28 Februar, 2019
In einem am 13. Februar 2019 veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 2018 (Az. IV R 35/16) hat der Bundesfinanzhof erwartungsgemäß unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die gewerbesteuerliche Kürzung des § 9 Nr. 3 GewStG auf Gewinne aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen Anwendung findet. Damit können im Einzelfall Erstattungen von erheblichen Beträgen an Gewerbesteuer in Betracht kommen, sofern die entsprechenden Steuerfestsetzungen noch nicht festsetzungsverjährt sind.
Da eine Erstattung von Gewerbesteuer aufgrund dieses Urteils nicht automatisch erfolgt, bedarf es eines aktiven Tätigwerdens der Steuerpflichtigen, denn der Bundesfinanzhof hatte bislang die Auffassung vertreten, dass eine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen (beispielsweise bei einem Rückwechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich, einem Ausscheiden von Wirtschaftsgütern (z.B. des Schiffs) oder von Gesellschaftern) während der Gewinnermittlung nach der Tonnage ausscheidet.
Für die Prüfung und Geltendmachung entsprechender Ansprüche auf Erstattung von Gewerbesteuer ist Eile geboten, damit eventuelle Ansprüche nicht verjähren. Im Einzelfall sind Auswirkungen auf Anteilseignerebene zu prüfen.
In demselben Urteil hat der BFH ferner zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, das nach dem Rückwechsel in die Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5a Abs. 6 EStG mit dem Teilwert anzusetzende Wirtschaftsgut (idR Seeschiff) mit dem Teilwert als neue AfA-Bemessungsgrundlage entsprechend der Restnutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 EStG abgeschrieben werden kann. Schiffsgesellschaften, welche von dem Wahlrecht des Rückwechsels iSd § 5a Abs. 3 S. 8 EStG Gebrauch gemacht haben bzw. dieses künftig ausüben, können so ihren steuerpflichtigen Gewinn durch Abschreibungen auf das jeweilige Wirtschaftsgut (rückwirkend) mindern. Für bereits ergangene oder noch ergehende Gewerbesteuerbescheide wurde somit ein weiteres Erstattungs- oder Minderungspotenzial geschaffen.
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