Die CSRD bringt tiefgreifende Veränderungen mit sich. Was Unternehmen beim Nachhaltigkeitsreporting beachten müssen und was PwC für Sie leisten kann.
Dietmar Prümm
Mitglied der Geschäftsführung und Leiter Assurance bei PwC Deutschland
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Angesichts der wachsenden Bedeutung von Nachhaltigkeit und Umweltverantwortung in der Geschäftswelt ist das Vertrauen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Sie ist längst nicht nur eine regulatorische Anforderung, sondern wird auch von Stakeholdern vorangetrieben. Es geht nicht mehr nur darum, wie gut die finanzielle Performance ist, sondern auch darum, wie nachhaltig und verantwortungsbewusst ein Unternehmen agiert.
Vor diesem Hintergrund rücken Nachhaltigkeitsinformationen zunehmend in den Fokus und sollen zur Erhöhung des Vertrauens in die Nachhaltigkeitsberichterstattung einer Prüfung unterzogen werden. Kunden, Investoren und die Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass die veröffentlichten Informationen tatsächlich den erforderlichen Standards und Anforderungen entsprechen – nicht zuletzt, um Greenwashing zu vermeiden und die Transparenz und Integrität in der Unternehmensberichterstattung zu fördern.
Im November 2022 hat das EU-Parlament die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verabschiedet. Seit Februar 2025 findet mit dem sogenannten „Omnibus-Verfahren“ eine Überarbeitung dieser Richtlinie statt. Auch unter Berücksichtigung der derzeit diskutierten Vereinfachungen an der Richtlinie ändert diese den Umfang und die Art der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen tiefgreifend. Mit der CSRD wächst auch der Kreis der Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht anfertigen müssen: Die aktuell geltende Richtlinie betrifft in der gesamten Europäischen Union (EU) etwa 50.000 Unternehmen, davon allein 15.000 in Deutschland. Ausgehend davon ist mit der Überarbeitung der CSRD-Richtlinie eine Reduktion der gesetzlich verpflichteten Unternehmen angedacht. Am 3.9.2025 hat das Bundeskabinett hierzu den Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht beschlossen. Dieser sieht u. a. den Start der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen der ersten Welle ab dem Geschäftsjahr 2025 sowie die EU-weit beschlossene Verschiebung für weitere Unternehmen vor. Es ist davon auszugehen, dass es über die gesetzlich verpflichteten Unternehmen hinaus eine Vielzahl von Unternehmen geben wird, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen und prüfen lassen werden. Der Kreis der Stakeholder, die solche Informationen einfordern, erweitert sich kontinuierlich und schließt neben Banken und Analysten zunehmend auch Lieferanten, Kunden, potenzielle Investoren sowie Mitarbeitende ein.
Hintergrund für die CSRD ist der European Green Deal: Dieses Programm hat die EU-Kommission im Jahr 2019 ausgerufen mit dem Ziel, die EU bis 2050 klimaneutral zu machen. Teil des European Green Deal sind unterschiedliche Maßnahmen, die nachhaltiges Wirtschaften fördern sollen. Vor allem sollen Unternehmen transparenter über Nachhaltigkeit berichten – dafür sorgt unter anderem die CSRD.
Die Folge: Unternehmen werden künftig, neben der finanziellen Performance, mehr und mehr auch anhand nichtfinanzieller Kennzahlen bewertet. Um diese vergleichen zu können, müssen die veröffentlichten Informationen verlässlich sein. Und genau dazu tragen Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer maßgeblich bei.
„Dem Umfang dieser Transformation und der hohen regulatorischen Dynamik entsprechend ist die projektbegleitende Einbindung des Abschlussprüfers unumgänglich. Von Beginn an begleiten wir Sie als konstruktiver Sparringspartner.“
Die CSRD erweitert die Regeln für die nichtfinanzielle Berichterstattung erheblich. Neu ist auch, dass künftig zum Teil Unternehmen berichten müssen, für die zuvor noch keine Berichtspflicht bestand.
Konkret gilt die aktuell von der EU vorgesehene Berichtspflicht für alle Unternehmen, die an einem EU-regulierten Markt notiert sind. Kleinstunternehmen bilden eine Ausnahme. Zusätzlich gilt die Richtlinie mit einer Verzögerung von voraussichtlich zwei Jahren für alle nicht-kapitalmarktorientieren Unternehmen, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
Zwar befindet sich die CSRD derzeit in einem Überarbeitungsprozess (unter anderem im Hinblick auf die Größenkriterien) und ist bislang noch nicht in deutsches Recht umgesetzt, dennoch ist davon auszugehen, dass die nationale Umsetzung in absehbarer Zeit erfolgen wird.
Auch Unternehmen, die die Veränderungen nicht unmittelbar betreffen, werden die Neuerungen indirekt zu spüren bekommen. Insbesondere werden die verschiedenen Stakeholdergruppen den Druck auf sie erhöhen und Informationen verlangen, die mit denen der berichtspflichtigen Unternehmen vergleichbar sind.
„Der Umfang und die Detailanforderungen der CSRD sind auch nach Omnibus herausfordernd. Die EU hat bislang über 80 Offenlegungspflichten mit mehr als 800 Datenpunkten definiert. Selbst unter Berücksichtigung der aktuell diskutierten Reduzierungen bleibt für die berichtspflichtigen Unternehmen ein erheblicher Umsetzungsaufwand bestehen. Dies erfordert ein fokussiertes Projektmanagement sowie die frühzeitige und kontinuierlich enge Einbindung des Wirtschaftsprüfers.“
In unserer Funktion als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstützen wir Sie kompetent und zuverlässig dabei, Ihre Berichterstattung gemäß den Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) umzusetzen. Durch unsere prüferische Begleitung des Implementierungsprozesses stellen wir sicher, dass es zum Zeitpunkt der Prüfung keine unvorhergesehenen Herausforderungen gibt. So wird gewährleistet, dass Ihre Berichte sowohl gesetzeskonform als auch transparent und aussagekräftig sind.
Nicolle Pietsch
Partner, Co-Lead Sustainability Assurance Services, PwC Germany
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