BFH-Rechtsprechungsänderung ermöglicht 80 prozentige Erstattung von Gewerbesteuer

28 Februar, 2019

Auflösung von Unterschiedsbeträgen betroffen

In einem am 13. Februar 2019 veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 2018 (Az. IV R 35/16) hat der Bundesfinanzhof erwartungsgemäß unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die gewerbesteuerliche Kürzung des § 9 Nr. 3 GewStG auf Gewinne aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen Anwendung findet. Damit können im Einzelfall Erstattungen von erheblichen Beträgen an Gewerbesteuer in Betracht kommen, sofern die entsprechenden Steuerfestsetzungen noch nicht festsetzungsverjährt sind.

Initiative gefordert

Da eine Erstattung von Gewerbesteuer aufgrund dieses Urteils nicht automatisch erfolgt, bedarf es eines aktiven Tätigwerdens der Steuerpflichtigen, denn der Bundesfinanzhof hatte bislang die Auffassung vertreten, dass eine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen (beispielsweise bei einem Rückwechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich, einem Ausscheiden von Wirtschaftsgütern (z.B. des Schiffs) oder von Gesellschaftern) während der Gewinnermittlung nach der Tonnage ausscheidet.

Für die Prüfung und Geltendmachung entsprechender Ansprüche auf Erstattung von Gewerbesteuer ist Eile geboten, damit eventuelle Ansprüche nicht verjähren. Im Einzelfall sind Auswirkungen auf Anteilseignerebene zu prüfen.

In demselben Urteil hat der BFH ferner zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, das nach dem Rückwechsel in die Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5a Abs. 6 EStG mit dem Teilwert anzusetzende Wirtschaftsgut (idR Seeschiff) mit dem Teilwert als neue AfA-Bemessungsgrundlage entsprechend der Restnutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 EStG abgeschrieben werden kann. Schiffsgesellschaften, welche von dem Wahlrecht des Rückwechsels iSd § 5a Abs. 3 S. 8 EStG Gebrauch gemacht haben bzw. dieses künftig ausüben, können so ihren steuerpflichtigen Gewinn durch Abschreibungen auf das jeweilige Wirtschaftsgut (rückwirkend) mindern. Für bereits ergangene oder noch ergehende Gewerbesteuerbescheide wurde somit ein weiteres Erstattungs- oder Minderungspotenzial geschaffen.

Das Maritime Kompetenzzentrum von PwC, welches Steuerpflichtige bundesweit auch in führenden finanzgerichtlichen Verfahren vertritt, unterstützt Steuerpflichtige hierbei unkompliziert durch eine eigens hierfür eingerichtete Task-Force Unterschiedsbeträge. Sie besteht aus einem erfahrenen Team von Experten der Schifffahrtsbesteuerung und des Steuerverfahrensrechts. 

Contact us

Thorben Sundström

Thorben Sundström

Manager Tax, PwC Germany

Follow us

Contact us

Markus Hammer

Markus Hammer

Partner, Head of Financial Services Tax & Legal, PwC Germany

Tel.: +49 175 5754094

Dr. Jan Becker

Dr. Jan Becker

Partner, PwC Germany

Axel Eigelshoven

Axel Eigelshoven

Partner, Leiter Transfer Pricing Deutschland, PwC Germany

Tel.: +49 171 4893044

Hide