DAC 6: Setzen Sie sich frühzeitig mit der Meldepflicht auseinander

13 März, 2020

Die Europäische Union erhöht die Transparenz weiter, um potenziell aggressive Steuergestaltungen aufzudecken. Wir helfen Ihnen, den deutlich verschärften Offenlegungsvorschriften von DAC 6 nachzukommen. Obwohl die Regelungen erst am 1. Juli 2020 anzuwenden sind, müssen Nutzer und Intermediäre ihre grenzüberschreitenden Steuergestaltungen bereits ab 25. Juni 2018 überwachen. Deshalb ist es jetzt an der Zeit, die Regeln der EU-Richtlinie zu kennen und zu handeln.

„Mit DAC 6 werden bestimmte Begrifflichkeiten neu eingeführt und definiert. Daneben werden Fragen der persönlichen Meldepflicht, die meldepflichtigen Informationen sowie der Beginn und die Dauer der Meldefrist geregelt. Nur wenn eine grenzüberschreitende Gestaltung vorliegt, die eines der Kennzeichen – gegebenenfalls in Verbindung mit dem sogenannten ‚Main benefit‘-Test – erfüllt, besteht eine Meldepflicht.“

Dr. Arne Schnitger,Partner Tax Technical bei PwC Deutschland

Was ist DAC 6?

Wir erklären die 6. Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation – DAC 6) im Video (englisch).

DAC 6 – Worum geht es? Die Hintergründe

Hintergrund sind die geänderten Bestimmungen der EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle (in Kurzform „DAC 6“, DAC6 sowie auch DAC-6).

Im Kern soll hierdurch die Transparenz erhöht werden, um potenziell (aggressive) Steuergestaltungen aufzudecken. Dies soll im Wesentlichen durch zwingende Offenlegungspflichten für bestimmte Steuergestaltungen mit grenzüberschreitenden Elementen erreicht werden. Die Europäische Union wird ein gemeinsames Kommunikationsnetzwerk (Common Communication Network, CCN) einrichten, über das der zwingend vorgeschriebene automatische Informationsaustausch über meldepflichtige, grenzüberschreitende Steuergestaltungen erfolgen soll. Gemäß der EU-Richtlinie DAC 6 hatten die einzelnen Mitgliedstaaten die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2019 in nationales Recht umzusetzen. Am 12. Dezember 2019 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats ist am 20. Dezember 2019 erfolgt. Obwohl die Regelungen erst am 1. Juli 2020 anzuwenden sind, müssen Nutzer und Intermediäre ihre grenzüberschreitenden Steuergestaltungen bereits seit dem 25. Juni 2018 auf eine etwaige, ab dem 1. Juli 2020 zu erfüllende Meldepflicht hin überwachen.

DAC 6 – Wie funktioniert es?

Unsere DAC 6-Tools

DAC 6 Smart Reporting – Meldepflichten einfach einhalten

Werden die Meldepflichten nicht, nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig erfüllt, drohen teilweise empfindliche Sanktionen. Um die Einhaltung und das Monitoring der Meldepflichten mit möglichst geringem Kosten- und Zeitaufwand sicherzustellen, haben wir das Tool DAC 6 Smart Reporting entwickelt.

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Im Detail haben viele Länder die DAC6-Richtlinie mit wesentlichen Abweichungen umgesetzt. Das DAC6 Compare Tool enthält diese Details nebst Interpretationen zu den jeweiligen Umsetzungen in den anderen EU-Staaten in einer übersichtlichen Darstellung. Damit haben Sie Zugriff auf eine Wissensdatenbank, die Ihnen auch EU-weit die Sicherstellung der DAC6-Compliance ermöglicht.

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Die Mitteilungspflicht bei DAC 6 im Überblick

Ihr Experte für Fragen

Andrea Vitale
Partner, PwC Germany
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Wann ist eine grenzüberschreitende Gestaltung meldepflichtig?

