Cash-Pooling – ein Finanzinstrument auch für den gemeinnützigen Konzern?

16 September, 2010

In der Praxis eines Konzerns stehen häufig Liquiditätsbestand und Liquiditätsbedarf der einzelnen Konzerneinheiten konträr zueinander. Durch ein Cash-Pooling-System kann ein Ausgleich zwischen den Unternehmen vorgenommen werden. Dieses Finanzinstrument kann auch von gemeinnützigen Konzernen, trotz bestehender gemeinnützigkeitsrechtlicher Restriktionen, angewendet werden.

Ziele des Cash-Poolings

Zentrale Cash-Management-Systeme (CMS) haben als ein Instrument zum Liquiditätsausgleich in den letzten Jahren eine wichtige Rolle in der Konzernfinanzierung eingenommen. Hierbei sind die Hauptziele des Cash-Pooling (CP):

  • Zinsoptimierung (Verringerung des "spread" zwischen Soll- und Habenzinsen in einer Unternehmensgruppe)
  • Erzielung besserer Konditionen durch größere Anlagevolumina
  • Reduzierung des Kreditvolumens im Gesamtkonzern und somit
  • Kostensenkungspotenziale durch Reduzierung der Fremdkapitalaufwendungen

Es wird zwischen dem physischen und dem virtuellen CP (Notional-CP) unterschieden.

Physisches CP

Bei dem physischen CP erfolgt der regelmäßige Liquiditätsausgleich durch einen Transfer aller Bankkonten im Konzern über ein Zielkonto ("Masterkonto"). Im Ergebnis wird nur der Saldo des Masterkontos auf dem Kapitalmarkt angelegt oder durch Kreditaufnahme gedeckt.

Notional-CP

Bei diesem "virtuellen" CP findet kein Liquiditätstransfer statt, es erfolgt die Zinsoptimierung durch die fiktive Gegenrechnung der valutarischen Salden aller Ursprungskonten. Der rechnerische Saldo bildet sodann die Grundlage für die Bestimmung der jeweiligen Soll- und Habenzinssätze mit der das CP betreibenden Bank. Dabei führt diese wirtschaftlich betrachtet die Verrechnung von Soll- und Habenständen auf den Bankkonten durch. Durch diese virtuelle Verrechnung ist die Vereinbarung höherer Haben- und niedrigerer Sollzinssätze möglich.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Durch die entstehenden Intercompany-Forderungen und -Verbindlichkeiten beim physischen CP entstehen Rechtsbeziehungen zwischen den Tochtergesellschaften und der Muttergesellschaft, welche im Fokus der steuerlichen Beurteilung liegen und so zu gestalten sind, dass keine den Gemeinnützigkeitsstatus gefährdenden, verdeckten Gewinnausschüttungen angenommen werden können.

Somit ist es bei der Einrichtung des CMS unabdingbar, einen Vertrag zwischen den beteiligten Konzerngesellschaften abzuschließen und die Vermeidung ergebniswirksamer Nachteile bei den Tochtergesellschaften sicherzustellen. Bei diesen darf durch das CP kein dauerhafter Liquiditätsentzug eintreten, welcher durch eine Finanzierung über den Kapitalmarkt kompensiert werden muss. Bei derartigen Nachteilen, welche auch durch die Übernahme einer gesamtschuldnerischen Haftung im CP-Kreis entstehen, ist ein angemessener Vergütungsausgleich vorzunehmen.

Bei dem Notional-CP besteht die latente Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht, da durch die rechnerische, lediglich fiktive Saldierung weder ein physischer Liquiditätstransfer erfolgt noch Intercompany-Forderungen und -Verbindlichkeiten entstehen.

Gemeinnützigkeitsrechtliche Mittelverwendung

Hinsichtlich der satzungsmäßigen Mittelverwendung stellt sich zunächst die Frage, ob sich eine gemeinnützige Körperschaft grundsätzlich an einem physischen CP-Verfahren beteiligen kann, wenn sie ihre Mittel zur Darlehensvergabe einsetzt.

Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden. Jedoch wird den gemeinnützigen Körperschaften die Möglichkeit eingeräumt, vermögensverwaltend tätig zu werden. Hierbei können grundsätzlich Mittel eingesetzt werden, die nicht der zeitnahen Mittelverwendungspflicht unterliegen. Hinzu kommt, dass die gemeinnützigen Körperschaften durch den Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung angehalten sind, ihre Mittel jederzeit wirtschaftlich anzulegen, solange die fristgerechte, satzungsmäßige Verwendung der Mittel sichergestellt ist. Folglich liegt grundsätzlich keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung vor, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel rentierlich zur Darlehengewährung einsetzt.

Gebot der zeitnahen Mittelverwendung

Die gemeinnützigen Körperschaften verwenden ihre Mittel gemäß der Bestimmung der Abgabenordnung (AO) zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr zur gemeinnützigen Zweckverwirklichung verwendet werden.

Im Rahmen des CP kann es im gemeinnützigen Konzern zu einer zeitweiligen Darlehensvergabe unter Konzerngesellschaften kommen. Hierbei ist zu unterscheiden, welche Mittel eingesetzt werden und für welche Dauer sie überlassen werden:

  • Die Darlehensgewährung aus zeitnah zu verwendenden Mitteln ist auch nach dem Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung nur zulässig, soweit die überlassenen Mittel fristgerecht für die gemeinnützigen Zwecke eingesetzt werden.
  • Die langfristige Überlassung der für die steuerbegünstigten Zwecke zeitnah zu verwendenden Mittel ist nur an andere ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften möglich (jedoch nicht an eine gewerbliche Tochtergesellschaft), wenn die andere Körperschaft die darlehensweise erhaltenen Mittel unmittelbar für steuer­begünstigte Zwecke innerhalb der vorgeschriebenen Frist verwendet.
  • Die Überlassung von Mitteln, die nicht der Pflicht zur zeitnahen Verwendung unterliegen, ist unabhängig von Überlassungsdauer und Gemeinnützigkeitsstatus der darlehennutzenden Körperschaft jederzeit möglich.

Konditionen zwischen den Konzerneinheiten

Da die zulässige Vermögensüberlassung den gemeinnützigen Körperschaften zur Mittelbeschaffung dienen soll, muss eine angemessene Verzinsung erfolgen. Ein Verzicht auf eine angemessene Verzinsung seitens der Gesellschaft würde eine gemeinnützigkeitsgefährdende verdeckte Gewinnausschüttung begründen.

Die Möglichkeit, auf die eigentlich erzielbaren Zinsen zugunsten einer ebenfalls gemeinnützigen Konzerneinheit zu verzichten, ist lediglich möglich, wenn die Mittel (zu zahlende Zinsen) von dieser zeitnah zur gemeinnützigen Zweckverfolgung verwendet werden.

Es ist festzustellen, dass steuerbegünstigte Körperschaften auch unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften an einem CP-Verfahren teilnehmen können. Dabei ist zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung ein Cash-Pool-Vertrag zwischen den beteiligten Konzerneinheiten abzuschließen. Zudem sind bei einem physischen CP die gemeinnützige Verwendungsfrist der eingesetzten Mittel und deren Überlassungsdauer zu beachten. Diesbezüglich stellt die Durchführung eines CP hohe Anforderungen an die Gesellschafter und Geschäftsführer. Dabei ist die permanente Kontrolle zur Einhaltung der Gebote der zeitnahen und der satzungsmäßigen Mittelverwendung durch geeignete Management­systeme sicherzustellen.

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