PwC-Publikation erläutert Anpassungsbedarf / Änderungen auch im deutschen Interesse / Nationales Schiffsregisterrecht im Fokus / International vergleichsweise zügige Einigungen nötig
Düsseldorf, 10. September 2025
Fahrzeuge und andere Systeme, die autonom agieren, sind ein sich beschleunigender Megatrend. Er wird nicht nur die Art und Weise verändern, wie Menschen Mobilität erleben, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür. Das gilt für autonom fahrende Automobile im Straßenverkehr genauso wie für Fahrzeuge (Schiffe) und andere Systeme (Geräte), die auf Gewässern, insbesondere auf den Weltmeeren, unterwegs sind.
Deshalb hat die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC Deutschland) die Publikation „Autonome Systeme im Seerecht. Ein Überblick über die Rechtslage“ herausgegeben.
„Mittlerweile herrscht hinsichtlich des Betriebs autonomer Systeme in internationalen Gewässern große Unsicherheit.“
Für Systeme, die sich „gerade noch“ unter dem Schiffsbegriff des Übereinkommens der Vereinten Nationen zum Seerecht (SRÜ) und des Internationalen Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen (IÜZ) subsumieren lassen, könne die Regelungslücke durch eine großzügige Auslegung teils gut überwunden werden.
„Allerdings sollte der deutsche Gesetzgeber das hiesige Schiffsregisterrecht an die Realität autonomer Systeme auf See anpassen, damit alle Systeme dieser Art die Bundesflagge führen und damit rechtssicher am internationalen Schiffsverkehr teilnehmen können.“
Hierfür könnte der nationale Schiffsbegriff auf autonome Systeme ausgedehnt oder – wie in Frankreich und Großbritannien – eine neue Kategorie eingeführt werden.
Was die Haftung für Unfälle mit autonomen Systemen auf See betrifft, besteht auf nationaler Ebene mit den Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB), des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) und des allgemeinen Deliktsrechts bereits eine relativ hohe Regelungsdichte. Jedoch stellt die zunehmende Automatisierung von Entscheidungsprozessen die Rechtsordnung bei der Verschuldensbemessung vor immer neue Probleme.
Bezüglich der Haftung für Unfälle mit autonomen Geräten in internationalen Gewässern ist festzustellen, dass sich die IÜZ-Regeln allenfalls analog anwenden ließen. Deshalb besteht haftungsspezifisch derzeit ein nahezu rechtsfreier Raum.
„So sollte es keinesfalls unnötig lange bleiben. Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation IMO, eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, sollte zügig eine Haftungsregelung für autonome Geräte auf See finden.“
International einen Konsens zu finden, ist aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher staatlicher Interessen ein langwidriger Prozess. So dauerten die Verhandlungen zum SRÜ fast zehn Jahre. Weitere zwölf Jahre verstrichen, bis die Vertragsstaaten das Abkommen ratifizierten. Prof. Dr. Heiko Höfler appelliert:
„Weil autonome Systeme auf See längst Realität sind und alle Staaten von einheitlichen Regelungen dazu profitieren würden, sollte der Prozess dieses Mal unbedingt schneller vorankommen.“
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