Steuervorteile für in- und ausländische Beschäftigte um zwei Jahre verlängert

31 März, 2022

Quasi in der letzten Minute hat die chinesische Regierung mit zwei viel beachteten Verwaltungsschreiben für Erleichterung bei in- und ausländischen Beschäftigten sowie deren Unternehmen in China gesorgt. Die am 31. Dezember 2021 vom Finanzministerium (MOF) und vom Verwaltungsamt für Steuern (STA) veröffentlichten Public Notices [2021] Nr. 42 und Nr. 43 haben kurz vor Toresschluss die erhoffte Verlängerung wichtiger Einkommensteuervorteile in China gebracht.

Mit Public Notice [2021] Nr. 42 wurde vor allem die Anwendung der Präferenzbesteuerung für den Jahresbonus nach Caishui [2018] Nr. 164 um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Auch wurde die Aufhebung der steuerlichen Vorzugsbehandlung von Beteiligungsprogrammen gelisteter Unternehmen um ein Jahr verschoben auf den 31. Dezember 2022. Mit Public Notice [2021] Nr. 43 wird schließlich die Steuerfreiheit für ausländische Arbeitnehmer bei verschiedenen Sachbezügen (vor allem Schulgeld- und Mietzuschuss) für weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2023 gewährt. Die durch diese Verlängerungen verhinderte steuerliche Mehrbelastung ist beträchtlich, sowohl für Beschäftigte als auch für ihre Unternehmen in China.

Spitzensteuer betrifft viele hoch Qualifizierte

Bis 2018 räumte das chinesische Einkommensteuerrecht allen Beschäftigten (mit oder ohne chinesische Staatsangehörigkeit) jährlich einmalig die Versteuerung des Jahresbonus zu einem präferierten Einkommensteuersatz ein. Dieser ergab sich über ein fiktives Zwölfteln des Jahresbonus und daher im Ergebnis aus einer Milderung der persönlichen Steuerprogression. So waren auch für Einkommensteuerzahler, die sich mit ihrem regulären Gehalt schon im Bereich des Spitzensteuersatzes von 45 Prozent bewegen, in der Praxis je nach Höhe des Bonus moderate Steuersätze auf den Jahresbonus zum Beispiel von zehn bis 35 Prozent möglich. Bitte beachten Sie: Der Spitzensteuersatz greift in China unabhängig von der familiären Situation schon vergleichsweise früh und wird deshalb bei vielen hoch qualifizierten Beschäftigten regelmäßig angewandt.

Die beschriebene vorteilhafte Regelung sollte nach Caishui [2018] Nr. 164 eigentlich nach einer dreijährigen Übergangsfrist, also am 31. Dezember 2021, auslaufen. Der Jahresbonus sollte daher ab 2022 wie das Grundgehalt der regulären Besteuerung und damit dem persönlichen Spitzensteuersatz unterliegen. Dank Public Notice [2021] Nr. 42 können sich chinesische wie nicht chinesische Beschäftigte nun über einen weiteren Aufschub von zwei Jahren freuen. 

Speziell für ausländische Beschäftigte verhindert die Verlängerung der Steuerfreiheit verschiedener Sachbezüge eine ursprünglich vorgesehene Mehrbelastung. Durch die Verlängerung können Unternehmen ihren ausländischen Beschäftigten nun bis zum 31. Dezember 2023 Zuschüsse zur Miete und zum Schulgeld gewähren (beziehungsweise diese direkt an den Vermieter oder die Schule bezahlen), ohne dass der geldwerte Vorteil beim Unternehmen zu einer Einkommensbesteuerung in China führt. Auch hier sind die dadurch verhinderten Mehrbelastungen bei Jahresmieten (zwischen 40.000 und 80.000 Euro in den großen Städten Chinas) und Schulgeldkosten (zwischen 25.000 und 50.000 Euro pro Kind und Schuljahr) sowie bei dem üblicherweise anzuwendenden Steuersatz in Höhe von 45 Prozent erheblich.

Für beide Verlängerungen gilt: Bei Arbeitsverhältnissen mit Nettovereinbarung oder einer steuerlichen Ausgleichsvereinbarung (also in den Fällen, in denen das Unternehmen die chinesische Einkommensteuer trägt) kommt dieser Vorteil nicht den Beschäftigten, sondern dem Unternehmen zugute. Dieses kann dadurch auch die besonders ungünstige Hochrechnung bei übernommener Einkommensteuer vermeiden oder abmildern, die sich daraus ergibt, dass die vom Unternehmen übernommene Einkommensteuer wiederum einen geldwerten Vorteil für die Beschäftigten darstellt.

Ausblick

Die erfreulichen Beschlüsse zum Jahresausklang 2021 sollten niemand darüber hinwegtäuschen, dass die Anwendbarkeit der genannten steuerlichen Vorzugsbehandlungen lediglich verlängert wurde. Beide werden also spätestens im Vorfeld des 1. Januar 2024 erneut zum Thema werden. Schon jetzt sollten Unternehmen daher prüfen, wie die absehbaren Änderungen im Gehaltsgefüge der betroffenen Beschäftigten sowie bei der Unternehmensbudgetierung berücksichtigt werden können.

Internationale Schulen doppelt betroffen

Neben den Unternehmen werden auch andere Organisationen mit ausländischen Angestellten wie beispielsweise internationale Schulen von den Änderungen erheblich betroffen sein. Internationale Schulen beschäftigten für den Unterricht nach nicht chinesischem Curriculum eine große Zahl ausländischer Lehrkräfte. Üblicherweise wird den Kindern dieser Lehrkräfte der Besuch der internationalen Schule unentgeltlich gestattet. Dieser unentgeltliche Schulbesuch ist nach steuerlichen Grundsätzen ein geldwerter Vorteil und wäre ab dem 1. Januar 2024 voll der chinesischen Einkommensteuer zu unterwerfen. 

Mit Blick auf die Höhe der Steuerbelastung wird die Schule den Lehrkräften die volle Steuerlast aber nicht zumuten können. Über die von der Schule zu tragenden Kosten der übernommenen Einkommensteuer sowie die notwendige Hochrechnung ist aber ein massiver zusätzlicher Kostendruck zu erwarten, der wiederum zu einer Erhöhung des Schulgelds führen könnte.

Jetzt schon auf den 1. Januar 2024 vorbereiten

Sicher werden die Vertretungen der deutschen und anderer ausländischer Unternehmen in China wie etwa die Europäische Handelskammer auch mit Blick auf den 1. Januar 2024 wieder Lobbyaktivitäten starten, um die Wucht der Thematik aufzuzeigen. Die Gesprächserfahrung der letzten Jahre sowie die Verlängerung für zwei Jahre zeigt allerdings auch: Die chinesische Regierung hat die Entwicklung hin zur vollen Besteuerung nicht grundsätzlich infrage gestellt, sondern möchte mit Blick auf die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung offenbar eher eine weitere temporäre Entlastung gewähren. 

Alexander Prautzsch
Tel.: +86 21 2323-3375
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Um auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein, sollten sich die Beschäftigten und die Unternehmen in China möglichst rasch überlegen, wie sie sich auf eine mögliche neue Situation ab dem 1. Januar 2024 einstellen.

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