Länderbeiträge: Israel, Niederlande und USA

30 November, 2022

In dieser Rubrik informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen in Israel, den Niederlanden und den USA.

Israel

Neue Verrechnungspreisvorschriften ab 2022

Von Karoline Heil-Plaksa. In Israel wurden zwei Gesetzesänderungen hinsichtlich der Dokumentation von Verrechnungspreisen erlassen. Zunächst hatte das israelische Parlament am 30. Juni 2022 Änderungen an den in den Abschnitten 85A, 243 und 244(A) der israelischen Steuerverordnung geregelten Verrechnungspreisvorschriften gebilligt. Es wurden zwei zusätzliche Abschnitte, 85B und 85C, eingeführt, welche die gesetzliche Grundlage für den länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report - CbCR) sowie die Stammdokumentation (Master File) schaffen.

Darüber hinaus genehmigte der Finanzausschuss des israelischen Parlaments am 22. September 2022 eine Aktualisierung der israelischen Steuervorschriften, bei denen es sich um eine gesetzlich bindende Sekundärgesetzgebung handelt, die weitere Leitlinien zu den Verrechnungspreisvorschriften enthält und die Dokumentationspflicht für Master File und Local File regelt.

Mit diesen beiden Änderungen setzt Israel nun ebenfalls formell Aktionspunkt 13 der OECD-Initiative zum dreistufigen Dokumentationsansatz (Local File, Master File und CbCR) um. Die neuen Vorschriften zu Local File, Master File und CbCR stimmen im Allgemeinen mit den Empfehlungen der OECD überein. Beim Local File sind Steuerpflichtige zudem angehalten alle relevanten Nachweise, wie Verträge oder transaktionsbezogene Informationen, die anderen ausländischen Steuerbehörden zur Verfügung gestellt wurden, einschließlich sogenannter Advance Pricing Agreement (APA-) Anträge, vorzuhalten. Das Master File ist von multinationalen Unternehmen einzureichen, die im Vorjahr einen Umsatz von mindestens 150 Millionen Neuer Schekel (NIS) – etwa 43 Millionen US-Dollar – erzielt haben. Local File und Master File müssen innerhalb von 30 (anstatt wie bisher 60) Tagen nach Aufforderung durch die israelischen Steuerbehörden vorgelegt werden.

Zudem muss jede israelische Muttergesellschaft eines Konzerns mit einem Konzernumsatz von mehr als 3,4 Milliarden NIS im Vorjahr (750 Millionen Euro zum Wechselkurs 2015) ein CbCR einreichen. Das CbCR wird im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs an andere Länder weitergeleitet, die mit dem Staat Israel ein entsprechendes Abkommen unterzeichnet haben. Die Einreichung des CbCR durch eine Ersatzgesellschaft ist auf Antrag möglich. Das CbCR sollte innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres eingereicht werden.

Die neuen Anforderungen in Bezug auf Local File, Master File und CbCR gelten bereits ab dem Wirtschaftsjahr 2022. Israelischen Steuerpflichtigen ist daher zu einer zeitnahen Erstellung aller erforderlichen Dokumentationen geraten.

Niederlande

Neue Verwaltungsgrundsätze des niederländischen Finanzministeriums und ihre Auswirkungen auf konzerninterne Finanztransaktionen

Von Tanja Keser und Jérome Herbert Limpinsel. Am 1. Juli 2022 hat das niederländische Finanzministerium neue Verwaltungsgrundsätze veröffentlicht und damit den Erlass aus dem Jahr 2018 ersetzt. Von besonderem Interesse für konzerninterne Finanztransaktionen sind dabei insbesondere die Ausführungen zu konzerninternen Darlehen (Abs. 9.1) und konzerninternen Finanzdienstleistern (Abs. 9.2). In Bezug auf konzerninterne Darlehen wird deutlich, dass die Finanzverwaltung im Allgemeinen die Meinung der OECD gemäß Kapitel X vom 11. Februar 2020 teilt.

Eine wesentliche Abweichung gegenüber den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien besteht dagegen in Bezug auf die Verwendung von Kreditratings zur Bestimmung der Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers. So wird für Darlehensnehmer unter dem sogenannten Investment Grade ein Nachweis darüber gefordert, dass ein vergleichbares Darlehen unter vergleichbaren Rahmenbedingungen zwischen unverbundenen Parteien überhaupt vergeben worden wäre. Zudem werden neue Leitlinien für die Bestimmung von fremdvergleichskonformen Zinssätzen aufgestellt. Diesbezüglich wird auf die Vorgehensweise in den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien und somit auf die Verwendung der Preisvergleichsmethode sowie auf die sogenannte Cost-of-Funds-Methode verwiesen.

