Im Gesundheitswesen werden zunehmend Cloud-basierte IT-Anwendungen eingesetzt. Dies ermöglicht es etwa Krankenkassen und Leistungserbringern, Qualität und Geschwindigkeit der Leistungserbringung zu optimieren sowie effizienter und effektiver zusammenzuarbeiten. Mit der verstärkten Nutzung solcher Cloud-Dienste zur Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten gehen jedoch auch IT-bezogene Risiken einher, denen sowohl die Anwenderorganisationen als auch die Cloud-Anbieter mit geeigneten Maßnahmen begegnen müssen.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat erkannt, dass es notwendig ist, von den Anbietern der Cloud-basierten Anwendungen ein einheitlich hohes Niveau an Informationssicherheit zu fordern.
Im Gesetzentwurf des Digital-Gesetzes vom 30. August 2023 ist daher vorgesehen, dass die im Gesundheitssektor tätigen Einrichtungen wie etwa Krankenkassen und Leistungserbringer solche Cloud-basierten Dienste nur noch dann einsetzen dürfen, sofern für diese ein Prüfbericht gemäß des etablierten „Kriterienkatalog Cloud Computing“ (kurz „C5“) vorliegt. Der BSI C5 ist ein vom Bundesamt für Informationstechnik („BSI“) herausgegebener Kriterienkatalog, in dem ein bestimmtes Niveau an Informationssicherheit für den Betrieb von Cloud-Diensten definiert ist. Cloud-Anbieter können sich von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemäß BSI C5 prüfen lassen, um einen entsprechenden Prüfbericht zu erhalten. PwC hat das BSI beim Entwickeln sowie Aktualisieren des C5 unterstützt und bereits zahlreiche Beratungs- und Prüfungsprojekte für Cloud-Anbieter unterschiedlicher Größe durchgeführt.
Mit dem neuen § 393 „Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen; Verordnungsermächtigung“ im Sozialgesetzbuch (SGB) V erhöht das Bundesministerium für Gesundheit den Schutz sensibler, personenbezogener Sozial- und Gesundheitsdaten. Krankenkassen und Leistungserbringer sowie ihre jeweiligen Auftragsdatenverarbeiter dürfen ab voraussichtlich Januar 2024 solche Daten nur noch dann mit Cloud-basierten Anwendungen verarbeiten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Ab dem 1. Juli 2025 sieht der Gesetzentwurf zudem vor, dass seitens des Cloud-Anbieters anstatt eines BSI C5 Prüfberichts Typ 1 sodann ein BSI C5 Prüfbericht Typ 2 vorliegen muss.
Dies gilt auch für Einrichtungen, die Private Clouds aufgebaut haben und diese selbst nutzen.
Dadurch werden auch Organisationen erfasst, die nicht zu den klassischen IT- oder Cloud-Anbietern gehören. Hierzu zählen beispielsweise Forschungseinrichtungen, Pharmaunternehmen oder sonstige Dienstleister, die personenbezogene Gesundheitsdaten in ihrer Private Cloud speichern und verarbeiten.
„Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung mit dem BSI C5 kennen wir die Herausforderungen, die diese Gesetzesänderung für Cloud-Anbieter bedeuten kann und unterstützen gerne als Prüfer oder Berater dabei, BSI C5-Konformität herzustellen bzw. nachzuweisen.“
Mit unserem bewährten Vorgehen haben wir in den letzten Jahren bereits zahlreiche Cloud-Anbieter mit Prüfungs- und Beratungsprojekten hinsichtlich BSI C5 erfolgreich begleitet. Dabei besprechen wir mit unseren Kunden zunächst die individuelle Ausgangssituation, um daraufhin den Zeitrahmen sowie unser Vorgehen gemeinsam auf die jeweiligen Ziele abzustimmen.
Unser Team kann bezüglich BSI C5 auf eine über viele Jahre aufgebaute, umfassende Expertise zurückgreifen. Zusätzlich zu unseren zahlreichen Beratungs- und Prüfungsprojekten bei Cloud-Anbietern unterschiedlicher Größe im In- und Ausland durften wir das BSI im Jahr 2015 beim initialen Entwickeln sowie im Jahr 2019 beim Aktualisieren des C5 unterstützen.