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Regulierung

3. February 2009


Europäische Regulierung: Anforderungen an die Subventionsvergabe

Die EU-Kommission hat durch neue europäische Regeln die Kontrolle staatlicher Beihilfen verschärft. Subventionsgeber und -empfänger müssen stärker herausarbeiten, warum ein Ausnahmetatbestand vom allgemeinen Beihilfeverbot vorliegt, und dies mit wirtschaftlichen Argumenten belegen. Gleichzeitig wurden im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise neue beihilferechtliche Instrumente geschaffen, damit Unternehmen mit gezielten Subventionen die Krise bewältigen können.


Bereits im Juni 2005 hat die Kommission als Konsultationspapier den "Aktionsplan staatliche Beihilfen" veröffentlicht, mit dem der Weg zu einer Reform des Beihilferechts bis zum Jahr 2009 beschrieben wird.

Der Aktionsplan reagierte auf die neuen Herausforderungen in der Beihilfepolitik, die sich aus der sogenannten Lissabon-Strategie, der EU-Erweiterung und der Rechtsprechung einzelstaatlicher und europäischer Gerichte ergeben haben.

Die Europäische Kommission hat bereits die meisten Vorschriften überarbeitet und die neuen Regeln in die entsprechenden Verordnungen, Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen integriert. 

Die wichtigsten Fakten im Überblick:

Staatliche Bürgschaften

Vor der Bürgschaftszusage ist der Bürgschaftswert der Bürgschaft zu ermitteln. Dieser wird in Deutschland anhand einer genehmigten Berechnungsmethode ermittelt. Die Berechnungsmethode verfolgt einen ratingbasierten Ansatz, das heißt, es muss ein Rating für den Kreditnehmer durch den Kreditgeber ermittelt werden. Der dazu entwickelte Beihilferechner kann hier abgerufen werden.    

Private Investor Test

Mit dem Gemeinschaftsrahmen zur Finanzierung von Flughäfen (EU-Amtsblatt vom 9. Dezember 2005 C 312, Seite 1) wurden die Anforderungen an den Private Investor Test konkretisiert. Mit diesem Test wird geprüft, wann eine staatliche Subvention unter die strengen europäischen Beihilferegeln fällt. Dazu vergleicht man eine staatliche Investitionsentscheidung mit der hypothetischen Entscheidung eines privaten Investors. Fällt der Vergleich negativ aus, liegt eine staatliche Beihilfe vor, die gegebenenfalls vom Beihilfeempfänger zurückgefordert werden muss. Siehe: Private Investor Test

Kriterien der Altmark-Trans-Entscheidung

Im Bereich staatlicher Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen hat die wirtschaftliche Betrachtung insbesondere durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Einzug gehalten (Urteil vom 24. Juli 2003 - C-280/00 "Altmark Trans"). Der Gerichtshof hat vier Kriterien aufgestellt, die allesamt erfüllt sein müssen, damit eine Ausgleichszahlung beihilfefrei ist. Das zweite Kriterium (Aufstellung objektiver und transparenter Kriterien zur Berechnung des Ausgleichs) und das vierte Kriterium (Benchmark-Vergleich mit durchschnittlich gut geführten Unternehmen) erfordern eine fundierte wirtschaftliche Argumentation, wobei insbesondere nachzuweisen ist, dass die Ausgleichszahlungen in ihrer Höhe die der öffentlichen Dienstleistungen zurechenbaren Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns nicht überschreiten. Siehe: Altmark-Kriterien - Monti-Paket

Abb.: Aspekte staatlicher Beihilfe und Services von PwC 

 Balancing Test als wichtiges Prüfinstrument

Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer staatlichen Beihilfe wurde ein Prüfinstrument geschaffen: der Balancing Test. Dieser Test fand in den neuen Risikokapitalleitlinien für KMU (EU-Amtsblatt vom 18. August 2006 C 194, S. 2) und im Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (siehe -> Weiterführende Links) seinen Niederschlag.

Mit Hilfe des Balancing Tests wird mittels einer ökonomischen Effizienzanalyse in drei Schritten untersucht, ob eine Ausnahme vom Beihilfenverbot gerechtfertigt ist:

  • Es muss aufgezeigt werden, dass eine Beihilfe einem Ziel von europäischem Interesse dient.
  • Ein solches Ziel stellt zum Beispiel die Förderung von Wachstum und Beschäftigung, aber auch die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation oder Umweltschutz dar.
  • Es muss nachgewiesen werden, dass die Beihilfe geeignet ist, dieses Ziel zu verwirklichen.
  • Insbesondere muss die Beihilfe dazu dienen, ein Marktversagen zu beheben, und sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Marktversagen stehen.
  • Es muss belegt werden, dass die durch die Beihilfe hervorgerufenen Verfälschungen von Wettbewerb und Handel in ihrem Ausmaß begrenzt sind.

Ansprechpartner

Alfred Höhn E-Mail Link
Potsdamer Platz 11
10785  Berlin
Tel.:  030 2636-1270
Fax:  030 2636-1221
Steffen Sühnel E-Mail Link
Potsdamer Platz 11
10785  Berlin
Tel.:  030 2636-1291
Fax:  030 2636-1221

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Weiterführende Links


PricewaterhouseCoopers AG - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Europäische Regulierung: Anforderungen an die Subventionsvergabe - Stand 15.03.2010