„Eine Gestaltung ist meldepflichtig, wenn sie grenzüberschreitend ist, mindestens eines der sogenannten Kennzeichen erfüllt und die Gestaltung eine Steuer betrifft, auf die das EU-Amtshilfegesetz Anwendung findet. Dies sind alle von Mitgliedstaaten der EU erhobenen Steuern mit Ausnahme von Umsatzsteuer und Zöllen sowie bestimmten Verbrauchsteuern.“

Matthias Walz,Director Tax bei PwC Deutschland

Hinsichtlich der Auswahl der Kennzeichen und weitgehend auch ihrer Ausgestaltung hält sich das Gesetz an den diesbezüglichen Katalog der Richtlinie. Zusätzliche Kennzeichen sind nicht eingeführt worden.

Entsprechend der Richtlinie begründen bestimmte Kennzeichen nur dann eine Meldepflicht, wenn die Gestaltung den sogenannten „Main benefit“-Test erfüllt. Dies ist der Fall, wenn erwartet werden kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung die Erlangung eines Steuervorteils ist. Dies betrifft:

  • die sogenannten allgemeinen Kennzeichen, die das Verhältnis zwischen Intermediär (zum Beispiel Rechtsanwalt, Steuerberater, Vermögensberater) und Steuerpflichtigem (Vertraulichkeitsklausel, Erfolgsvergütung) oder Merkmale der Dienstleistung des Intermediärs (standardisierte Dokumentation oder Struktur) betreffen;
  • die sogenannten spezifischen Kennzeichen, wie der Erwerb von Verlustunternehmen zur anderweitigen Nutzung ihrer Verluste, die Umwandlung von Einkünften in Vermögen, Schenkungen oder niedriger beziehungsweise nicht besteuerte Einkünfte sowie zirkuläre Vermögensverschiebungen;
  • Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen, die beim Leistenden abzugsfähige Betriebsausgaben sind, soweit die Zahlungen beim Empfänger steuerbefreit oder durch ein sogenanntes Präferenzregime begünstigt sind oder für die eine Besteuerung beim Empfänger (nahezu) unterbleibt, weil dessen Ansässigkeitsstaat Körperschaftsteuer nicht oder nur mit einem Steuersatz von (nahe) Null erhebt.

Der Begriff des steuerlichen Vorteils ist weit gefasst. So sollen beispielsweise. Steuererstattungen, die Verringerung, der Entfall oder die Verhinderung der Entstehung von Steueransprüchen oder deren Verschiebung in andere Besteuerungszeiträume oder auf andere Besteuerungszeitpunkte zu einem steuerlichen Vorteil führen. Zudem sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines steuerlichen Vorteils auch im Ausland erzielte Vorteile einzubeziehen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde vom Gesetzgeber ermächtigt, in einem BMF-Schreiben für bestimmte Fallgruppen zu bestimmen, dass kein steuerlicher Vorteil im Sinne des Gesetzes anzunehmen ist, insbesondere weil sich der steuerliche Vorteil einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich in Deutschland auswirkt und gesetzlich vorgesehen ist.

Diejenigen Kennzeichen, deren Anwendung nicht unter dem Vorbehalt des „Main benefit“-Tests stehen, sind:

  • Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen, die beim Leistenden abzugsfähige Betriebsausgaben sind, bei denen der Empfänger in keinem oder in einem von der EU oder der OECD als unkooperativ eingestuften Steuerhoheitsgebiet ansässig ist;
  • Gestaltungen, bei denen es in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet zu Abschreibungen desselben Vermögenswerts oder zu einer Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte/dasselbe Vermögen kommt;
  • die Übertragung von Vermögensgegenständen, bei denen es einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des für diesen in den beteiligten Staaten anzusetzenden Werts gibt;
  • die sogenannten spezifischen Kennzeichen hinsichtlich des Informationsaustauschs über Finanzkonten beziehungsweise hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums;
  • die Kennzeichen hinsichtlich der Verrechnungspreisgestaltung, wie die Nutzung unilateraler Safe Harbour-Regelungen, die Übertragung schwer zu bewertender immaterieller Wirtschaftsgüter zwischen verbundenen Unternehmen oder die Übertragung von Funktionen, Risiken oder Vermögenswerten innerhalb von verbundenen Unternehmen, sofern durch Letztere die Gewinnerwartung des Übertragenden über einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren um mehr als 50 Prozent sinkt.

