Global: Veröffentlichung des Konsultationspapiers zu Amount B

28 Februar, 2023

Von Cheyenne Herr und Christoph Lamm. Seit Februar 2022 veröffentlicht die OECD regelmäßig Konsultationsdokumente zu den Regelungen des Amount A von Pillar One. Eine Darstellung bereits veröffentlichter Konsultationsdokumente finden Sie in unseren Ausgaben 53 bis 56 des Newsletters Transfer Pricing Perspectives DACH. 

Am 8. Dezember 2022 erschien nun erstmals ein öffentliches Konsultationsdokument zu den wichtigsten Gestaltungselementen des Amount B, unter dem die Vergütung von verbundenen Unternehmen, die routinemäßige Marketing- und Vertriebsaktivitäten durchführen, standardisiert werden soll.

Scope

Durch die Definition des Anwendungsbereichs umfasst Amount B weitaus mehr Unternehmen als Pillar One und Pillar Two. Im Zentrum von Amount B stehen sogenannte gängige Vertriebsvereinbarungen, bei denen ein Unternehmen die von einer verbundenen Gesellschaft gelieferten Waren auf Großhandelsbasis an Dritte vertreibt. Diese werden explizit von komplexen Vertriebsaktivitäten abgegrenzt, bei denen der Händler wirtschaftlich bedeutende Risiken in Bezug auf den Vertrieb der Produkte trägt.

Konkret sind bisher die folgenden Vertriebsaktivitäten Gegenstand von Amount B: 

  1. Vertriebsvereinbarungen, bei denen die Vertriebsgesellschaft Waren von verbundenen ausländischen Gesellschaften bezieht und an unabhängige Dritte in ihrem lokalen Markt verkauft. 
  2. Handelsvertreter- und Kommissionärsvereinbarungen, bei denen das untersuchte Unternehmen zum Großhandelsvertrieb von Waren für eine verbundene Partei beiträgt, abhängig davon, ob das Unternehmen bestimmte wirtschaftlich relevante Merkmale aufweist, die den im Konsultationsdokument dargelegten sog. Scoping-Kriterien unterliegen.

Liegt eine derartige Vereinbarung vor, sind eine Reihe von qualitativen und quantitativen Scoping-Kriterien zu prüfen, darunter beispielsweise das Vorhandensein eines schriftlichen Vertrages, die Einhaltung bestimmter Kennzahlen (z. B. Einhaltung eines bestimmten Verhältnisses der jährlichen Betriebsausgaben zum Nettoumsatz) sowie die Anforderung, dass die Produkte hauptsächlich auf dem heimischen Markt des Vertriebshändlers vertrieben werden. Die Vertriebsgesellschaft darf außerdem keine weiteren wirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten wie beispielsweise Forschung und Entwicklung ausüben und keine nicht routinemäßigen Verkaufs- oder Marketingaktivitäten durchführen sowie keine anderweitigen einzigartigen immateriellen Wirtschaftsgütern besitzen. Zudem sollen Transaktionen, die bereits einem Vorabverständigungsverfahren (APA) unterliegen, von der Anwendung des Amount B ausgenommen sein, wodurch eine zunehmende Attraktivität von APAs zu erwarten ist.

Methode zur Bildung des Fremdvergleichs-
preises

Im Rahmen der Preisfindungsmethode sollen Leitlinien zur Bestimmung der Benchmark-Suchkriterien für die Ermittlung von unabhängigen Unternehmen, die routinemäßige Marketing- und Vertriebsaktivitäten im Sinne von Amount B ausüben, definiert werden. Die Anwendung eines standardisierten Verfahrens soll zu einer Vereinheitlichung der Ansätze bei der Durchführung von Benchmarkstudien führen.

Die Preisbildung des Amount B soll unter Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode (TNMM) erfolgen. Die zum Zwecke der Preisfindung vom Inclusive Framework (IF) analysierten Daten stammen aus der BvD Orbis-Datenbank. Dabei wurden die Suchkriterien so gewählt, dass der entstehende Datensatz die verfügbare Grundgesamtheit von Unternehmen repräsentiert, deren Hauptgeschäftstätigkeit der Großhandel ist. Die Arbeiten umfassen außerdem eine ökonometrische Analyse des Datensatzes zur Bestimmung wirtschaftlich relevanter Merkmale, die zuverlässig mit dem Rentabilitätsniveau korrelieren. Im Ergebnis soll eine Preisfindungsmatrix erstellt werden, die vergleichbare Marketing- und Vertriebsunternehmen nach ihren relevanten wirtschaftlichen Merkmalen in Untergruppen zusammenfasst. Sofern hinreichend zuverlässige Korrelationen zwischen den Händlermerkmalen und der Rentabilität ermittelt werden können, soll außerdem die Entwicklung mechanischer Preisfindungsinstrumente wie beispielsweise einer Formel oder eines ökonometrischen Modells geprüft werden.

Die OECD zieht derzeit zwei Ausnahmen in Betracht: Die Preisbildungsmethode nach Amount B soll in den Fällen keine Anwendung finden, in denen Vergleichswerte für den lokalen Markt zur Verfügung stehen oder eine andere als die TNMM die geeignetste Methode darstellt.

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Dokumentation

Die Dokumentationsanforderungen für Amount B bauen auf den Dokumentationsanforderungen für Verrechnungspreise des Kapitels V der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien auf. Demnach sollen Steuerpflichtige im Anwendungsbereich in ihren Local Files zusätzliche Informationen bereitstellen, wie beispielsweise Informationen, die zur Begründung der Scoping-Kriterien erforderlich sind, Jahresabschlüsse, eine Erläuterung der Preisbildungsmethode oder den schriftlichen Vertrag. Einige dieser Informationen werden bereits im Rahmen der in Anhang II des Kapitels V der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien beschriebenen Local File-Anforderungen aufgeführt, weshalb der Umfang zusätzlicher Informationen begrenzt sein sollte.

Steuersicherheit

Im Allgemeinen soll Amount B zu einer Reduktion von Steuerstreitigkeiten in Zusammenhang mit Marketing- und Vertriebstransaktionen führen. Gleichzeitig erkennt das Konsultationsdokument die bereits bestehenden Mechanismen des APA sowie des Verständigungsverfahrens (MAP) als wertvolle Instrumente zur Beseitigung zukünftiger Steuerstreitigkeiten an.

Fazit und Ausblick

Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Konsultationsdokument skizzierten Regelungen lediglich den derzeitigen Stand der Arbeiten der OECD widerspiegeln. Zwar wurden beachtliche Fortschritte bei der Entwicklung der Preisbildungsmethode erzielt, gleichzeitig bestehen jedoch noch eine Reihe technisch schwieriger Fragen, weshalb abzuwarten bleibt, ob die Arbeiten tatsächlich wie geplant bis Mitte 2023 abgeschlossen werden können. Aufgrund des sehr breiten Anwendungsbereichs von Amount B sollten Steuerpflichtige sich jedoch bereits heute mit den Regelungen auseinandersetzen und sich damit auf die Herausforderungen in Bezug auf die Anwendung des Amount B vorbereiten.

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