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Reza Bigdeli
Partner im Bereich Assurance bei PwC Deutschland
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Das Thema Nachhaltigkeit und Umweltschutz wird immer wichtiger. Es betrifft Konsument:innen, Hersteller und Vertriebsunternehmen gleichermaßen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren eine Reihe von Vorschriften erlassen, um den Verpackungsmüll, Einwegkunststoffe und Elektromüll zu begrenzen, die Entsorgung zu optimieren und Recycling zu fördern.
So sind Hersteller, die in Deutschland Verpackungen in Verkehr bringen, verpflichtet, die Anforderungen des europäischen und nationalen Verpackungsrechts einzuhalten. Ab dem 12. August 2026 wird das Verpackungsrecht maßgeblich durch die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation - PPWR) geprägt. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG). Werden bestimmte Schwellenwerte überschritten, ist zudem eine Prüfung durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater notwendig.
Nach den geltenden Vorschriften des Verpackungsrechts bestehen Registrierungs- und Meldepflichten gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Werden bestimmte Schwellenwerte überschritten, müssen die Hersteller zudem eine Erklärung abgeben und eine Prüfung durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vornehmen lassen.
Die Prüfpflicht gilt grundsätzlich für alle Hersteller in Deutschland, die Verpackungen in Umlauf bringen und dabei bestimmte Schwellenwerte überschreiten.
Eine Prüfung des Dualen Systems ist erforderlich, wenn das Duale System dies vorsieht. Eine Meldung an die ZSVR ist notwendig, wenn die jeweiligen Schwellenwerte übertroffen werden. Diese liegen derzeit bei
Die Fristen zur Prüfung des Dualen Systems sind in der Regel der 31. März oder der 30. Juni. Für die Prüfung des ZSVR gilt der 15. Mai als Deadline.
Bei PwC hat sich ein erfahrenes Team auf die betriebswirtschaftliche Prüfung von Verpackungen spezialisiert. Die PwC-Expert:innen führen unabhängige betriebswirtschaftliche Prüfungen von Vollständigkeitserklärungen, Mengenmeldungen und sonstigen gesetzlich vorgesehenen Nachweisen nach den jeweils geltenden Vorschriften des europäischen und nationalen Verpackungsrechts durch. Wir prüfen sowohl die Herstellererklärungen gemäß § 10 VerpackDG an die Zentrale Stelle Verpackungsregister als auch die Jahresabschlussmengenmeldungen gegenüber den Dualen Systemen und anderen verpflichteten Stellen.
Darüber hinaus bietet unser Team auch Unterstützung bei Prüfungen nach dem Elektrogesetz und dem Urheberrechtsgesetz an, sowie seit Einführung der Prüfungspflicht auch Prüfungen nach dem Einwegkunststoffondsgesetz.
Am 11. Mai 2023 erließ der deutsche Gesetzgeber das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG). Das Gesetz wird auch als deutsche Plastiksteuer bezeichnet. Nachdem Länder wie Spanien, Italien und Großbritannien bereits eine Plastiksteuer eingeführt hatten, zog Deutschland mit dem Einwegkunststofffondsgesetz nach und führte ebenfalls eine Plastikabgabe ein. Dieses Gesetz trat am 1.Januar 2024 in Kraft. Die ersten Zahlungen werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Jahr 2025 erstmals fällig.
Ziel des Gesetzes ist es, die negativen Auswirkungen bestimmter Einwegkunststoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden oder zu vermindern. Gleichzeitig sollen auf diesem Weg innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle und Produkte gefördert werden.
Ein erfahrenes PwC-Team übernimmt die betriebswirtschaftliche Prüfung nach dem Einwegkunststofffondsgesetz – entweder gekoppelt an die Verpackungsprüfung, um Synergieeffekte zu nutzen, oder losgelöst als eigenständige betriebswirtschaftliche Prüfung.
Am 20. Oktober 2015 wurde das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) verabschiedet. Es zielt darauf ab, den Einfluss von Elektro- und Elektronikgeräten auf die Umwelt zu minimieren. Denn die korrekte Entsorgung und das Recycling von Elektroschrott sind wichtige Umweltaspekte. Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten müssen demnach eine Evaluierung durchführen, um sicherzustellen, dass ihre Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Dabei geht es unter anderem um die ordnungsgemäße Kennzeichnung, die Registrierung der Produkte bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR), die Bereitstellung von Informationen über die Entsorgung und die Erfüllung ökologischer Anforderungen.
Die Stiftung EAR kann Hersteller auffordern, ihre Mengenmitteilungen durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist anhand von festgelegten Prüfkriterien bestätigen zu lassen. Ein erfahrenes PwC-Team hat sich auf die betriebswirtschaftliche EAR-Prüfung nach dem Elektrogesetz spezialisiert und unterstützt Sie bei diesen Prüfungen.
Am 1. Januar 2008 ist die als "Korb 2" bekannte Reform des Urheberrechtsgesetzes in Kraft getreten. Die gesetzlichen Regelungen wurden zuletzt zum 1.März 2018 angepasst. Sie sehen folgendes vor: Alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch oder zum Gebrauch im Rahmen gesetzlich erlaubter Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen benutzt wird, sind vergütungspflichtig.
Das Gesetz betrifft Hersteller, Vertriebsunternehmen und Importeure der Produkte und dient dem Schutz der Rechte von Urhebern und Rechtsinhabern geistigen Eigentums. Die Vergütungspflicht gilt für Händler und Importeure bestimmter Produkte, die zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendet werden können. Typischerweise geht es hierbei um Geräte und Speichermedien.
Ein erfahrenes PwC-Team hat sich auf die betriebswirtschaftliche Prüfung nach dem Urheberrechtsgesetz und privaten Überspielungsrechten (ZPÜ-Prüfung) spezialisiert. Es bringt profunde Expertise bei der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur privaten Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken mit und unterstützt Sie bei etwaigen Prüfungen.