In der genauen Ausgestaltung der Kennzeichen weist der Gesetzeswortlaut an einigen Stellen allerdings auch Abweichungen von der Richtlinie auf:

So stellt das Gesetz regelmäßig nicht nur auf die Übertragung (zwischen verschiedenen Rechtsträgern), zum Beispiel von immateriellen Wirtschaftsgütern und Funktionen, Risiken oder Wirtschaftsgütern, sondern alternativ auch auf deren Überführung (zwischen dem Unternehmen und seinen Betriebsstätten) ab.

„Wir unterstützen dabei, den Herausforderungen aus DAC 6 kosteneffizient und ressourcenschonend zu begegnen. Mit unserem Ansatz DAC6@TCMS sichern wir unsere Mandanten hinsichtlich Organisationsverschulden ab. Im Mittelpunkt steht dabei ein individuelles, lösungsorientiertes Vorgehen.“

Andrea Vitale,Partner Tax bei PwC Deutschland

Eine Einschränkung der Richtlinienregelung nimmt das Gesetz hingegen bei dem Kennzeichen vor, welches die Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte/dasselbe Vermögen in mehreren Staaten anspricht. Entsprechende Gestaltungen sollen nur dann meldepflichtig sein, wenn die Einkünfte oder das Vermögen in Folge der Gestaltung ganz oder teilweise unversteuert bleiben.

Wer ist meldepflichtig?

Nach dem Gesetz ist grundsätzlich der Intermediär meldepflichtig. Intermediär ist jede Person, die eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung verwaltet (zum Beispiel Steuerberater oder Rechtsanwälte).

Zudem bedarf es eines „Deutschland-Bezugs“ des Intermediärs: Dieser ist gegeben, wenn der Intermediär in Deutschland ansässig ist (Sitz, Geschäftsleitung, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) oder – bei nicht in der EU Ansässigen – bspw. die Dienstleistung über eine Betriebsstätte in Deutschland erbracht wird. In anderen EU-Staaten ansässige Intermediäre ohne einen „Deutschland-Bezug“ unterliegen hingegen nicht der Meldepflicht. In Deutschland ist hinsichtlich der Meldung an das zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) grundsätzlich ein 2-stufiges Meldeverfahren vorgesehen. Ist ein Intermediär an der Gestaltung beteiligt, besteht die Meldepflicht zu den „abstrakten Angaben“ (1. Meldung) immer für den Intermediär (siehe hierzu auch „Welche Informationen sind zu melden?“). Hingegen bestehen bezüglich der zweiten Meldung (Angaben zum Nutzer sowie zu den an der Gestaltung beteiligten oder von ihr betroffenen Personen) zwei Alternativen, wenn der Intermediär einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt wie zum Beispiel Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer:

  1. Der Nutzer der Gestaltung entbindet den Intermediär von der Verschwiegenheitspflicht. In diesen Fällen hat der Intermediär auch die zweite Meldung vorzunehmen.
  2. Wird der Intermediär von seiner Verschwiegenheitspflicht hingegen nicht entbunden, hat der Nutzer zumindest die zweite Meldung selbst vorzunehmen. Die beim Intermediär fortbestehende Pflicht zur Meldung der abstrakten Angaben (1. Meldung) kann in diesem Fall alternativ zu einer Meldung durch den Intermediär auch in der Weise erfüllt werden, dass der Nutzer diese Angaben im Auftrag des Intermediärs übermittelt.

Nutzer unterliegen in jedem Fall dann selbst für beide Meldungen der Meldepflicht, wenn sie die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung eigenständig entwickelt haben.

Welche Informationen sind zu melden?

