In den letzten Jahren waren oftmals lokale Unterschiede bei der Anwendung der Kriterien zum steuerlichen Querverbund durch die Finanzverwaltung zu beobachten. Diese lokalen Unterschiede führten letztendlich dazu, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sich entschloss, neue einheitliche Leitlinien zu erarbeiten, die für alle Fälle einer Verflechtung mittels Blockheizkraftwerks (BHKW) gelten sollen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Datum vom 11.05.2016 erstmals die Grundsätze zur Zusammenfassung durch eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung mittels BHKW dargelegt. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat zusätzlich eine Arbeitshilfe mit Datum vom 27.03.2017 hierzu erlassen.
Das Anwendungsschreiben ist grundsätzlich auf alle offenen Fälle anzuwenden. In Fällen, in denen das BHKW vor dem 01.01.2017 in Betrieb geht bzw. gegangen ist, können auf Antrag auch die „bislang gültigen” Grundsätze weiter angewandt werden.
Steuerlicher Querverbund: Verschaffen Sie sich mit unserem Online-Rechner schnell und einfach einen ersten Überblick, welche Einsparpotentiale sich für Ihr Unternehmen aufgrund einer „wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht” ergeben könnten.
Für die Nutzung des Rechners zur Ermittlung des potentiellen Steuervorteils durch einen steuerlichen Querverbund und zur indikativen Abschätzung der Erfüllung der durch die Finanzbehörden geforderte Kriterien an eine technisch-wirtschaftlichen Verflechtung i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes (Rechner zum Steuerlichen Querverbund) gelten die folgenden Nutzungsbedingungen, denen Sie vorab zustimmen müssen.
Beim Steuerlichen Querverbund geht es um die ertragsteuerliche Verrechnung von Gewinnen und Verlusten, die eine Kommune in Form eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) oder eine Eigengesellschaft (z.B. eine Stadtwerke GmbH) erzielt. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) spricht man hierbei vom „Zusammenfassen“ mehrerer Betriebe. Eine ertragsteuerliche Verrechnung von z.B. Bäderverlusten mit den Gewinnen aus der Energieversorgung ist nach den Vorschriften des KStG nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sofern es sich bei den Betrieben nicht um gleichartige Tätigkeiten oder „Katalogbetriebe“ i.S.v. § 4 Abs. 3 KStG handelt, kann eine ertragsteuerliche Verrechnung von Gewinnen und Verlusten nur dann in Betracht kommen, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnissen objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.
Die Einbeziehung eines verlustträchtigen Bad-BgA (aber auch einer anderen Einrichtung, die Wärme- und Strombedarf hat, z.B. eine Sporthalle ) in den steuerlichen Querverbund ist somit nur unter engen Voraussetzungen zulässig, wobei die technisch-wirtschaftliche Verflechtung über den Betrieb eines BHKW derzeit den häufigsten Fall der Zusammenfassung eines verlustträchtigen Bäder- und eines gewinnträchtigen (Strom-)Versorgungsbetriebs darstellt. Hierbei wird die Zusammenfassung regelmäßig anerkannt, wenn in dem Bad ein BHKW installiert wird, das sowohl aus Bäder- als auch aus Stadtwerke-Sicht gewichtig ist und hierdurch die Wärmeerzeugung für das Bad wirtschaftlicher erfolgen kann als mit einer alternativen Wärmeversorgung (z.B. mittels Heizkesseln). Die Gewichtigkeit ist gegeben, wenn das BHKW mindestens 25% des Gesamtwärmebedarfs des Bades abdeckt und das BHKW mindestens eine elektrisch installierte Leistung von 50kW hat. Als Nachweis der Wirtschaftlichkeit dient i.d.R. ein Wirtschaftlichkeitsgutachten gemäß VDI-Richtlinie 2067 (vgl. OFD-Verfügung Frankfurt/M. vom 27.07.1995, DB 1995, S. 2094). Ein VDI-Gutachten oder eine nicht näher spezifizierte „an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierte Einnahme-Überschussrechnung (Prognose)“ ist gemäß Anwendungsschreiben weiterhin als Nachweis vorzulegen. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit ein mobiles BHKW einzusetzen, wenn dieses mehr als 50% seiner jährlich erzeugten Wärmemenge an das Bad abgibt und die oben dargestellten Anforderungen erfüllt.
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) ist im Rahmen der Umsetzung des Steuerlichen Querverbundes sowohl Ihr kompetenter und erfahrener Ansprechpartner für die Antragstellung auf verbindliche Auskunft und weitere im Zusammenhang stehende steuerrechtliche Beratungsdienstleistungen als auch für die technisch-wirtschaftliche Beratung Ihres Unternehmens bei der Herstellung einer technisch-wirtschaftlichen Verflechtung und dem Nachweis der Erfüllung der geforderten Kriterien. Darüber hinaus erstellen wir regelmäßig die von den Finanzverwaltungen im Rahmen der Beantragung einer verbindlichen Auskunft geforderten Wirtschaftlichkeitsgutachten nach der VDI-Richtlinie 2067.
Mit unserem Online-Rechner zum Steuerlichen Querverbund können Sie schnell und einfach für Ihr Unternehmen einen indikativen Steuervorteil aus einem steuerlichen Querverbund ermitteln. Darüber hinaus können Sie anhand von wenigen technischen Angaben eine indikative Einschätzung hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung mittels BHKW aufgezeigt bekommen. Diese Berechnungen stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar und ersetzen keine fachliche Beratung.
Wenn Sie verlässliche Informationen in konkreten Fällen wünschen, die über eine erste unverbindliche Indikation, wie sie der Online-Rechner zum Steuerlichen Querverbund vermittelt, hinausgehen, können Sie sich gerne jederzeit direkt mit uns zum Zwecke einer individuellen Beratung in Verbindung setzen.
Rolf Miljes
Senior Manager, Kraftwerke & Fernwärme, Energy & Utilities Consulting, PwC Germany
Tel.: +49 211 981-4499
Christian Sander
Transformation Manager PS Tax / Dipl.-Kfm., PwC Germany
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