Region DACH – Schweiz: BEPS 2.0, Pillar Two – Schweizer Bundesrat veröffentlicht Verordnungsentwurf zur Vernehmlassung

30 November, 2022

Von Rolf Röllin und Noël Brühlmann. Das OECD/G20-Projekt zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft (BEPS 2.0) sieht unter anderem eine globale Mindestbesteuerung von 15 Prozent vor. Der veröffentlichte Entwurf der Bundesverordnung regelt ab dem 1. Januar 2024 die wesentlichen Aspekte der entsprechenden Umsetzung in der Schweiz. Er beinhaltet erwartungsgemäß eine OECD-konforme Einführung der Global Anti-Base Erosion (GloBE) Regeln.

Der Verordnungsentwurf ist der erste von zwei Teilen der Verordnung, die voraussichtlich vom Bundesrat veröffentlicht werden. Der Entwurf ist bis zum 17. November 2022 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens in der Schweiz und kann daher noch abgeändert werden. Im Zuge des Vernehmlassungsverfahrens ist es Kantonen, Parteien und weiteren interessierten Kreisen möglich, zum Entwurf Stellung zu nehmen, bevor letztlich die finale Verordnung erlassen wird.

Grundsätzlicher Schweizer Ansatz

Insgesamt besteht der Schweizer Ansatz zur Bewältigung der Umsetzungsherausforderungen im Zusammenhang mit Pillar Two darin, eine Angleichung an die OECD-Mustervorschriften und den zugehörigen Kommentar sicherzustellen. Dies gibt den Steuerpflichtigen die Gewissheit, dass die Schweizer Regeln OECD-konform sind und somit international akzeptiert werden.

Die Kerninhalte des Entwurfs der Verordnung

Namentlich sieht der veröffentlichte Verordnungsentwurf die Einführung einer schweizerischen Ergänzungssteuer, einer Internationalen Ergänzungssteuer in Form einer Income Inclusion Rule (IIR) sowie einer Undertaxed Payments Rule (UTPR) vor. Er enthält zudem einen direkten Verweis auf die GloBE-Mustervorschriften, einschließlich des entsprechenden Kommentars und des Implementierungsrahmenwerks. Zusätzlich sind einige spezifische schweizerische Regelungen hinzugekommen, die etwa die Aufteilung der Ergänzungssteuer auf verschiedene Schweizer Gesellschaften/Zweigniederlassungen einer Gruppe (auch wenn sich diese beispielsweise in verschiedenen Kantonen befinden) regeln.

Von der Ergänzungssteuer betroffene Gesellschaften

Die Schweizer Ergänzungssteuer gilt für in der Schweiz steueransässige Unternehmen und Zweigniederlassungen, wenn die oberste Muttergesellschaft (UPE) einen Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro verzeichnet. Wenn jedoch die Jurisdiktion einer ausländischen UPE eine niedrigere Schwelle für die Anwendung der Pillar Two vorsieht, würde diese in Bezug auf die schweizerische Ergänzungssteuer auch in der Schweiz für Schweizer Unternehmen gelten, die von einer solchen ausländischen UPE gehalten werden. Verfügt eine Gruppe über in der Schweiz steueransässige Gesellschaften/Zweigniederlassungen in verschiedenen Kantonen, werden die Erlöse aus der Ergänzungssteuer nach dem Kausalitätsprinzip zwischen den Kantonen aufgeteilt.

Internationale Ergänzungssteuer und IIR

Die internationale Ergänzungssteuer wird im Sinne der IIR ausgestaltet werden. Diese gilt für Unternehmen oder Zweigniederlassungen, die nicht in der Schweiz steueransässig sind und deren Eigentümer/Hauptsitz die schweizerische UPE oder eine schweizerische Zwischenmuttergesellschaft ist. Die internationale Ergänzungssteuer wird gemäß GloBE-Regeln der jeweiligen schweizerischen UPE oder Zwischenmuttergesellschaft zugeteilt.

Anwendung der UTPR

Nebst den vorgenannten Regeln wird die Schweiz voraussichtlich auch eine UTPR einführen. Diese gelangt zur Anwendung für Gruppen mit niedrig besteuerten Tochtergesellschaften/Zweigniederlassungen, wenn diese Gruppe eine in der Schweiz steueransässige Gesellschaft oder Zweigniederlassung hat und die niedrig besteuerten Einkünfte nicht bereits einer IIR unterliegen. Wenn eine Gruppe mehrere in der Schweiz steueransässige Unternehmen/Zweigniederlassungen hat, wird die UTPR unter Anwendung der Zuweisungsmethode gemäß den GloBE-Regeln analog zugeteilt. Die Schweiz plant im Grundsatz, Unternehmen für maximal fünf Jahre während der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit (wie in den GloBE-Regeln vorgesehen und definiert) von der UTPR zu befreien.

Ausblick

Der zweite Teil des Verordnungsentwurfs wird voraussichtlich detaillierter sein als der erste. Er dürfte sich insbesondere mit Verfahrenselementen befassen. Dies beinhaltet Aspekte wie etwa die Frage, welche Kantone die Ergänzungssteuer erheben werden oder wie die Überwachung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung sichergestellt wird. Mit der Publikation des zweiten Teils der Verordnung ist erst nach der Veröffentlichung des Implementierungsrahmenwerks durch die OECD zu rechnen. Letzteres wird im Verlauf des Dezembers 2022 erwartet, womit die zweite schweizerische Verordnung voraussichtlich erst im Jahr 2023 erscheinen wird.

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