15 Juli, 2016
Mit dem Ziel, die Qualität von Abschlussprüfungen zu verbessern sowie die Aussagekraft des Prüfungsergebnisses zu steigern und damit letztlich den Binnenmarkt zu stärken, hat die Europäische Union in den vergangenen Jahren eine umfassende Reform der Abschlussprüfung auf den Weg gebracht.
Die Regelungen richten sich vor allem an Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities – PIE) und deren Abschlussprüfer. Unternehmen von öffentlichem Interesse sind wie folgt definiert: Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden.
*Abschlussprüferreformgesetz, **Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz
Am 17. Juni 2016 traten die neuen Vorgaben zur Abschlussprüfung in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt gilt die neue europäische Abschlussprüfer-Verordnung (VO-EU) sowie das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) und das Abschluss-prüfungsreformgesetz (AReG), die jeweils die europarechtlichen Vorgaben der geänderten Richtlinie über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (Abschlussprüfer-Richtlinie, RL 2014/56/EU) umsetzen.
Die neuen Vorschriften der EU-VO sowie die Änderungen der deutschen Gesetze durch das AReG (z.B. HGB, AKtG) und das APAReG (z.B. WPO) betreffen vor allem die folgenden Bereiche: