Am 3. Juli 2026 hat die EU-Kommission den finalen delegierten Rechtsakt zur Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) 2026 verabschiedet. Das Signal ist deutlich: Die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten und die damit einhergehenden administrativen Herausforderungen für Unternehmen sollen reduziert werden. Signifikante Vereinfachungen bringen unter anderem die Vereinheitlichung von Angaben, neu gewonnene Flexibilität in Struktur und Darstellung sowie inhaltliche Klarstellungen.
Für berichtspflichtige Unternehmen ist das eine gute Nachricht – aber kein Grund, abzuwarten. Denn wer schon heute berichtet, sollte jetzt seine Berichtsstrategie überprüfen und die passende Anwendungsoption für das Geschäftsjahr 2026 festlegen. Wer künftig neu berichten muss, sollte die verbleibende Zeit gezielt zur Vorbereitung nutzen, um die Erleichterungen möglichst sinnvoll auszuschöpfen.
von Ina Herder, Nicolette Behncke und Rhea Kraft
Das Wichtigste in Kürze
Der überarbeitete Rechtsakt ist das Ergebnis des Omnibus-Pakets vom Februar 2025, mit dem die EU die Berichtspflichten für betroffene Unternehmen vereinfachen will. Er behält den bekannten Aufbau der ESRS bei – zwei übergreifende und zehn themenspezifische Standards. Neu ist die Stoßrichtung: kürzere, klarere Texte, mehr Flexibilität, reduzierte und stärker vereinheitlichte Angaben.
Das Ziel: die Nachhaltigkeitsberichterstattung besser zu strukturieren und die wesentlichen Informationen stärker in den Vordergrund zu rücken – und so die Kernziele der CSRD zu schärfen.
Der Schwerpunkt der Überarbeitung liegt in drei übergreifenden Bereichen: einer flexibleren Berichtsarchitektur, geschärften Berichtsgrundsätzen und inhaltlichen Klarstellungen, insbesondere im Prozess der doppelten Wesentlichkeitsanalyse.
Daneben gibt es inhaltliche Änderungen in einzelnen Themenstandards (hier ein Auszug):
Bei aller Entlastung gilt: Die neuen Standards ergeben weiterhin einen hohen Umsetzungsaufwand – an einigen Stellen steigt die erwartete Genauigkeit sogar. So sind etwa Vorfälle im Bereich Menschenrechte und Diskriminierung (S1) nur noch dann berichtspflichtig, wenn sie begründet und überprüft sind. Das konkretisiert die Angabe, schärft jedoch die Anforderungen an Nachweise und Dokumentation. Kurz: Die Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt – der Umsetzungsaufwand bleibt jedoch erheblich.
Um zu bestimmen, für welche Unternehmen die ESRS (2026) relevant sind, sind drei Gruppen mit jeweils eigenen Fristen und Wahlmöglichkeiten zu unterscheiden:
Bereits berichtende Unternehmen („Welle 1“):
Wer schon heute nach der CSRD berichtet, hat für das Geschäftsjahr 2026 die Wahl zwischen drei Anwendungsoptionen, die ausgewählte Neuerungen der ESRS (2026) bereits übernehmen.
Erstberichtende Unternehmen („Andere Unternehmen“ oder „Welle 2“):
Unternehmen, die die Schwellenwerte von durchschnittlich 1.000 Arbeitnehmern und 450 Mio. € Umsatzerlösen überschreiten, berichten für das Geschäftsjahr 2027 und wenden dabei direkt die überarbeiteten ESRS (2026) an. Für sie entfällt die Optionswahl – im Vordergrund steht die frühzeitige Vorbereitung.
Unternehmen außerhalb der EU:
Drittstaatenunternehmen mit konsolidierten EU-Umsatzerlösen von mehr als 450 Mio. € und einem EU-Tochterunternehmen oder einer EU-Zweigniederlassung mit mehr als 200 Mio. € Umsatzerlösen werden ab dem Geschäftsjahr 2028 berichtspflichtig. Sie können zwischen den ESRS (2026) und den eigens für Drittstaatenunternehmen entwickelten Nicht-EU-ESRS (sog. ESRS-40a) wählen, die derzeit noch von der EFRAG erarbeitet werden.
* Die Berichterstattungspflicht nach ESRS ist abhängig von der Umsetzung der CSRD in nationales Recht.
Für bereits verpflichtend berichtende Unternehmen lohnt sich der genaue Blick auf die drei Optionen, denn sie unterscheiden sich deutlich darin, wie viel Umstellung kurzfristig notwendig ist und wie viel Vereinfachung sie bereits ermöglichen.
Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, haben sie die Wahl:
Unabhängig von der Wahl gilt: Unternehmen müssen in ihrer Nachhaltigkeitserklärung transparent angeben, welche Option sie anwenden. Ab dem Geschäftsjahr 2027 sind die ESRS (2023) nicht mehr anwendbar.
Ob wiederkehrende oder erstmalige Berichterstattungspflicht – die kommenden Monate entscheiden darüber, wie effizient die künftige Berichterstattung aufgesetzt wird.
Diese Schritte gehören jetzt auf die Agenda:
Die ESRS (2026) schaffen Klarheit über die künftigen Anforderungen und bieten mit mehr Flexibilität und inhaltlichen Klarstellungen stellenweise echte Verbesserungspotenziale. Zugleich bleibt die Umsetzung anspruchsvoll: Die zentralen Themen bestehen fort, und der Umsetzungsaufwand bleibt – trotz weniger verpflichtender Datenpunkte – erheblich. Unternehmen, die jetzt ihre Optionen bewerten und ihre Prozesse frühzeitig auf die neuen Anforderungen ausrichten, verschaffen sich einen klaren Vorsprung: Sie berichten fokussierter, effizienter und prüfungssicherer.