08 Dezember, 2022
Das Update Winter 2021 Ihres PwC China Compass machte Sie mit den wichtigsten Aspekten des neuen chinesischen Datenschutzgesetzes (Personal Information Protection Law, PIPL) bekannt. Seitdem stellen Unternehmen viele Fragen, speziell zu zwei Themen: Wie gewährleistet man die Einhaltung des neuen Gesetzes?
Wie nutzt man Synergien bei der Einhaltung der Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des neuen Schweizer Datenschutzgesetzes (revDSG)? Dieser Beitrag gibt Antworten und fasst die wichtigsten praktischen Aspekte für Sie zusammen.
Die PIPL sieht eine strenge Pflicht zur Lokalisierung von Daten nur für bestimmte Einrichtungen vor. Dazu gehören die Betreiber kritischer Informationsinfrastrukturen (CIIO), wie etwa Anbieter von Informationsdiensten, Energie-, Verkehrs- oder Finanzdienstleistungen. Das Gleiche gilt für Unternehmen, die große Mengen personenbezogener Daten verarbeiten, etwa große Cloudplattformen. Ab welchen Datenmengen Unternehmen dazu verpflichtet sind, muss die nationale Datenschutzbehörde Chinas (Cyberspace Administration of China, CAC) noch festlegen.
Die gute Nachricht: Die meisten ausländischen Unternehmen müssen keine unabhängigen Rechenzentren und IT-Infrastrukturen aufbauen, um die Pflicht zur Datenlokalisierung zu erfüllen. Allerdings sind die Standards für gesetzeskonforme grenzüberschreitende Datenübertragungen, zu denen auch die Fernabfrage von in China gespeicherten Daten gehört, recht streng.
Für die rechtmäßige Übermittlung von personenbezogenen Daten oder den Zugriff auf sie von außerhalb Chinas gilt:
Die von der CAC geleitete Sicherheitsbewertung muss dort durchgeführt werden, wo
Andere einschlägige chinesische Gesetze und Vorschriften schreiben Sicherheitsbewertungen vor.
Positive Sicherheitsbewertungen sind zwei Jahre lang gültig. In Teilen gleichen sie dem Angemessenheitsbeschluss der DSGVO, wobei sie natürlich nur für den einzelnen Fall und nicht für ganze Länder gelten. Bitte beachten Sie: Die Pflicht, ein PIPIA durchzuführen, gilt für alle Unternehmen, die sensible personenbezogene Daten verarbeiten, automatisierte Entscheidungsprozesse durchführen oder personenbezogene Daten verarbeiten, die erhebliche Auswirkungen auf persönliche Rechte und Interessen haben. Ein entsprechendes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten muss mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden. Dieses Verfahren verlangt von den Unternehmen, den Zweck der Verarbeitungstätigkeiten und die damit verbundenen potenziellen Risiken für den Einzelnen zu ermitteln und sicherzustellen, dass geeignete Kontrollmaßnahmen vorhanden sind.
Unternehmen, die große Mengen personenbezogener Daten verarbeiten – der genaue Schwellenwert wird noch festgelegt –, müssen einen Datenschutzbeauftragten (Personal Information Protection Officer, PIPO) ernennen, ähnlich dem Datenschutzbeauftragten der DSGVO oder des revDSG, oder ein lokales Büro einrichten.
Die betroffenen Personen müssen durch eine Datenschutzerklärung oder eine andere Art von Mitteilung darüber informiert werden, wie ihre personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden. Die Informationen müssen wahrheitsgetreu, präzise und in einer leicht verständlichen Sprache vermittelt werden.
