Klare Strukturen und neue Wahlmöglichkeiten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Überarbeitete ESRS (2026): Jetzt die richtigen Weichen stellen

Frau am Laptop
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  • 05 Okt 2026

Am 3. Juli 2026 hat die EU-Kommission den finalen delegierten Rechtsakt zur Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) 2026 verabschiedet. Das Signal ist deutlich: Die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten und die damit einhergehenden administrativen Herausforderungen für Unternehmen sollen reduziert werden. Signifikante Vereinfachungen bringen unter anderem die Vereinheitlichung von Angaben, neu gewonnene Flexibilität in Struktur und Darstellung sowie inhaltliche Klarstellungen. 

Für berichtspflichtige Unternehmen ist das eine gute Nachricht – aber kein Grund, abzuwarten. Denn wer schon heute berichtet, sollte jetzt seine Berichtsstrategie überprüfen und die passende Anwendungsoption für das Geschäftsjahr 2026 festlegen. Wer künftig neu berichten muss, sollte die verbleibende Zeit gezielt zur Vorbereitung nutzen, um die Erleichterungen möglichst sinnvoll auszuschöpfen. 

von Ina Herder, Nicolette Behncke und Rhea Kraft 


Das Wichtigste in Kürze

  • Deutlich weniger Angaben, aber kein Selbstläufer: Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt gegenüber den ESRS (2023) um rund 60 % – vor allem durch das Zusammenführen und Vereinheitlichen bestehender Angaben. 
  • Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2027 beginnen: Für das Geschäftsjahr 2026 stehen bereits berichtenden Unternehmen der „Welle 1“ drei Anwendungsoptionen offen. 
  • Klarere Strukturen und Berichtsgrundsätze: Übersichtlichere Standards, vereinheitlichte Angaben in ESRS 2 und flexiblere Darstellungsformate sowie die explizite Einführung der Konzepte „Fair Presentation“ und „Undue Cost or Effort“ im Einklang mit den IFRS. 
  • Pragmatischere Wesentlichkeitsanalyse: mehr Flexibilität durch die Wahl zwischen Top-down- und Bottom-up-Ansatz sowie der Nutzung von „ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen verfügbare[n] Informationen“. 
  • Neue Erleichterungen und Übergangsvorschriften: für Übernahmen und Veräußerungen von Tochterunternehmen sowie konkrete Kennzahlen. 
  • Trotz Vereinfachung bleibt der Umsetzungsaufwand hoch: Die zentralen Themen der Berichterstattung bestehen fort. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig aktiv werden, um die Umstellung strukturiert umzusetzen.  

Ein regulatorischer Kurswechsel 

Der überarbeitete Rechtsakt ist das Ergebnis des Omnibus-Pakets vom Februar 2025, mit dem die EU die Berichtspflichten für betroffene Unternehmen vereinfachen will. Er behält den bekannten Aufbau der ESRS bei – zwei übergreifende und zehn themenspezifische Standards. Neu ist die Stoßrichtung: kürzere, klarere Texte, mehr Flexibilität, reduzierte und stärker vereinheitlichte Angaben. 

Das Ziel: die Nachhaltigkeitsberichterstattung besser zu strukturieren und die wesentlichen Informationen stärker in den Vordergrund zu rücken – und so die Kernziele der CSRD zu schärfen.

Von der übergreifenden Struktur bis zu den fachlichen Standards: Was sich ändert 

Der Schwerpunkt der Überarbeitung liegt in drei übergreifenden Bereichen: einer flexibleren Berichtsarchitektur, geschärften Berichtsgrundsätzen und inhaltlichen Klarstellungen, insbesondere im Prozess der doppelten Wesentlichkeitsanalyse. 

Die Berichterstattung wird flexibler aufgebaut: Unternehmen können die Struktur ihres Nachhaltigkeitsberichts stärker an ihre Bedürfnisse anpassen, beispielsweise eine Executive Summary voranstellen oder den EU-Taxonomie-Abschnitt frei positionieren. Zugleich werden themenübergreifende Angaben stärker vereinheitlicht. So werden etwa die Angaben zu den finanziellen Effekten unter ESRS 2 zusammengeführt und standardisiert (mit Ausnahme des ESRS E1). Das reduziert Redundanzen und macht die Standards insgesamt übersichtlicher und besser strukturiert. 

