COVID-19 und Verrechnungspreise

06 Juli, 2020

Verrechnungspreise – Verluste angemessen verteilen

Wenn Produktionsbänder wochenlang stillstehen, wirkt sich das auch auf die Verrechnungspreise aus. PwC hat darauf mit einer Sonderausgabe des Newsletters „Transfer Pricing Perspectives DACH“ reagiert. In diesem Beitrag erfahren Sie, vor welche speziellen Herausforderungen die COVID-19-Krise deutsche Konzerne mit Tochtergesellschaften in China stellt.

Angemessene Zielmarge für Routineunternehmen während COVID-19

Verrechnungspreise werden vorwiegend auf der Grundlage von Planrechnungen festgelegt und die Fremdüblichkeit wird durch Steuerung der Gesamtprofitabilität gewährleistet (bei Routinegesellschaften vor allem mithilfe der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode). Dabei ist zu prüfen, ob die geplante Gesamtbetrachtung der Profitabilität des Routineunternehmens während der COVID-19-Krise noch als fremdüblich anzusehen oder eine Absenkung der Zielmargen geboten ist.

Eine Absenkung unterhalb der ermittelten Fremdvergleichsbandbreite lässt sich nicht mit Benchmarkinganalysen begründen, die die Implikationen von COVID-19 noch gar nicht enthalten können. Notwendig ist deshalb, mittels weiterer markt- und branchenspezifischer Analysen und ökonomischer Indikatoren in einem Vergleich des COVID-19-Zeitraums mit dem Vorjahreszeitraum ökonomische Argumente für eine weitere Absenkung ausfindig zu machen. Das kann unter anderem durch die Berücksichtigung von Umsatz- und Gewinneinbrüchen geschehen. Grundsätzlich stellt sich dabei die Frage, bis zu welchem Punkt ein fremder Dritter überhaupt noch bereit wäre, seine Routineunternehmen weiter zu betreiben. Eine andere Frage ist, inwieweit die chinesischen Finanzämter eine Absenkung in der gegebenen Situation tolerieren werden.

Überlegungen zur Erreichung der Zielmarge

Aus vertraglicher Sicht würde ein fremder Dritter Verträge mit Zulieferern und Abnehmern bei geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aufgrund von COVID-19 auf gesonderte Regelungen hin überprüfen: Möglicherweise enthalten die betreffenden Verträge geeignete Klauseln zu höherer Gewalt (Force majeure).

Aus chinesischer Sicht ist ein Ereignis als höhere Gewalt einzustufen, wenn es unvorhersehbar, unvermeidbar, nicht überwindbar und die Ursache dafür ist, dass die Parteien ihren vereinbarten Vertragsverpflichtungen nicht nachkommen können. Das kann für mit COVID-19 ursächlich zusammenhängende Verluste des Routineunternehmens (etwa aus nicht beauftragten Mengen) in Betracht kommen und eine Entschädigung oder Kostenübernahme durch den Prinzipal als nicht geboten erscheinen lassen.

Allerdings basieren die Leistungsvereinbarungen zwischen Prinzipal und Routineunternehmen in der Regel auf langjährigen Geschäftsbeziehungen. Der Verzicht auf eine Entschädigungszahlung während COVID-19 könnte je nach Höhe der Verlusttragung zukünftige Leistungsbeziehungen und das Routineunternehmen existenziell bedrohen. Daher könnte der Prinzipal auf Basis einer Nachverhandlung dennoch bereit sein, eine Entschädigungszahlung zu leisten. In diesem Fall müsste die Kompensation unter Fremdvergleichsaspekten auf Basis der angefallenen Kosten und Erlöse in den relevanten Vergleichszeiträumen – etwa COVID-19-Zeitraum, Übergangszeitraum, Normalzustand – ermittelt werden.

Kosten, die von der Routinegesellschaft „kontrolliert“ werden, bei denen jedoch keine Anstrengungen unternommen wurden, um sie zu reduzieren (wie Überstunden oder Boni), könnten von der Kostenbasis ausgeschlossen werden. Wenn der Prinzipal umgekehrt Einfluss auf die Kosten, aber dennoch keine Maßnahmen zur Reduzierung ergriffen hat, könnte ein Einbezug unterstellt werden.

Davon unabhängig ist auch eine unterjährige transaktionsbezogene Anpassung der Margen denkbar. Auch dabei sollte im Vordergrund stehen, dass ein fremder dritter Routineunternehmer sein Unternehmen ohne die Chance, erlittene Verluste in einem angemessenen Zeitraum wieder aufzuholen, wohl liquidieren würde. Umgekehrt wäre auch ein fremder dritter Routineunternehmer in den außergewöhnlichen Zeiten von COVID-19 sicher zu gewissen Zugeständnissen bereit. Eine solche Überlegung kann eine Nachjustierung der Margen und der Verrechnungspreissystematik vertretbar machen.

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Besondere Herausforderung für Unternehmen

Als chinesische Besonderheit ist bei grenzüberschreitenden Zahlungen die strenge Aufsicht der State Administration of Foreign Exchange zu beachten. Zahlungen ohne einen durch Dokumente nachgewiesenen konkreten Zahlungsgrund laufen Gefahr, nicht ausgeführt zu werden. Das betrifft vor allem die rein steuerlich bedingten Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den Rechnungspreisen. Generell sollte die Routinegesellschaft daher rasch an die Zielmarge herangeführt werden. Die mit einer soliden Argumentation zu begründenden einzelnen Zahlungen sollten darüber hinaus bereits im Laufe des Jahres erfolgen und nicht erst mit einer Einmalzahlung am Jahresende.

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