Die Erklärung sollte mindestens Folgendes enthalten:
Wenn eine andere Person mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut ist, muss eine Auftragsbearbeitungsvereinbarung abgeschlossen werden. Diese Vereinbarung regelt den Zweck, die Dauer und die Art und Weise der Datenbearbeitung. Das umfasst die relevanten Kategorien personenbezogener Daten, die Maßnahmen, die zu ihrem angemessenen Schutz ergriffen werden, die Dauer und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
Die beauftragten Personen dürfen keine personenbezogenen Daten über den Rahmen des Vertrags hinaus verarbeiten und müssen die personenbezogenen Daten bei Nichtigkeit, Kündigung oder Beendigung des Vertrags zurückgeben und anschließend löschen.
Wird der Schutz der Daten verletzt, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und das CAC ist gegebenenfalls zu benachrichtigen. Die betroffenen Personen müssen auch benachrichtigt werden, wenn ein Risiko besteht, dass diese einen Schaden erleiden könnten.
Unternehmen, die gegen das PIPL verstoßen, können mit Geldbußen von bis zu 50 Millionen Yuan (CNY, rund 6,9 Millionen CHF/Euro) oder 5 Prozent des Jahresumsatzes eines Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr belegt werden. Die verantwortlichen Personen selbst können mit Strafen von bis zu einer Million CNY (circa 140.000 CHF/Euro) belegt werden. Durch die Beibehaltung eines „mutmaßlichen Verschuldens“-Standards legt das PIPL die Beweislast auf den Verarbeiter personenbezogener Daten und nicht auf die zuständige Behörde.
Obwohl die Einhaltung der DSGVO und/oder des revDSG die Einhaltung des PIPL erleichtert, ist es wichtig, die Unterschiede zwischen den verschiedenen Datenschutznormen zu verstehen, um die Komplexität des chinesischen Rechtsrahmens vollständig zu erfassen. Dies erfordert, einen lokalen Rechtsexperten hinzuzuziehen und über ausreichend technologische Kenntnisse zu verfügen, die IT-Architektur und -Praktiken sowie die personenbezogenen Datenströme zu erfassen. Unternehmen aus der Schweiz, Deutschland oder Österreich mit einer entsprechenden Exponierung in China sollten daher ihre Richtlinien und Prozesse so rasch wie möglich überprüfen und entsprechend anpassen.
Bitte berücksichtigen Sie: Die Situation wird sich weiterhin dynamisch entwickeln, da noch einige Klarstellungen der chinesischen Behörden ausstehen. Ebenso wird die Anwendung des Gesetzes in der Praxis zu weiteren Fragestellungen führen. Über sich daraus und aus den Klarstellungen der chinesischen Behörden ergebende Fragestellungen werden wir Sie in einem späteren Update des PwC China Compass informieren. In der Zwischenzeit wenden Sie sich bitte an die Fachleute bei PwC China, Schweiz, Deutschland und Österreich, die Ihre Fragen gern beantworten.
Felix Sutter, der fast 20 Jahre als Partner bei PricewaterhouseCoopers (PwC) Schweiz tätig war, ist seit 2015 Präsident der Schweizerisch-Chinesischen Handelskammer (SCCC). Er war maßgeblich an der Neupositionierung der SCCC und der Umstrukturierung des Vorstands beteiligt. Im November 2017 wurde er zu einem von drei „Visiting Leaders“ der China European International Business School (CEIBS) Shanghai Campus nominiert. Mit der SUCCEED Consulting GmbH fördern Felix Sutter und sein chinesischer Partner innovative schweizerische und chinesische Unternehmen, indem sie Unternehmer und Investoren zusammenbringen.
Tel.: +41 79 4052785
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Philipp ist Partner bei PwC Legal Schweiz. In seiner Rolle als Head Data Protection berät Philipp vor allem Kunden in Fragen des internationalen Datenschutzrechts. Er und sein Team unterstützen die Klienten dabei, die Konformität mit den jeweiligen Organisationen in einem pragmatischen und risikobasierten Ansatz einzuhalten. Außerdem berät Philipp regelmäßig Geschäftsleitungen bei der Gestaltung ihrer Datenstrategie.
Tel.: +41 58 792 18 56
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