Die Zolltarifnummer als Schlüssel zur entwaldungsfreien Lieferkette

Lieferketten unter Druck: Wie die EUDR an Ihre Zollprozesse anknüpft

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) zielt darauf ab, sicherzustellen, dass relevante Erzeugnisse und Rohstoffe, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden, nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen, um den globalen Beitrag der EU zu diesen Problemen zu senken. Ab dem 30. Dezember 2025 müssen die Vorschriften der EUDR von Marktteilnehmern und Händlern eingehalten werden. In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sieben Rohstoffe Rind, Kaffee, Kakao, Kautschuk, Soja, Palmöl und Holz und schließt insgesamt über 800 Erzeugnisse ein. Diese Erzeugnisse müssen entwaldungs- und waldschädigungsfrei und gemäß den Gesetzen des Erzeugerlandes hergestellt sein.

Um betroffene Erzeugnisse auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen, muss für jedes Erzeugnis eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem abgegeben werden. Daraufhin erhält der Marktteilnehmer oder Händler eine Referenznummer, die in der Zollanmeldung angegeben werden muss.

Umsetzung der EUDR im Zollprozess

Die Betroffenheit einer Ware von der EUDR bemisst sich anhand ihres HS-Codes. Eine abschließende Liste betroffener HS-Codes ist in Anhang 1 zur EUDR enthalten. Weiterhin sind nur die Waren betroffen, die einen bestimmten Warenfluss durchlaufen, z. B. wenn eine Einfuhr in das Zollgebiet der EU oder eine Ausfuhr aus dem Zollgebiet der EU vorliegt. In diesen zollrechtlich erfassten Warenverkehren wird der EUDR-relevante HS-Code auf Ebene der Zolltarifnummer erfasst. Zusätzlich verlangt die EUDR für betroffene Waren die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, die in weiteren Angaben in der Zollanmeldung resultieren: So ist eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem abzugeben, woraufhin eine Referenznummer erstellt wird. Neben dieser ist weiterhin eine Unterlagencodierung in die Zollanmeldung aufzunehmen. Diese Unterlagencodierung gibt an, dass erforderliche Nachweisdokumente vorliegen, auch eine Negativcodierung ist wie für andere bekannte Ein- und Ausfuhrmaßnamen definiert.

Fehlen diese Angaben in Zollanmeldungen für betroffene Waren, kann die Einfuhr- bzw. Ausfuhrabwicklung versagt werden.

Die im EU-Informationssystem abzugebende Sorgfaltserklärung muss nachweisen, dass das Produkt entwaldungsfrei, waldschädigungsfrei und im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert wurde. Diese Voraussetzungen muss sich der Marktteilnehmer, der sein Produkt importieren/exportieren will, von seinen Vorlieferanten versichern lassen. Die größte Herausforderung besteht somit darin, die Sorgfaltserklärungen von den direkten und indirekten Zulieferern einzuholen, um garantieren zu können, dass das Produkt die Anforderungen der EUDR erfüllt.

Im Folgenden werden beispielhaft verschiedene Fallkonstellationen durchgespielt, um die Herausforderung der EUDR-Compliance im Zollprozess und darüber hinaus zu verdeutlichen:

Wird ein EUDR-relevantes Produkt in die EU eingeführt, so muss in diesem Szenario der oben beschriebene Prozess (Sorgfaltserklärung ins EU-Informationssystem hochladen, Referenznummer erhalten, Referenznummer, Zolltarifnummer und Unterlagencodierung bei der Zollanmeldung mit abgeben) vollständig durchgeführt werden. 

Wenn ein Produkt, das in den Anwendungsbereich der EUDR fällt, innerhalb der EU-Grenzen transportiert wird, ist wie gewohnt keine Zollanmeldung abzugeben. Jedoch müssen die Vorgaben der EUDR auch dann eingehalten werden, wenn ein Erzeugnis das erste Mal auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird.

Ebenso wie bei der Einfuhr muss auch bei der Ausfuhr EUDR-relevanter Erzeugnisse der vollständige Prozess durchgeführt werden (s.o.).

Wenn ein EUDR-relevantes Produkt aus der EU exportiert und anschließend erneut in die EU importiert wird, müssen die EUDR-Vorschriften zur Zollanmeldung beachtet werden. Der erneut importierende Marktteilnehmer unterliegt den Verpflichtungen eines „nachgelagerten Marktteilnehmers“.

Wenn ein EUDR-relevantes Produkt, wie z. B. ein Holzbrett, zu keinem Zeitpunkt in die EU ein- oder aus dieser ausgeführt wird, ist der Sachverhalt dann EUDR-relevant, wenn das Produkt in der EU hergestellt und erstmalig auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird. Es ergeben sich somit Verpflichtungen aus der EUDR, auch wenn kein zollrechtlicher Vorgang vorliegt.

Hieraus ergibt sich für Unternehmen, die nicht grenzüberschreitend Handeln, ggf. erstmalig das Erfordernis, HS-Codes zu bestimmen.

Die Autor:innen

Sarah Schrick
Sarah Schrick

Senior Manager, Customs, Excise & International Trade, PwC Germany

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