Region DACH – Österreich: Umsetzung des Public Country-by-Country Reporting kommt bald

30 November, 2022

Von Oliver Kost und Karol Dziwinski. Mit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2021/2101 (EU-RL) wurde die Grundlage zu einer allgemeinen Pflicht zur Veröffentlichung steuerrelevanter Daten in der EU geschaffen.

Österreich bereitet derzeit die Implementierung der Richtlinie vor und hat den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (Country-by-Country Reporting-Veröffentlichungsgesetz (CBCR-VG)) verfasst. Der Beitrag stellt die wichtigsten Merkmale des österreichischen Ertragsteuerinformationsberichts (Public-CbCR) vor.

Wer muss berichten?

Der Entwurf des CBCR-VG ist grundsätzlich auf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften mit Sitz in Österreich, sowie auf inländische Zweigniederlassungen von entsprechenden, nicht in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässigen Rechtsträger, anzuwenden.

Sofern der Schwellenwert von 750 Millionen Euro der konsolidierten Umsatzerlöse an den beiden vorangegangenen Abschlussstichtagen überschritten wurde, besteht für die gesetzlichen Vertreter des in Österreich ansässigen obersten Mutterunternehmens im Folgejahr für das letztere der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre die Verpflichtung, einen Public-CbCR aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen und zu veröffentlichen. Die Verpflichtung gilt ggf. nicht für Kreditinstitute, bei denen die Auflistung nach § 64 Abs. 1 Z 18 Bankwesengesetz veröffentlicht wurde.

Auch die gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen oder einer großen Gesellschaft, die Tochtergesellschaft eines obersten Mutterunternehmens sind, das nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU oder des EWR unterliegt und den Schwellenwert überschreitet, sind verpflichtet, entweder den Public-CbCR ihres obersten Mutterunternehmens oder entsprechende Informationen vom Mutterunternehmen einzufordern und selbst einen Public-CbCR zu veröffentlichen. Eine entsprechende Regelung besteht für Zweigniederlassungen mit einem Umsatz über zehn Millionen Euro. Eine Befreiung von den Berichtspflichten für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen besteht, wenn das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen den Public-CbCR auf seiner Website in zumindest einer der Amtssprachen der EU kostenlos und in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format öffentlich zugänglich macht.

Was muss berichtet werden?

Der Public-CbCR soll die folgenden Angaben enthalten:

  • Die allgemeinen Informationen zu dem berichtenden Unternehmen (wie zum Beispiel der Name des obersten Mutterunternehmens, Liste aller Tochterunternehmen in der EU und in nicht kooperativen Ländern, die Zahl der Beschäftigten in FTE oder das betreffende Geschäftsjahr)
  • Eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten
  • Die im Berichtsjahr erzielten Erträge
  • Das Ergebnis vor Ertragsteuern
  • Den Betrag der noch für das betreffende Geschäftsjahr zu zahlenden Ertragsteuer und den Betrag der gezahlten Ertragsteuer auf Kassenbasis
  • Den Betrag der einbehaltenen Gewinne am Ende des betreffenden Geschäftsjahres

    Der Bericht muss unter Verwendung des gemeinsamen europäischen Musters und maschinenlesbarer elektronischer Formate verfasst werden und gebührenfrei zugänglich gemacht werden. Die Angaben müssen sich grundsätzlich auf alle Tätigkeiten der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen und ggf. des unverbundenen Unternehmens beziehen. Die Angaben sind getrennt für jeden EU-Mitgliedsstaat und für jedes Steuerhoheitsgebiet nicht kooperativer Länder auszuweisen. Die Daten können auch unter Verwendung der von der OECD vorgeschlagenen Mustervorlage für CbCR gemeldet werden, die als Teil des Anhangs III der EU-Richtlinie 2011/16/EU umgesetzt wurde. Über die Ausübung dieses Wahlrechts ist im Bericht eine Angabe zu machen.

    Der Gesetzentwurf sieht auf Antrag auch die Möglichkeit einer verzögerten Veröffentlichung spezifischer Angaben des Public-CbCR vor. Voraussetzung ist, dass die sofortige Veröffentlichung der Marktstellung der Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Das Firmenbuchgericht soll über den Antrag entscheiden. Das Unternehmen ist aber nicht davon entbunden, den Public-CbCR fristgerecht zu erstellen und diesen zusammen mit der zur sofortigen Veröffentlichung bestimmten Version einzureichen. Falls zugelassen, wird der vollständige Public-CbCR erst fünf Jahre nach der ursprünglichen Frist öffentlich zugänglich gemacht.

Strafbestimmungen

Die geplanten Maßnahmen sehen auch einige Strafbestimmungen vor. Der Höchstbetrag einer Strafe wird zwischen 20.000 Euro und 100.000 Euro liegen, je nach der Größe und der öffentlichen Bedeutung des Unternehmens.

Inkrafttreten

Die EU-Richtlinie (EU-RL) ist am 21. Dezember 2021 in Kraft getreten und sieht für die EU-Mitgliedsstaaten eine 18-monatige Frist für die Umsetzung der EU-RL vor. Der österreichische Gesetzentwurf wird entsprechend der EU-RL umgesetzt. In Österreich ist geplant, dass das Gesetz am 22. Juni 2023 in Kraft tritt und für die Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen.

Fazit und Ausblick

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden deutlich mehr steuerliche Informationen veröffentlicht, die von unterschiedlichen Stakeholdern analysiert werden können. Insofern ist es ratsam, die Aussagekraft beziehungsweise Interpretationsmöglichkeiten des Public-CbCR zu analysieren und gegebenenfalls selbst eine weitergehende Kommunikationsstrategie aufzubauen.

Des Weiteren sollte auf eine Konsistenz des Public-CbCR, der Steuerstrategie, der Verrechnungspreisdokumentation, et cetera geachtet werden.

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