Mit ihren Ausführungen in Bezug auf konzerninterne Finanzdienstleister weicht die niederländische Finanzverwaltung von ihren bisherigen Leitlinien ab. So unterscheiden die Grundsätze nun zwischen drei Arten von Finanzdienstleistern. Abhängig davon, inwieweit die Dienstleister die zugrundeliegenden Risiken kontrollieren und sie finanziell in der Lage sind, diese zu tragen, wird wie folgt unterschieden: a) volle Kontrolle, b) keine Kontrolle und c) der Finanzdienstleiter teilt die Kontrolle der Risiken mit dem Rest der Gruppe. Die Vergütung des Finanzdienstleisters hängt schließlich von der Einstufung in diese Kategorien ab. Einem Finanzdienstleister steht nur eine Risikoprämie in Höhe entsprechender Staatsanleihen zu, wenn dieser keine Kontrolle über die Risiken aus der Darlehensvergabe hat.

Jedoch fehlen spezifische Vorgaben zu den Faktoren, die bei der Preisgestaltung der Transaktionen zu berücksichtigen sind. Gerade in den Fällen, in denen der Finanzdienstleister keine wesentlichen Risikokontrollfunktionen übernimmt, dürfte die Diskussion darüber, wem die Erträge zuzurechnen sind und über den Charakter dieser Transaktion weiterhin komplex bleiben. Daneben passt die Finanzverwaltung in Abs. 9.3 (Cash Pooling) und in Abs. 9.4 (konzerninterne Garantien) ihren Ansatz an das Kapitel X der OECD Verrechnungspreisrichtlinien an.

USA

US-Steuergericht erlässt neues Urteil zu konzerninterner Lizenzverrechnung

Von Louisa-Friedericke Cockx und Ann Cathrin Bockrath. Das US-Steuergericht veröffentlichte am 18. August 2022 seine zweite Entscheidung in der Rechtssache Medtronic (Medtronic III). Dabei wandte es eine nicht näher spezifizierte Verrechnungspreismethode an, welche die Zuweisung von Einkünften an die in den USA ansässige Muttergesellschaft von Medtronic (Medtronic US) bei bestimmten konzerninternen Transaktionen im Zusammenhang mit der Lizenzierung von immateriellen Gütern an die puerto-ricanische Produktionstochter (MPROC) erhöhte.

In der Rechtssache Medtronic III kam das Finanzgericht zu dem Schluss, dass weder die von Medtronic angewandte Preisvergleichsmethode, noch die von der Bundessteuerbehörde präferierte Gewinnvergleichsmethode, die beste Methode zur Bestimmung fremdüblicher Lizenzgebühren sei. Die Bundessteuerbehörde vertrat dabei die Auffassung, dass die MPROC als Auftragsfertiger zu behandeln sei und dieser lediglich eine Routinemarge zusteht, während das Residualeinkommen der Medtronic US zuzuordnen sei. Stattdessen passte das Finanzgericht auf eine während des Verfahrens von Medtronic vorgeschlagene Methode an. Diese Methode des Gerichts führte zu einem Großhandelslizenzsatz von 48,8 Prozent.

Die Entscheidung Medtronic III stellt einen nicht spezifizierten Methodenansatz dar, von dem das Finanzgericht glaubt, er würde die Lücke zwischen der Preisvergleichsmethode von Medtronic und der Gewinnvergleichsmethode der Bundessteuerbehörde schließen, die beide vom Gericht aus Gründen der mangelnden Vergleichbarkeit abgelehnt wurden. Die Preisbildungsmethode des Gerichts stützte sich dabei auf Aspekte der beiden abgelehnten Methoden und teilte den Residualgewinn auf einer 80/20-Basis auf, nachdem der Gewinn jeder Partei zunächst auf Basis der Preisvergleichsmethode und in einem zweiten Schritt auf Basis der Gewinnvergleichsmethode zugewiesen wurde. Die Methode des Gerichts wurde zwar als „nicht spezifizierte Methode“ bezeichnet, ähnelte aber im Kern der Gewinnaufteilungsmethode. Das Urteil bestätigt auch, dass die Gewinnvergleichsmethode nicht auf alle ausländischen Lizenznehmer anwendbar ist und dass Risikozuweisungen durch konzerninterne Vereinbarungen respektiert werden können, wenn eine angemessene wirtschaftliche Substanz vorhanden ist. Letztlich zeigt das Urteil die potenzielle Bedeutung von ergänzenden Analysen bei konzerninternen Transaktionen.

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