Die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen werden detailliert geregelt. Der Abschlussprüfer darf diese Leistungen nicht im Zeitraum von Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres bis zur Abgabe des Bestätigungsvermerks erbringen (Art. 5 Abs. 1).
Einige der verbotenen Nichtprüfungsleistungen sind allerdings unter die Möglichkeit eines Mitgliedstaatenwahlrechtes gestellt. Der nationale Gesetzgeber kann die so bezeichneten Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, die in Art. 5 Abs. 3 geregelt sind. Der deutsche Gesetzgeber hat von den Mitgliedstaatenwahlrechten zu Gunsten der Erbringung von Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen weitest möglich Gebrauch gemacht.
Zugelassen wird:
Als wesentlich für den Jahresabschluss fingiert wird:
* Nicht abschließende Aufzählung
Verbote gelten für
Geltung der jeweiligen Regelungen des Sitz-Mitgliedsstaats
Mitgliedstaaten können die Blacklist erweitern oder Leistungen welche Teil der Blacklist sind zulassen, wenn diese:
Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 537/2014 | § 319a Abs. 3 HGB idF des Abschlussprüfungsreformgesetzes
Begrenzung der zulässigen Nichtprüfungsleistungen auf 70 Prozent der Abschlussprüfungsleistungen
Quotient
für Berechnung
zulässige NAS** des aktuellen Jahres
abzügl. nach Unions- oder dt. Recht erforderliche NAS**
Abschlussprüfungsleistungen i.S.d. § 285 Nr. 17 Buchst. a HGB (im Durchschnitt der letzten drei vorangehenden Jahre)
**„Non Audit Services“, auf deutsch „Nichtprüfungsleistungen“
Honorare des PIE Abschlussprüfers (ohne Netzwerkgesellschaften)
Leistungen gegenüber PIE, dessen Mutterunternehmen und beherrschten Unternehmen
Begrenzung von nicht nach Unions- oder deutschem Recht erforderlichen Nichtprüfungsleistungen