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Fallstudie
27. April 2010
Streit um Provisionen für Online-Handel mit Fonds: PwC-Gutachten ebnet den Weg zur Einigung
Der Handel über das Internet boomt. Von Büchern über Medikamente hin zu Reisen und Gebrauchtwaren lässt sich mittlerweile (fast) alles online kaufen. Ein interessanter Markt ist der Online-Handel mit Wertpapieren. Zwischen einer Bank, die eine elektronische Plattform für den Handel mit Fonds betreibt, und dem Software-Haus, das die technische Infrastruktur dafür bereitstellt, ist es zum Streit über die Höhe der vereinbarten Provisionszahlungen gekommen. PricewaterhouseCoopers (PwC) hat im Auftrag des Kreditinstituts ein Gutachten erstellt, das den Weg zu einem Vergleich ebnete.
Ausgangslage
Ein Finanzdienstleistungsunternehmen hat ein eigenes Wertpapierhandelssystem. Um Privatanlegern Zugang zu diesem System zu ermöglichen, schloss sich die Bank mit einem Software-Haus zusammen. Die IT-Experten wurden beauftragt, ein "Front-End" für die Plattform zu entwickeln und im Anschluss zu betreiben. Die elektronische Handelsplattform ging als wichtiger Vertriebskanal des Finanzdienstleisters ins Netz: Endkunden können darüber mit mehreren Tausend Fonds von weit über 100 Kapitalanlagegesellschaften handeln.
Das Software-Haus hatte während der Entwicklung der Plattform Zuschüsse erhalten. Die eigentliche Vergütung sollte – so sah es der langfristig angelegte Vertrag vor – auf Provisionsbasis erfolgen: Der Software-Anbieter wird prozentual an der Nettoprovision der Bank beteiligt. Dieses Verfahren der Vergütungsberechnung stellte sich in der Praxis als sehr kompliziert und aufwändig heraus. Denn für jeden einzelnen der verfügbaren Fonds wird die Provision nach einem unterschiedlichen Verfahren berechnet.
Nach einiger Zeit beschuldigte das Software-Haus die Bank, sie zahle niedrigere Provisionen als vertraglich vorgesehen, indem sie bewusst falsche Abrechnungen erstelle. Der IT-Anbieter berief sich auf ein außerordentliches Kündigungsrecht und verlangte vom Finanzdienstleister einen hohen zweistelligen Millionen-Euro-Betrag als Entschädigung für die verbleibende Vertragslaufzeit. Daraufhin beauftragte die Bank ein Experten-Team von PricewaterhouseCoopers (PwC), das die Vorwürfe in einem Gutachten widerlegen sollte.
Vorgehensweise
Das PwC-Team überprüfte daraufhin im Auftrag der Bank die Abrechnungen. Dafür stimmten sich die Forensik-Experten eng mit dem Vertriebsteam der Bank ab sowie mit der IT-Abteilung, die für den Betrieb der Plattform verantwortlich ist. Die IT-Systeme, die zum Betrieb der Plattform und zur Berechnung der Provisionshöhe eingesetzt werden, wurden genau überprüft. Die Algorithmen zur Berechnung der Nettoprovisionen wurden begutachtet und verifiziert. Anhand von Test-Transaktionen überprüfte das PwC-Team, ob die Berechnungen präzise sind.
Die Untersuchung führte zu einem für die Bank überraschenden Ergebnis: Der Rechenalgorithmus konnte in selten auftretenden Konstellationen zu einem Fehler führen. Darüber hinaus wurden kleinere Unstimmigkeiten festgestellt. Diese Abweichungen waren allerdings der Tatsache geschuldet, dass alle Informationen der Kapitalanlagegesellschaften zu den einzelnen Fonds manuell in die Plattform übertragen werden. Allein aufgrund der Fülle der verschiedenen Wertpapiere und der hohen Änderungsfrequenz von Provisionskonditionen waren manuelle Eingabefehler kaum zu vermeiden. Die identifizierten Fehlberechnungen wurden korrigiert und die Provisionen daraufhin neu berechnet. Die Erkenntnisse aus der Überprüfung und Neuberechnung der Provisionen fasste das PwC-Team in einem Gutachten zusammen.
Ergebnis
Das Gutachten der PwC-Experten gelangte zu dem Schluss, dass es bei den Berechnungen der Provisionen zwar kleinere Fehler und Unstimmigkeiten gegeben hatte. Diese seien aber dem komplizierten Prozess und der fehleranfälligen manuellen Eingabe von veränderten Fonds-Konditionen geschuldet. Von bewusst falschen Abrechnungen der Bank könne nicht die Rede sein. Die Gesamtsumme der gezahlten Provisionen weiche nur minimal von der Berechnung nach Korrektur der Unstimmigkeiten ab.
Das PwC-Gutachten wurde in einem Schiedsgerichtsverfahren zwischen der Bank und dem IT-Haus eingereicht. Das Schiedsgericht gelangte in der Verhandlung zu dem Schluss, dass kein außerordentliches Kündigungsrecht des IT-Anbieters vorgelegen habe. Da das Geschäftsverhältnis durch den Vorfall aber zerrüttet sei, drängte das Schiedsgericht auf einen Vergleich. Die Bank zahlte daraufhin einen einstelligen Millionenbetrag an das System-Haus. Die Plattform wurde technisch abgelöst und wird mittlerweile in-house von der Bank betrieben.
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