Zwei Grundsätze schaffen einen klareren Ermessensrahmen: Der „Fair Presentation“-Grundsatz stellt eine wahrheitsgetreue Darstellung aller wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie der Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, in den Vordergrund. Der „Undue Cost or Effort“-Grundsatz erlaubt es, sich auf angemessene und belastbare Informationen zu stützen, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand oder Kosten verfügbar sind. Beide Konzepte sind aus den IFRS bekannt und erhöhen die Anschlussfähigkeit an andere Rahmenwerke. 

Zahlreiche Unschärfen der ESRS (2023) wurden ausgeräumt. So gibt es zur Brutto- vs. Nettobetrachtung von negativen Auswirkungen in der doppelten Wesentlichkeitsanalyse nun klare Leitlinien: Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer potenziellen negativen Auswirkung dürfen Unternehmen unter definierten Voraussetzungen bereits umgesetzte Minderungs- oder Präventionsmaßnahmen berücksichtigen. Klargestellt wird zugleich, dass diese Maßnahmen nicht als positive Auswirkung gewertet werden dürfen. Weiterhin müssen Unternehmen nicht mehr jede denkbare Auswirkung, jedes Risiko und jede Chance über die gesamte Wertschöpfungskette prüfen. Sie dürfen entlang des „Undue Cost or Effort“-Ansatzes auf „ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen verfügbare Informationen“ zurückgreifen und zwischen einem Top-down- und einem Bottom-up-Ansatz zur Bestimmung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen wählen. 

Darüber hinaus schaffen die ESRS (2026) zusätzliche Erleichterungen im Berichtsprozess – etwa beim Einbezug von Unternehmensübernahmen und -veräußerungen, bei der Nutzung von Schätzungen für Informationen aus der Wertschöpfungskette und bei der Berechnung von Kennzahlen, von der u. U. Tätigkeiten ohne wesentlichen Einfluss auf das jeweilige Thema ausgenommen werden können. Ergänzend werden die Berichtsgrenzen für bestimmte Einzelfälle klargestellt, beispielsweise für nicht wesentliche Tochterunternehmen oder gemeinsame Tätigkeiten („Joint Operations“). 

Auch die zehn Themenstandards wurden gestrafft: Vor allem bei Konzepten, Maßnahmen und Zielen sind zahlreiche Datenpunkte entfallen oder zusammengefasst worden. Strukturell wurden die Standards überarbeitet: Die Anwendungshinweise rücken näher an die jeweils zugehörigen Angabepflichten, und freiwillige Angaben wurden gestrichen oder in Anwendungshinweise überführt. Das macht die Standards insgesamt übersichtlicher.  

Daneben gibt es inhaltliche Änderungen in einzelnen Themenstandards (hier ein Auszug): 

  • E1 – Klima: Die Verwendung einer klimabezogenen Szenarioanalyse zur Identifikation von Klimarisiken ist nun ausdrücklich freiwilliger Bestandteil der Klimarisikoanalyse. Zudem besteht bei der Festlegung der Berichtsgrenzen für die THG-Emissionen ein Wahlrecht zwischen finanzieller Kontrolle, operativer Kontrolle und dem At-Equity-Ansatz, wobei spezifische Vorgaben des ESRS 1 vorgehen. 
  • E2 – Umweltverschmutzung: Die Kennzahlen zu (besonders) besorgniserregenden Stoffen (SoC und SVHC) wurden neu strukturiert und teils reduziert, der verpflichtende E-PRTR-Bezug entfällt zugunsten einer betriebsinternen Bewertung der wesentlichen Schadstoffemissionen, und die Kennzahl zu Mikroplastik beschränkt sich künftig auf primäres Mikroplastik. 
  • G1 – Unternehmensführung: Angaben hinsichtlich der Lieferantenauswahl beziehen sich nunmehr explizit auf die Nachhaltigkeitsleistung von Lieferanten. Zudem muss im Kontext der Angaben zu Zahlungspraktiken zum einen die Kennzahl „Standard Payment Terms“ nach SMEs aufgeschlüsselt werden, zum anderen entfällt die Angabe der durchschnittlichen Zeit, die das Unternehmen benötigt, um eine Rechnung zu begleichen. 

