23 März, 2015
Unternehmen müssen im Hinblick auf ihre Abschlussprüfer in Zukunft neue Regeln beachten. Das sehen die geänderte EU-Richtlinie und die EU-Verordnung vom 27. Mai 2014 zur Abschlussprüfung vor. Die neuen Regeln gelten ab dem 17.06.2016. So wird in Deutschland erstmals eine externe Rotation des Abschlussprüfers eingeführt, außerdem sind nach der EU-Verordnung strengere Regelungen für die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer vorgesehen. „Auch wenn die genaue Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber noch aussteht, sollten sich das Management und der Aufsichtsrat frühzeitig mit diesen Themen beschäftigen“, sagt Harald Kayser, Mitglied des Vorstands. Denn eines steht fest: Gerade für Konzerne mit Tochtergesellschaften in verschiedenen EU-Ländern wird die Überwachung des Abschlussprüfers komplexer.
Eine einschneidende Änderung betrifft die Einführung der externen Rotation des Abschlussprüfers bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE). Sie ist ein Novum in der Bundesrepublik Deutschland. Nach der EU-Verordnung muss künftig der Abschlussprüfer nach 10 Jahren rotieren; allerdings können die EU-Mitgliedsstaaten eine Verlängerung um weitere 10 Jahre auf insgesamt 20 Jahre für den Fall vorsehen, dass der bestehende Abschlussprüfer beibehalten werden soll. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen die Abschlussprüfung nach 10 Jahren öffentlich ausschreibt. Es ist Sache der Mitgliedsländer, die konkrete Ausgestaltung der Vorgaben zur Rotation in einem Gesetz festzulegen. Viele Beobachter rechnen damit, dass Deutschland das Mitgliedstaatenwahlrecht zur externen Rotation umsetzt. Für Altfälle (Prüfungen mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 16.06.2003) sind lange Übergangsfristen vorgesehen, nach denen in Abhängigkeit von der Dauer des Prüfungsmandats im Jahr 2020 oder im Jahr 2023 zu rotieren ist. Zwischen der Rotation und der erneuten Beauftragung des ausgeschiedenen Abschlussprüfers muss dann ein Zeitraum von vier Jahren liegen.
Unabhängig von der externen Rotation besteht die interne Rotation weiter fort, nach der der verantwortliche Prüfungspartner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach sieben Jahren wechseln muss. Der Kreis der von der internen Rotation betroffenen Personen wird dabei ausgedehnt und die Karenzzeit bis zur Wiederaufnahme der Abschlussprüfungstätigkeit bei dem Prüfungsmandanten wird durch die EU-Verordnung von zwei Jahren auf drei Jahre verlängert.
Die zweite wesentliche Änderung, die die EU-Regeln vorsehen, betrifft die sogenannten Nichtprüfungsleistungen, d.h. die Dienstleistungen, die der Abschlussprüfer neben der Abschlussprüfung erbringt. „Bei der Definition der verbotenen Nichtprüfungsleistungen sind nach der EU-Verordnung grundsätzlich strengere Regeln als nach bisherigem Recht vorgesehen“, sagt Petra Justenhoven, Mitglied des Vorstands. So dürfen Abschlussprüfer z.B. bestimmte Steuerberatungsleistungen, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung oder Bewertungsleistungen nicht mehr erbringen. Doch auch hier haben die Mitgliedsstaaten Mitgliedsstaatenwahlrechte, über die die Regelungen der EU-Verordnung verschärft oder entschärft werden können: „Schon jetzt zeichnet sich ab, dass die Regeln sehr komplex sind und sich hinsichtlich ihrer Ausübung in den Mitgliedsstaaten erheblich unterscheiden können; viele Beobachter rechnen damit, dass Deutschland von der Möglichkeit der Rücknahme des Verbots der Erbringung bestimmter Steuerberaterleistungen Gebrauch machen wird“, so die Einschätzung von Justenhoven.
Erbringt ein Abschlussprüfer bei einem PIE-Prüfungsmandanten zulässige Nichtprüfungsleistungen, sieht die EU-Verordnung für die in diesem Zusammenhang erzielten Honorare eine Kappungsgrenze vor. Nach der Regelung werden Nichtprüfungsleistungen auf maximal 70 Prozent des Durchschnitts der in den letzten drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erzielten Abschlussprüfungshonorare begrenzt.
„Für den Prüfungsausschuss, der den Abschlussprüfer beauftragt, steigen mit den neuen Vorgaben die Anforderungen erheblich“, sagt Kayser. Denn das Kontrollgremium kontrolliert nicht nur, ob das Verbot der Erbringung von verbotenen Nichtprüfungsleistungen und die Kappungsgrenze eingehalten werden; es ist zudem dafür zuständig, die Einhaltung der neuen Rotationsregeln zu überwachen. „Ihm kommt auch die Aufgabe zu, die Ausschreibungen für die Abschlussprüfung durchzuführen und eine Empfehlung an den Aufsichtsrat auszusprechen“, sagt Kayser . Dabei muss die Auswahl des Abschlussprüfers nach transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlkriterien erfolgen.
„Die Überwachung der Rotationsregeln, der Nichtprüfungsleistungen sowie der Kappungsgrenzen bedürfen eines strukturierten Vorgehens“, sagt Justenhoven. Auch wenn die Regelungen bis 2016 noch in allen Ländern konkretisiert werden, sollten Unternehmen sich schon jetzt darauf vorbereiten. Vor allem ist es nach Auffassung der PwC-Experten wichtig, ein gemeinsames Verständnis in allen dafür relevanten Abteilungen der Unternehmen zu schaffen. Nach der Analyse der fachlichen und technischen Anforderungen steht die genaue Analyse der Regelungen in anderen EU-Ländern an.
Die PwC-Experten unterstützen Unternehmen dabei, ein individuell passendes Konzept für den zukünftigen Monitoring-Prozess zu entwickeln, das nicht nur die Rotationsregeln, sondern auch die Nichtprüfungsleistungen und die Kappungsgrenzen einbezieht. Gefragt ist eine Art Frühwarnsystem, das schon im Vorfeld einen möglichen Handlungsbedarf signalisiert: Denn gerade internationale Konzerne können sonst kaum die Einhaltung der Regeln überblicken.