EEG 2014 - Einsparpotentiale für stromintensive Unternehmen: Verschaffen Sie sich schnell und einfach einen Überblick, welche Einsparpotentiale sich für Ihr Unternehmen aufgrund der „Besonderen Ausgleichsregelung” im Erneuerbare-Energien-Gesetz nach dessen Novellierung zum 1. August 2014 ergeben könnten.
Nach EEG 2014 ist die Zuordnung Ihres Unternehmens als Antragsteller zu den vierstelligen Branchencodes entsprechend Liste 1 bzw. Liste 2 der Anlage 4 des EEG 2014 von besonderer Bedeutung. In einigen Fällen können Unternehmen von der Übergangs- bzw. Härtefallregelung nach § 103 Abs. 3 bzw. § 103 Abs. 4 EEG Gebrauch machen. Der EEG-Rechner ermöglicht bereits durch Eingabe von ein paar Daten eine indikative Ermittlung der potentiellen Reduzierung der EEG-Umlage. Anhand von Informationen über den Stromverbrauch und den Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten nach Abzug der Personalkosten für Leiharbeiter Ihres Unternehmens liefert Ihnen der Rechner eine erste Einschätzung Ihrer Einsparmöglichkeiten. Der EEG-Rechner hält zwei Berechnungsvarianten für Sie bereit:
Sie können die benötigten Daten entweder detailliert einfügen. Alternativ können Sie die Stromkosten bzw. die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten nach Abzug der Personalkosten für Leiharbeiter in einer Gesamtsumme angeben.
Nach EEG 2014 erfolgt die Antragstellung für die besondere Ausgleichsregelung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 c) EEG grundsätzlich auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches. Anstelle eines Unternehmens kann auf Antrag auch ein selbstständiger Unternehmensteil nach § 64 Abs. 5 EEG von den EEG-Stromkosten teilweise befreit werden, wenn bei diesem die in § 64 Abs. 1 bis 4 EEG genannten Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere Branchenzugehörigkeit des Unternehmens, vorliegen.
Die einzelnen Varianten zwischen Zuordnung Branchenzugehörigkeit des Unternehmens bzw. Zuordnung des selbständigen Unternehmensteils an der Abnahmestelle werden durch den EEG-Rechner nicht abgedeckt. Die Anträge auf die Besondere Ausgleichsregelung bei dem BAFA werden auf Ebene der Abnahmestellen gestellt. Der Selbstbehalt ist daher je Abnahmestelle zu berücksichtigen. Vereinfachend geht der EEG-Rechner nur von einer Abnahmestelle aus. Folglich ermittelt der EEG-Rechner bei mehreren Abnahmestellen nicht das genaue Ergebnis. Hinsichtlich der Begrenzungswirkung im Falle des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG hat sich noch keine gefestigte Rechtauffassung herausgebildet. In diesen Fällen ist daher ein abweichendes Ergebnis zur tatsächlichen EEG-Reduzierung nicht auszuschließen.
Für die Nutzung des Rechners zur Ermittlung der potentiellen Reduzierung der EEG-Umlage nach dem EEG 2014 (EEG-Rechner) gelten die folgenden Nutzungsbedingungen, denen Sie vorab zustimmen müssen.
Wenn Sie verlässliche Informationen, die über eine erste unverbindliche Indikation, wie sie der EEG-Rechner vermittelt, hinausgehen, in konkreten Fällen wünschen, können Sie sich gerne jederzeit direkt mit PwC zum Zwecke einer individuellen Beratung in Verbindung setzen.
Die EEG-Umlage für das Jahr 2016 beträgt 6,354 ct/kWh. Diese ist ab dem 1. Januar 2016 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.
Weitere erläuternde Informationen sowie die Berechnungsgrundlage finden Sie auf der gemeinsamen Internetseite der deutschen Übertragungsnetzbetreiber: www.netztransparenz.de/EEG/