31 August, 2022
Von Carlo Schmidt. Aufgrund der Weigerung eines Steuerpflichtigen, mit der Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation die Existenz einer erklärten Betriebsstätte im Ausland nachzuweisen, hat das zuständige Finanzamt Strafzuschläge nach § 162 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) festgesetzt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah nun am 15. Februar 2022 im Rahmen der im Aussetzung der Vollziehung (AdV)-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Anhaltspunkt für die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Strafzuschläge.
Der betroffene Steuerpflichtige war in den Streitjahren 2008-2013 an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt bzw. diese wurde später eigenständig vom Steuerpflichtigen fortgeführt.
In den Streitjahren beantragte die GbR bzw. der Steuerpflichtige zur Vermeidung von Doppelbesteuerung eine Geltendmachung steuerfreier Einkünfte aus einer in Georgien belegenen Betriebsstätte. Bei dieser sollte es sich um ein Lager mit Büroanteilen handeln, welches durch einen in Barzahlung entlohnten Angestellten verwaltet wird. Daraufhin wurde durch die Betriebsprüfung eine auf § 90 Abs. 3 AO basierende Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation angefordert. Diese sollte die Funktions- und Risikostrukturen der Betriebsstätte und des Stammhauses sowie die Fremdüblichkeit der angewendeten Gewinnaufteilungsmethode darstellen. Nach mehrfacher erfolgloser Anforderung seitens der Betriebsprüfung wurden lediglich Bescheinigungen einer georgischen Bezirks-Steuerinspektion vorgelegt, der zufolge das Unternehmen „alle Steuerarten gezahlt“ habe.
Die Betriebsprüfung kam daraufhin zu dem Schluss, dass die Existenz einer georgischen Betriebsstätte durch den Steuerpflichtigen weder belegt noch glaubhaft dargestellt wurde.
Trotz der festgestellten Nichtexistenz der ausländischen Betriebsstätte setzte das Finanzamt später Strafzuschläge nach § 162 Abs. 4 AO wegen der Nichtvorlage einer Verrechnungspreisdokumentation fest.
Hiergegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein, da seiner Ansicht nach durch die festgestellte Nichtexistenz der Betriebsstätte auch keine Pflicht zur Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation entsteht und somit keine Pflichtverletzung sanktioniert werden könne.
Der BFH wies die Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen das bereits in der Vorinstanz erfolglose AdV-Begehren als unbegründet zurück.
Hauptargument des BFH ist, dass trotz der später festgestellten Nichtexistenz der georgischen Betriebsstätte eine Vorlagepflicht allein aus der Tatsache entstanden ist, dass der Steuerpflichtige selbst die Existenz der ausländischen Betriebsstätte behauptet hat. Diese Behauptung sei durch Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation zu belegen, zumal der Steuerpflichtige im Laufe der Betriebsprüfung an der Behauptung der Existenz der Betriebsstätte festgehalten habe.
Die Kernargumentation der BFH-Entscheidung kann knapp wie folgt zusammengefasst werden: Nach § 162 Abs. 4 AO sind Strafzuschläge bei Nichtvorlage einer Verrechnungspreisdokumentation festzusetzen. Dies gilt auch, wenn sich am Ende herausstellt, dass die ausländische Betriebsstätte nie bestanden hat.
Abzugrenzen ist dieser Nicht-EU-Fall von der Vorlage des Finanzgerichts (FG) Bremen an den Europäischen Gerichtshof, in der letzterer zu klären hat, ob die Strafzuschläge europarechtskonform sind (vgl. FG Bremen vom 7. Juli 2021 – 2 K 187/17).
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