Die Meldung an die Finanzbehörden umfasst zwei Teile: Im ersten Teil sind „abstrakte Angaben“ zu melden. Dazu gehören:

  • Angaben zum Intermediär,
  • die eine Meldepflicht begründenden Kennzeichen,
  • eine Zusammenfassung des Inhalts der mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung,
  • der wirtschaftliche Wert der Gestaltung,
  • das (geplante) Datum des ersten Schritts der Umsetzung und
  • Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten.

Die zweite Meldung umfasst individuelle, den Nutzer und die Gestaltung betreffende Angaben. Dies sind u.a.:

  • Angaben zum Nutzer der Gestaltung,
  • Angaben zu an der Gestaltung beteiligten verbundenen Unternehmen,
  • (soweit bekannt) wahrscheinlich betroffene Personen und Mitgliedstaaten.

Der Intermediär erhält nach der ersten Meldung für die gemeldete Gestaltung eine sog. Registriernummer und für die Meldung eine sog. Offenlegungsnummer. Beide Nummern hat er dem Nutzer unverzüglich mitzuteilen und diese sind dann bei der zweiten Meldung mit anzugeben. Sofern der Intermediär von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, in der ersten Meldung auch ihm bekannte weitere Intermediäre zu benennen, muss er auch diesen die erhaltene Registriernummer mitteilen.

Zudem ist eine meldepflichtige Gestaltung auch in der Steuererklärung anzugeben, in der sich der steuerliche Vorteil erstmals auswirken soll. Hierzu lässt es der Gesetzgeber ausreichen, wenn in der Steuererklärung die vom BZSt erteilten Registrier- und die Offenlegungsnummern angegeben werden. Diese Angabepflicht erstreckt sich auch auf Gestaltungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Meldepflicht ausgelöst haben; ausreichend ist dann die Angabe der von der zuständigen Behörde dieses Staats erteilten Registrier- und Offenlegungsnummern.

Wie und bis wann muss die Meldung erfolgen?

Die Meldung hat elektronisch gegenüber dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen.

Sie ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Ablauf des Tages vorzunehmen, an dem

  • die grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird oder
  • der Nutzer zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Gestaltung bereit ist oder
  • mindestens ein Nutzer den ersten Schritt der Umsetzung der grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht hat.

Entscheidend ist, welches Ereignis zuerst eintritt.

Was passiert mit den Meldungen?

Das BZSt wertet die zugegangenen Meldungen zu den grenzüberschreitenden Gestaltungen aus. Die Ergebnisse der Auswertung werden dem BMF mitgeteilt. Soweit Steuern betroffen sind, die ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zustehen, unterrichtet das BMF die obersten Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse der Auswertung.

Die gemeldeten Informationen werden zudem in ein Zentralverzeichnis eingestellt, auf das die Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten der EU Zugriff haben.

Wie hoch sind die Sanktionen?

Verstöße gegen die Meldepflicht werden als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro geahndet. Verstöße sind das Unterlassen der Meldung sowie die nicht rechtzeitige oder unvollständige Meldung. Die Sanktionen sollen für Gestaltungen verhängt werden können, deren erster Umsetzungsschritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt.

Unterbleibt die Angabe der Gestaltung bzw. der Registrier- und der Offenlegungsnummer in der Steuererklärung, in der sich der steuerliche Vorteil erstmals auswirken soll, liegt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

Ab wann ist das neue Gesetz anzuwenden?

Die Vorschriften zur Meldepflicht grenzüberschreitender Gestaltungen sind ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden.

Es gilt jedoch zu beachten, dass auch meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, deren erster Schritt nach dem 24. Juni 2018 und bis zum 30. Juni 2020 umgesetzt wurde bzw. wird, zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. August 2020 zu melden sind.

Weitere Informationen zu DAC 6 im Video (englisch)

Was muss ich tun? Wie man sich auf DAC6 vorbereitet

Können auch nicht-EU Firmen von DAC 6 betroffen sein?

Wenn ich BEPS einhalte, bin ich dann auch auf DAC6 vorbereitet?

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