. Dies alles sollten Unternehmen analysieren, gerade vor dem Hintergrund der ohnehin schon angespannten Refinanzierungsbedingungen. Zudem ist es jetzt an der Zeit, die Vorkehrungen für die notwendige Umstellung auf BilMoG zu treffen.

Frage: Wie kann PwC die Unternehmen unterstützen?
Slotta
:
 Wir verfügen über ein BilMoG-Expertenteam, das bereits eine pragmatische Umstellungsmethodik ("Transition BilMoG") entwickelt und bei einigen Mandanten erfolgreich eingesetzt hat. Da die handelsrechtliche Bilanzierung mit dem BilMoG teilweise an die IFRS angenähert wird, können wir in vielen Teilen auf unser umfangreiches IFRS-Know-how in Kombination mit unserem fundierten HGB-Wissen zurückgreifen. Wir unterstützen bei der ersten Analyse und können in Modullösungen zu allen Punkten detaillierte Auswertungen erstellen. Aber in der Umsetzung sind auch Schulungen notwendig: Die Bilanzierungsrichtlinien müssen ergänzt und Prozesse sowie Systeme angepasst werden. Auch hier unterstützen wir die Unternehmen.

Frage: Nennen Sie bitte Beispiele für notwendige Prozess- und Systemanpassungen.
Slotta
:
Nehmen wir ein Unternehmen mit umfangreichen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Bisher wurden die Kosten als Aufwand erfasst. Künftig dürfen Unternehmen Entwicklungskosten aktivieren. Das setzt aber voraus, dass zukünftig im Rechnungswesen Informationen und damit Prozesse vorhanden sind, die die zu aktivierenden Entwicklungskosten ermitteln helfen und dokumentieren können. Oder nehmen Sie das Beispiel der Berechnung komplexer latenter Steuern: Nach dem Methodenwechsel wird ein spezielles EDV-Tool zur konzernweiten Ermittlung und Fortentwicklung der latenten Steuern notwendig werden. Für diese Beispiele verfügen wir über Lösungen und Tools, die wir unseren Mandanten anbieten.

Ansprechpartner

Armin Slotta E-Mail Link
Olof-Palme-Straße 35
60439  Frankfurt am Main
Tel.:  069 9585-1220
Fax:  069 9585-926597
Nicolette Behncke E-Mail Link
Olof-Palme-Straße 35
60439  Frankfurt am Main
Tel.:  069 9585-3080
Fax:  069 9585-925652

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