Bei aller Entlastung gilt: Die neuen Standards ergeben weiterhin einen hohen Umsetzungsaufwand – an einigen Stellen steigt die erwartete Genauigkeit sogar. So sind etwa Vorfälle im Bereich Menschenrechte und Diskriminierung (S1) nur noch dann berichtspflichtig, wenn sie begründet und überprüft sind. Das konkretisiert die Angabe, schärft jedoch die Anforderungen an Nachweise und Dokumentation. Kurz: Die Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt – der Umsetzungsaufwand bleibt jedoch erheblich. 

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Wer wann berichtet *

Um zu bestimmen, für welche Unternehmen die ESRS (2026) relevant sind, sind drei Gruppen mit jeweils eigenen Fristen und Wahlmöglichkeiten zu unterscheiden:

Bereits berichtende Unternehmen („Welle 1“): 

Wer schon heute nach der CSRD berichtet, hat für das Geschäftsjahr 2026 die Wahl zwischen drei Anwendungsoptionen, die ausgewählte Neuerungen der ESRS (2026) bereits übernehmen.

Erstberichtende Unternehmen („Andere Unternehmen“ oder „Welle 2“): 

Unternehmen, die die Schwellenwerte von durchschnittlich 1.000 Arbeitnehmern und 450 Mio. € Umsatzerlösen überschreiten, berichten für das Geschäftsjahr 2027 und wenden dabei direkt die überarbeiteten ESRS (2026) an. Für sie entfällt die Optionswahl – im Vordergrund steht die frühzeitige Vorbereitung.

Unternehmen außerhalb der EU: 

Drittstaatenunternehmen mit konsolidierten EU-Umsatzerlösen von mehr als 450 Mio. € und einem EU-Tochterunternehmen oder einer EU-Zweigniederlassung mit mehr als 200 Mio. € Umsatzerlösen werden ab dem Geschäftsjahr 2028 berichtspflichtig. Sie können zwischen den ESRS (2026) und den eigens für Drittstaatenunternehmen entwickelten Nicht-EU-ESRS (sog. ESRS-40a) wählen, die derzeit noch von der EFRAG erarbeitet werden.

* Die Berichterstattungspflicht nach ESRS ist abhängig von der Umsetzung der CSRD in nationales Recht.

Drei Wege für das Geschäftsjahr 2026  

Für bereits verpflichtend berichtende Unternehmen lohnt sich der genaue Blick auf die drei Optionen, denn sie unterscheiden sich deutlich darin, wie viel Umstellung kurzfristig notwendig ist und wie viel Vereinfachung sie bereits ermöglichen.  

Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, haben sie die Wahl:

Die Anwendung der bestehenden Standards minimiert den Umstellungsaufwand, bedeutet aber auch, dass die Erleichterungen der ESRS (2026) noch nicht genutzt werden können.

Die sofortige Anwendung aller Regelungen der neuen ESRS (2026) erfordert umfassende Anpassungen der Berichtsstrategie, ermöglicht aber sofort den maximalen Nutzen der Vereinfachungen.

Für das Geschäftsjahr 2026 besteht die Möglichkeit weiterhin die ESRS (2023) anzuwenden und gleichzeitig ausgewählte Erleichterungen zu nutzen, welche im ESRS (2026)-Delegated Act definiert sind. Diese ausgewählten Erleichterungen umfassen beispielsweise den Top-down-Ansatz im Kontext der Wesentlichkeitsanalyse, das Hinzufügen einer Executive Summary sowie Erleichterungen bei der Kennzahlenerhebung, Übernahmen und Veräußerungen von Tochterunternehmen. Dieser Ansatz ermöglicht die Nutzung von Vereinfachungen ohne eine vollumfängliche Umstellung auf die ESRS (2026), ist jedoch nur für das Geschäftsjahr 2026 zulässig und erfordert demnach weitere Umstellungen im Folgeberichtsjahr.

Unabhängig von der Wahl gilt: Unternehmen müssen in ihrer Nachhaltigkeitserklärung transparent angeben, welche Option sie anwenden. Ab dem Geschäftsjahr 2027 sind die ESRS (2023) nicht mehr anwendbar.

Schritte, die Unternehmen jetzt anstoßen sollten 

Ob wiederkehrende oder erstmalige Berichterstattungspflicht – die kommenden Monate entscheiden darüber, wie effizient die künftige Berichterstattung aufgesetzt wird. 

