28 Februar, 2023
Von Dr. Alexander Totzek und Wesley Zumbusch. Die Einführung des Public Country-by-Country Reporting (Public CbCR) hat begonnen. Bis zum Juni 2023 müssen alle EU-Mitglieder die Richtlinie 2021/2101 in nationales Recht umsetzen, damit ausgewählte Daten des steuerlichen CbCR zukünftig der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Während der deutsche Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie erst am 7. Dezember 2022 veröffentlicht wurde, hat Rumänien die Überführung in nationales Recht als erstes EU-Mitglied bereits abgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass sich multinationale Unternehmen, die in Rumänien ansässig sind, bereits für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2023 mit der zeitnahen Offenlegung ihrer Daten für die breite Öffentlichkeit und den weitreichenden Implikationen auseinandersetzen sollten.
Inhaltlich umfasst das Public CbCR neben allgemeinen Informationen zum Konzern, wie den Namen des Mutterunternehmens, spezifische Informationen zu den einbezogenen Gesellschaften. Diese beziehen sich auf den Berichtszeitraum und umfassen:
Ausgewiesen werden die Angaben länderbezogen, d. h. für den Fall, dass in einem Land mehrere einzubeziehende Unternehmen ansässig sind, werden die Angaben in aggregierter Form dargestellt.
Separat ausgewiesen werden müssen die Länder, die Teil der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind. Gleiches gilt für Länder, die in Anhang I oder Anhang II der Schlussfolgerung des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gelistet sind. Die Angaben aller anderen Länder können zusammengefasst werden.
Alle Kennzahlen müssen in Euro ausgewiesen werden. Ausnahmen gelten, wenn das oberste Mutterunternehmen bzw. unverbundene Unternehmen ihren Hauptsitz in einem Drittstaat hat. In diesen Fällen ist das Public CbCR in der Währung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses des Mutterunternehmens zu erstellen.
Durch die frühzeitige Umsetzung der EU-Richtlinie in lokales Recht sind multinationale Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in Rumänien bereits für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, ein Public CbCR zu erstellen und innerhalb von zwölf Monaten nach Geschäftsjahresende zu veröffentlichen.
Konkret betrifft dies Unternehmen, die ihren Sitz oder eine qualifizierte Tochtergesellschaft bzw. Zweigniederlassung in Rumänien haben und deren konsolidierter Konzernumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren den Schwellenwert von 3,7 Milliarden Rumänischen Leu (ca. 747 Millionen Euro) überschreitet.
Die Offenlegung hat in Rumänisch auf der Website der lokalen Gesellschaft oder im Handelsregister zu erfolgen.
Grundsätzlich ist ein Aufschub der Offenlegung einzelner Kennzahlen möglich, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu erwarten ist. Allerdings müssen diese Daten gekennzeichnet und nach spätestens fünf Jahren nachgereicht werden.
Bisher sind Sanktionen für die Nichteinhaltung der Veröffentlichungspflicht noch nicht festgelegt und werden im Zuge der Aktualisierung des rumänischen Rechnungslegungsgesetztes erwartet. Mit erheblichen Strafen bei Nichterfüllung und/oder Falschmeldung ist zu rechnen.
Der deutsche Regierungsentwurf sieht derzeit eine Umsetzung des sogenannten Ertragssteuerinformationsberichts für Geschäftsjahre ab 31. Dezember 2023 vor. Für betroffene Unternehmen bedeutet dies, dass sie bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr eine erstmalige Veröffentlichung für das Geschäftsjahr 2024 vornehmen müssen.
Von der Regelung betroffen sind in Deutschland ansässige oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen deren konsolidierter Umsatz 750 Millionen Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren übersteigt, sowie mittelgroße oder große Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen (bei Zweigniederlassungen gilt eine zusätzliche Umsatzschwelle von zwölf Millionen Euro).
Die Offenlegung muss spätestens ein Jahr nach Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache im Unternehmensregister und auf der Website der Gesellschaft (Verweis auf Unternehmensregisterveröffentlichung ausreichend) erfolgen.
Für Fälle, in denen die Offenlegung bestimmter Informationen den Unternehmen erhebliche Nachteile zufügen könnte, besteht auch in Deutschland die Möglichkeit, diese vorerst wegzulassen. Diese Vorgehensweise muss ausreichend begründet und die Informationen spätestens nach fünf Jahren nachgereicht werden.
Verstöße bei der Erstellung und Veröffentlichung werden mit Bußgeldern/ Ordnungsgeldern bis zu 200.000 Euro gegen die Organe geahndet. Hierbei ist insbesondere hervorzuheben, dass erstmalig auch die nicht richtige Erstellung geahndet werden kann.
Zusätzlich muss der Abschlussprüfer bestätigen, dass eine Verpflichtung zur Erstellung des Ertragssteuerinformationsberichts besteht und ob diese Veröffentlichungsanforderungen erfüllt wurden.
Die Einführung des Public CbCR in Rumänien sowie ihre Konkretisierung in Deutschland und anderen Ländern zeigen deutlich, dass es für die betroffenen Unternehmen höchste Zeit ist, einen genaueren Blick auf ihre CbCR-Kennzahlen zu werfen, um auf das zu erwartende mediale Interesse sowie die öffentliche Diskussion über Steuergerechtigkeit in ausreichendem Maße vorbereitet zu sein und natürlich auch persönliche Sanktionen zu vermeiden. Abwarten ist aus unserer Sicht keine Option.
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