Diese Schritte gehören jetzt auf die Agenda: 

Für bereits berichtende Unternehmen steht diese Wahl zunächst im Vordergrund. Bewerten Sie die drei Optionen nach Aufwand, Nutzen und Risiko und entscheiden Sie strukturiert, welche Erleichterungen Ihnen tatsächlich helfen. Weisen Sie die gewählte Option später transparent im Bericht aus.

Aktualisieren Sie Ihre doppelte Wesentlichkeitsanalyse nach den neuen Vorgaben und nutzen Sie die gewonnene Flexibilität – mit einem klaren Blick auf die Implikationen des Top-down- vs. Bottom-up-Ansatzes.

Gleichen Sie Ihre bestehende Berichterstattung mit den ESRS (2026) ab und identifizieren Sie Lücken bei qualitativen und quantitativen Angaben. Prüfen Sie Ihre zu berichtenden Datenpunkte auf Berichtserleichterungen und neue Anforderungen.

Aktualisieren Sie IT-Systeme, Templates und Datenerhebungsprozesse rechtzeitig für das Geschäftsjahr 2027 – hier bleibt der Aufwand erfahrungsgemäß am höchsten.

Etablieren Sie interne Kontrollen und dokumentieren Sie Ihre Entscheidungen so, dass sie einer externen Prüfung standhalten. Für erstberichtende Unternehmen gelten dieselben Grundlagen – hier gilt es vor allem, die zusätzliche Vorlaufzeit gezielt zu nutzen: die wesentlichen Themen frühzeitig identifizieren, sich einen Überblick über bereits vorhandene und noch fehlende Daten verschaffen, die relevanten Fachbereiche einbinden und die Prozesse in Probeläufen („Dry-Runs“) erproben.

Strategische Weichenstellung für die kommenden Berichtsjahre 

Die ESRS (2026) schaffen Klarheit über die künftigen Anforderungen und bieten mit mehr Flexibilität und inhaltlichen Klarstellungen stellenweise echte Verbesserungspotenziale. Zugleich bleibt die Umsetzung anspruchsvoll: Die zentralen Themen bestehen fort, und der Umsetzungsaufwand bleibt – trotz weniger verpflichtender Datenpunkte – erheblich. Unternehmen, die jetzt ihre Optionen bewerten und ihre Prozesse frühzeitig auf die neuen Anforderungen ausrichten, verschaffen sich einen klaren Vorsprung: Sie berichten fokussierter, effizienter und prüfungssicherer. 

Häufig gestellte Fragen

Die überarbeiteten ESRS sind verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2027 beginnen. Bereits berichtende Unternehmen können ausgewählte Regelungen jedoch bereits für das Geschäftsjahr 2026 nutzen.

Die überarbeiteten ESRS bringen neue Klarstellungen und zusätzliche Flexibilität für die doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre bestehende Analyse an die neuen Vorgaben und Wahlmöglichkeiten angepasst werden sollte.

Sowohl bereits berichtende als auch künftig berichtspflichtige Unternehmen profitieren von klareren Strukturen, reduzierten Datenpunkten und zusätzlichen Erleichterungen. Der Umsetzungsaufwand bleibt jedoch trotz der Vereinfachungen weiterhin erheblich.

Für das Geschäftsjahr 2026 können bereits berichtende Unternehmen zwischen drei Ansätzen wählen: der Fortführung der ESRS (2023), der vollständigen Anwendung der ESRS (2026) oder einem sogenannten Mixed Approach mit ausgewählten Erleichterungen aus den ESRS (2026).

Die Anzahl der zu berichtenden Datenpunkte wird zwar deutlich verringert, die wesentlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung bleiben jedoch bestehen. Unternehmen müssen weiterhin belastbare Prozesse, Daten und Dokumentationen sicherstellen.

Unternehmen sollten frühzeitig ihre Berichtsstrategie festlegen, die Wesentlichkeitsanalyse überprüfen, Datenlücken identifizieren sowie Prozesse und Systeme auf die Anforderungen der ESRS (2026) vorbereiten.

Die Autorinnen

Ina Herder
Ina Herder

Partnerin, Sustainability Services, PwC Germany

WP Nicolette Behncke
WP Nicolette Behncke

Partnerin, Sustainability Reporting Leader Europe, Sustainability Services, PwC Germany

Rhea Kraft
Rhea Kraft

Director, Sustainability Services, PwC Germany

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